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Document 32004D0496

    2004/496/EG:Beschluss des Rates vom 17. Mai 2004 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security

    ABl. L 183 vom 20.5.2004, p. 83–83 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 49–49 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/05/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/496/oj

    Related international agreement

    20.5.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 183/83


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 17. Mai 2004

    über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security

    (2004/496/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 23. Februar 2004 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security auszuhandeln.

    (2)

    Das Europäische Parlament hat innerhalb der Frist, die der Rat in Anbetracht des dringenden Erfordernisses, der unsicheren Lage der Fluggesellschaften und der Fluggäste abzuhelfen und die finanziellen Interessen der Betroffenen zu schützen, gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegt hat, keine Stellungnahme abgegeben.

    (3)

    Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. COWEN


    ABKOMMEN

    ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE VERARBEITUNG VON FLUGGASTDATENSÄTZEN UND DEREN ÜBERMITTLUNG DURCH DIE FLUGGESELLSCHAFTEN AN DAS BUREAU OF CUSTOMS AND BORDER PROTECTION DES UNITED STATES DEPARTMENT OF HOMELAND SECURITY

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA —

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Achtung grundlegender Rechte und Freiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre, und deren Achtung bei gleichzeitiger Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und damit verbundener Verbrechen sowie sonstiger schwerer Verbrechen transnationaler Art, einschließlich der organisierten Kriminalität;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gesetze und Vorschriften der USA, nach denen jede Fluggesellschaft, die Auslands-Passagierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten durchführt, verpflichtet ist, dem Bureau of Customs and Border Protection (im Folgenden „CBP“) des Department of Homeland Security (im Folgenden „DHS“) elektronischen Zugriff auf Fluggastdatensätze (Passenger Name Records — im Folgenden „PNR“) zu gewähren, soweit solche Daten erfasst und in den computergestützten Buchungs-/Abfertigungssystemen gespeichert werden;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere des Artikels 7 Buchstabe c);

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verpflichtungserklärung des CBP vom 11. Mai 2004, die im Federal Register veröffentlicht wird (im Folgenden „Verpflichtungen“);

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Kommissionsbeschlusses C(2004) 1799 vom 17. Mai 2004 nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, mit dem festgestellt wird, dass das CBP im Einklang mit der beigefügten Verpflichtungserklärung einen ausreichenden Schutz der aus der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) übermittelten Daten über Flüge in oder aus den Vereinigten Staaten gewährleistet (im Folgenden „der Beschluss“);

    UNTER HINWEIS darauf, dass die Fluggesellschaften mit Buchungs-/Abfertigungssystemen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Übermittlung von PNR Daten an das CBP — sobald technisch machbar — veranlassen sollten und dass bis dahin den US Behörden gemäß diesem Abkommen der direkte Zugriff auf diese Daten gewährt werden sollte;

    UNTER BEKRÄFTIGUNG, dass dieses Abkommen keinen Präzedenzfall im Hinblick auf weitere Diskussionen oder Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft oder zwischen einer der beiden Vertragsparteien und einem Drittstaat über die Übermittlung von Daten anderer Art darstellt;

    UNTER HINWEIS auf die Entschlossenheit beider Vertragsparteien zur Zusammenarbeit bei der — unverzüglichen — Herbeiführung einer angemessenen und für beide Vertragsparteien zufrieden stellenden Lösung in Bezug auf die Verarbeitung der aus der Gemeinschaft in die USA übermittelten Passagierdaten (Advance Passenger Information — API) —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    1.

    Das CBP erhält elektronischen Zugriff auf PNR-Daten aus den von den Fluggesellschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft betriebenen Buchungs-/Abfertigungssystemen streng nach Maßgabe des Beschlusses, solange dieser Beschluss gilt und nur, solange kein befriedigendes System für die Übermittlung solcher Daten durch die Fluggesellschaften vorhanden ist.

    2.

    Die Fluggesellschaft, die Auslands-Passagierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten durchführen, verarbeiten die in ihren computergestützten Buchungssystemen enthaltenen Daten nach den Vorgaben des CBP gemäß dem US-amerikanischen Recht und streng nach Maßgabe des Beschlusses, solange der Beschluss gilt.

    3.

    Das CBP nimmt den Beschluss zur Kenntnis und erklärt, den im Anhang beigefügten Verpflichtungen nachzukommen.

    4.

    Das CBP verarbeitet die übermittelten PNR-Daten und behandelt die von dieser Verarbeitung betroffenen Personen gemäß den geltenden US-Gesetzen und den verfassungsrechtlichen Erfordernissen ohne unrechtmäßige Diskriminierung insbesondere aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnlands.

    5.

    Das CBP und die Europäischen Kommission unterziehen dieses Abkommen in regelmäßigen Abständen einer gemeinsamen Überprüfung.

    6.

    Wird in der Europäischen Union ein Fluggast-Identifikationssystem eingeführt, das die Fluggesellschaften verpflichtet, Behörden den Zugang zu PNR-Daten von Personen zu gestatten, deren Reiseweg einen Flug in die oder aus der EU einschließt, so fördert das DHS, soweit dies möglich ist, aktiv und streng nach dem Gegenseitigkeitsprinzip die Zusammenarbeit der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluggesellschaften.

    7.

    Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch Notifikation auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird neunzig (90) Tage nach dem Tag, an dem sie der anderen Vertragspartei notifiziert wurde, wirksam. Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen geändert werden.

    8.

    Dieses Abkommen hat nicht den Zweck, Ausnahmen von den Gesetzen der Vertragsparteien zu regeln oder diese zu ändern; durch dieses Abkommen werden auch keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für Dritte begründet oder übertragen.

    Geschehen zu … am …

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Fall von Auslegungsunterschieden ist der englische Wortlaut maßgebend.

    für die Europäische Gemeinschaft

    für die Vereinigten Staaten von Amerika

    Tom RIDGE

    Secretary of the United States Department of Homeland Security


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