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Document 32004D0444

    2004/444/Euratom: Beschluss des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/668/Euratom im Hinblick auf die Anpassung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union

    ABl. L 127 vom 29.4.2004, p. 112–113 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/444/oj

    32004D0444

    2004/444/Euratom: Beschluss des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/668/Euratom im Hinblick auf die Anpassung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union

    Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0112 - 0113


    Beschluss des Rates

    vom 26. April 2004

    zur Änderung des Beschlusses 2002/668/Euratom im Hinblick auf die Anpassung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union

    (2004/444/Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen, sollte der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag des Beschlusses 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung, als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006)(2) angepasst werden.

    (2) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag des Rahmenprogramms sollte erhöht werden, und die zusätzlichen Mittel sollten linear auf die Tätigkeiten des Rahmenprogramms verteilt werden. Der Grundsatz der Linearität sollte gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2002/668/Euratom auch auf die Durchführung aller Tätigkeiten des Rahmenprogramms Anwendung finden -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    1. Der Beschluss 2002/668/Euratom wird wie folgt geändert:

    "(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms beläuft sich für den Zeitraum 2002-2006 auf 1352 Mio. EUR. In Anhang II ist der jeweilige Anteil der einzelnen Maßnahmenbereiche festgelegt."

    2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs zu diesem Beschluss.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. Walsh

    (1) Stellungnahme vom 9.3.2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34.

    ANHANG

    "ANHANG II

    GESAMTHÖCHSTBETRAG, ANTEILE UND VORLÄUFIGE AUFTEILUNG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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