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Document 32004D0402
2004/402/EC: Commission Decision of 26 April 2004 approving contingency plans for the control of avian influenza and Newcastle disease (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2004) 1517)
2004/402/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2004 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle- Krankheit (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1517)
2004/402/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2004 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle- Krankheit (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1517)
ABl. L 123 vom 27.4.2004, p. 111–112
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32007D0024
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repeal | 32004D0102 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 32007D0024 |
2004/402/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2004 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle- Krankheit (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1517)
Amtsblatt Nr. L 123 vom 27/04/2004 S. 0111 - 0112
Entscheidung der Kommission vom 26. April 2004 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Gefluegelpest und der Newcastle- Krankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1517) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/402/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 21, gestützt auf die Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(1), insbesondere auf den zweiten Unterabsatz des Artikels 17 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit(2), insbesondere auf den zweiten Unterabsatz des Artikels 21 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2004/102/EG der Kommission vom 26. Januar 2004 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Gefluegelpest und der Newcastle-Krankheit(3) werden Krisenpläne für die derzeitigen Mitgliedstaaten genehmigt. (2) Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei haben Krisenpläne zur Bekämpfung der Gefluegelpest und der Newcastle-Krankheit zur Genehmigung vorgelegt. (3) Diese Krisenpläne genügen den Kriterien der Richtlinien 92/40/EWG und 92/66/EWG und sind bei regelmäßiger Aktualisierung und wirksamer Umsetzung geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen. (4) Die von den neuen Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne wären somit zu genehmigen. Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollten mit dieser Entscheidung auch die Krisenpläne der derzeitigen Mitgliedstaaten genehmigt werden. (5) Die Entscheidung 2004/102/EG sollte daher aufgehoben und durch diese Entscheidung ersetzt werden. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von den derzeitigen Mitgliedstaaten (siehe Anhang) vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung der Gefluegelpest und der Newcastle-Krankheit werden genehmigt. (2) Die von den neuen Mitgliedstaaten (siehe Anhang) vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung der Gefluegelpest und der Newcastle-Krankheit werden genehmigt. Artikel 2 Artikel 1 Absatz 2 gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Artikel 3 Die Entscheidung 2004/102/EG wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. April 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003. (3) ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 22. ANHANG Liste der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>