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Document 32004D0614

    2004/614/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. August 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in der Republik Südafrika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3293)(Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 275 vom 25.8.2004, p. 20–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 92–94 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/11/2005; Aufgehoben durch 32005D0799

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/614/oj

    25.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 275/20


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 24. August 2004

    mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in der Republik Südafrika

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3293)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/614/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 6 und 7,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EWG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Geflügelpest ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

    (2)

    Es besteht die Gefahr, dass der Auslöser der Krankheit über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt werden kann.

    (3)

    Am 6. August 2004 hat die Republik Südafrika zwei Ausbrüche der hochpathogenen Geflügelpest in Laufvögelbetrieben in der Provinz Eastern Cape bestätigt.

    (4)

    Der entdeckte Virusstamm gehört zum Subtyp H5N2 und unterscheidet sich somit von dem Stamm, der derzeit die Geflügelpestepidemie in Asien verursacht. Nach derzeitiger Erkenntnis stellt dieser Subtyp ein geringeres Risiko für die öffentliche Gesundheit dar als der in Asien auftretende Virusstamm vom Subtyp H5N1.

    (5)

    Derzeit darf die Republik Südafrika nur lebende Laufvögel und ihre Bruteier und frisches Fleisch von Laufvögeln sowie Fleischerzeugnisse/Fleischzubereitungen, die Laufvogelfleisch enthalten, und andere Vögel als Geflügel in die Gemeinschaft ausführen.

    (6)

    Die zuständigen Behörden der Republik Südafrika haben die Zertifizierung von lebenden Laufvögeln, ihrem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen für die Ausfuhr in die Europäische Union jedoch am 6. August 2004 ausgesetzt, bis die Lage deutlicher geworden ist.

    (7)

    Angesichts des Risikos der Seucheneinschleppung in die Gemeinschaft wurde die Einfuhr von lebenden Laufvögeln und ihren Bruteiern, frischem Fleisch von Laufvögeln, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, von Vögeln, die nach dem 16. Juli 2004 geschlachtet wurden, aus der Republik Südafrika mit der Entscheidung 2004/594/EG (3) der Kommission ab 10. August 2004 ausgesetzt.

    (8)

    Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG (4) der Kommission ist die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel aus allen Mitgliedstaaten der OIE (Weltorganisation für Tiergesundheit) zugelassen, sofern das Ursprungsland Tiergesundheitsgarantien bietet und in den Mitgliedstaaten nach der Einfuhr strenge Quarantänemaßnahmen angewandt werden.

    (9)

    Die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel einschließlich als Heimtiere gehaltenen Vögeln in Begleitung ihres Besitzers aus der Republik Südafrika wurde jedoch mit der Entscheidung 2004/594/EG als zusätzliche Maßnahme ebenfalls ausgesetzt, um jedes mögliche Risiko des Auftretens der Seuche in Quarantänestationen der Mitgliedstaaten auszuschließen.

    (10)

    In der Entscheidung 97/222/EG (5) der Kommission sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, mit denen sich das Risiko, dass Seuchenerreger über derartige Erzeugnisse übertragen werden, verhindern lässt. Die Art der Behandlung richtet sich nach dem Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart, von der das Fleisch gewonnen wurde. Um eine unnötige Belastung des Handels zu vermeiden, sollte die Einfuhr von Laufvogelfleischerzeugnissen mit Ursprung in der Republik Südafrika, die auf einer Temperatur von mindestens 70 ° Celsius (Temperatur des gesamten Erzeugnisses) hitzebehandelt wurden, weiterhin zugelassen werden.

    (11)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Einfuhr unbehandelter Jagdtrophäen von Wildvögeln mit Ursprung in der Republik Südafrika zurzeit zulässig. Angesichts der gegenwärtigen Geflügelpestsituation sollten diese Einfuhren ausgesetzt werden, um jegliches Risiko der Erregereinschleppung in die Gemeinschaft auszuschließen.

    (12)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Einfuhr unbehandelter Federn und Federnteile mit Ursprung in der Republik Südafrika zurzeit zulässig. Angesichts der gegenwärtigen Geflügelpestsituation sollten diese Einfuhren ausgesetzt werden, um jegliches Risiko der Erregereinschleppung in die Gemeinschaft auszuschließen. Die Einfuhr von Federn kann jedoch vorbehaltlich der Vorlage eines Handelspapiers, aus dem hervorgeht, dass die Federn einer bestimmten Behandlung unterzogen wurden, genehmigt werden.

    (13)

    Hygienekontrollen von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln, Arzneimitteln oder technischen Produkten ermöglichen den Ausschluss überwachter Einfuhren solcher Erzeugnisse vom Geltungsbereich dieser Entscheidung.

    (14)

    Die für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Südafrika geltenden Schutzmaßnahmen sollten daher verlängert und die Entscheidung 2004/594/EG aufgehoben werden.

    (15)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von folgenden Erzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet der Republik Südafrika aus:

    lebende Laufvögel und Bruteier dieser Arten,

    andere Vögel als Geflügel, einschließlich als Heimtiere gehaltene Vögel in Begleitung ihres Besitzers.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von folgenden Erzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet der Republik Südafrika aus:

    frisches Fleisch von Laufvögeln,

    Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch dieser Arten bestehen oder solches enthalten,

    unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art,

    unbehandelte Federn und Federnteile.

    Artikel 3

    (1)   Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der darin genannten Erzeugnisse, soweit das Fleisch von Tieren stammt, die vor dem 16. Juli 2004 geschlachtet wurden.

    (2)   In den Veterinärbescheinigungen, die die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse begleiten, wird je nach betroffener Tierart folgender Wortlaut hinzugefügt:

    „Frisches Laufvogelfleisch/Fleischerzeugnis, das Laufvogelfleisch enthält oder aus solchem besteht/Fleischzubereitung, die Laufvogelfleisch enthält oder aus solchem besteht (7), von Vögeln, die vor dem 16. Juli 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2004/614/EG geschlachtet wurden.

    (3)   Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Laufvögeln enthalten oder aus solchem bestehen, wenn das Fleisch dieser Arten einer der spezifischen Behandlungen gemäß den Punkten B, C oder D in Teil IV des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG der Kommission unterzogen wurde.

    (4)   Um eingeführt werden zu können, müssen behandelte Federn oder Federnteile (ausgenommen behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesendet werden) von einem Handelspapier begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die behandelten Federn oder Federnteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das gewährleistet, dass keine Krankheitserreger übertragen werden.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 2004/594/EG wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen und geben die erlassenen Vorschriften unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung wird vor dem Hintergrund der Entwicklung der Seuchenlage und der von den Veterinärbehörden der Republik Südafrika übermittelten Informationen erneut überprüft.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung gilt bis zum 1. Januar 2005.

    Artikel 8

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 24. August 2004

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2004.

    (2)  ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    (3)  ABl. L 265 vom 12.8.2004, S. 9.

    (4)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

    (5)  ABl. L 98 vom 4.4.1997, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/245/EG (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 62).

    (6)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 62).

    (7)  Nichtzutreffendes streichen.“.


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