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Document 32004R0644

Verordnung (EG) Nr. 644/2004 der Kommission vom 6. April 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

ABl. L 102 vom 7.4.2004, p. 35–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/644/oj

32004R0644

Verordnung (EG) Nr. 644/2004 der Kommission vom 6. April 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

Amtsblatt Nr. L 102 vom 07/04/2004 S. 0035 - 0037


Verordnung (EG) Nr. 644/2004 der Kommission

vom 6. April 2004

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a) und Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden(2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für je 100 kg jedes erwähnten Grunderzeugnisses für jeden Monat festgesetzt werden.

(3) Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sowie Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in verarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(4) Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(5) Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(6) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1039/2003(3), (EG) Nr. 1086/2003(4), (EG) Nr. 1087/2003(5), (EG) Nr. 1088/2003(6), (EG) Nr. 1089/2003(7) und (EG) Nr. 1090/2003(8) nahm der Rat autonome Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland, Slowenien, Lettland, Litauen, der Slowakei und der Tschechischen Republik und die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in diese Länder an. Gemäß diesen Verordnungen werden seit dem 1. Juli 2003 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Estland, Slowenien, Lettland, Litauen, in die Slowakei oder in die Tschechische Republik keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Ungarn(9) werden seit dem 1. Juli 2003 für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung genannten Erzeugnisse bei der Ausfuhr nach Ungarn keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

(8) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1890/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Malta und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Malta(10) werden seit dem 1. November 2003 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Malta keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

(9) Im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 und zur Vorbeugung von Missbrauch der Regelungen durch Wiedereinfuhr von Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, in die Gemeinschaft wurde die Festlegung von Erstattungssätzen für unverarbeitet in die Beitrittsländer ausgeführte Erzeugnisse des Zuckersektors eingestellt.

(10) Deshalb sollten ab 7. April 2004 für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors, die als nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Waren nach Zypern und Polen ausgeführt werden, und für nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2003 genannte Erzeugnisse, die nach Ungarn ausgeführt werden, keine Erstattungssätze mehr festgelegt werden.

(11) Damit die strenge Überwachung dieser Regelung keine Unterbrechung erfährt, muss den Ausgabenvorausschätzungen und den verfügbaren Haushaltsmitteln Rechnung getragen werden.

(12) Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse die in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

(1) Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze seit dem 1. Juli 2003 nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, der Slowakei oder nach Slowenien ausgeführt werden, und nicht mehr für in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2003 genannte Erzeugnisse, die nach Ungarn ausgeführt werden.

Seit dem 1. November 2003 gelten diese Erstattungssätze nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Malta ausgeführt werden.

(2) Abweichend von Artikel 1 werden vom 7. April 2004 an für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Zypern und Polen ausgeführt werden, und für nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2003 genannte Erzeugnisse, die nach Ungarn ausgeführt werden, keine Erstattungssätze mehr festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 7. April 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2004

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2196/2003 der Kommission (ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 17).

(2) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003 (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12).

(3) ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 1.

(4) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 1.

(5) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 19.

(6) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 38.

(7) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 56.

(8) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 73.

(9) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 10.

(10) ABl. L 278 vom 29.10.2003, S. 1.

ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 7. April 2004 geltende Erstattungssätze

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