Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0734

    Verordnung (EG) Nr. 734/2004 der Kommission vom 20. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Mindestfläche je Beihilfeantrag für das Wirtschaftsjahr 2004/05 aufgrund des Beitritts Maltas zur Europäischen Union

    ABl. L 114 vom 21.4.2004, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/734/oj

    32004R0734

    Verordnung (EG) Nr. 734/2004 der Kommission vom 20. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Mindestfläche je Beihilfeantrag für das Wirtschaftsjahr 2004/05 aufgrund des Beitritts Maltas zur Europäischen Union

    Amtsblatt Nr. L 114 vom 21/04/2004 S. 0012 - 0012


    Verordnung (EG) Nr. 734/2004 der Kommission

    vom 20. April 2004

    mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Mindestfläche je Beihilfeantrag für das Wirtschaftsjahr 2004/05 aufgrund des Beitritts Maltas zur Europäischen Union

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1) sind die Bedingungen für die Gewährung der Flächenzahlungen festgesetzt worden. Sie schreibt insbesondere eine Mindestfläche je Beihilfeantrag von 0,3 Hektar vor.

    (2) Die Betriebsstruktur auf Malta ist durch eine sehr große Anzahl kleiner Betriebe mit einer Größe von weniger als 0,3 Hektar gekennzeichnet. Um zu vermeiden, dass zahlreiche Betriebsinhaber von der Beihilferegelung ausgeschlossen werden, sind die maltesischen Behörden zu ermächtigen, für das Wirtschaftsjahr 2004/05 eine niedrigere Schwelle für diese Mindestfläche festzusetzen.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 kann Malta die Mindestfläche für einen Flächenbeihilfeantrag für das Wirtschaftsjahr 2004/05 auf weniger als 0,3 Hektar festsetzen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am Tag des Inkrafttretens des Vertrags in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. April 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 206/2004 (ABl. L 34 vom 6.2.2004, S. 33).

    Top