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Document 32004D0391

    2004/391/EG: Beschluss der Kommission vom 23. April 2004 zur Arbeitsweise der Beratungsgruppen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

    ABl. L 120 vom 24.4.2004, p. 50–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2014; Aufgehoben durch 32013D0767

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/391/oj

    32004D0391

    2004/391/EG: Beschluss der Kommission vom 23. April 2004 zur Arbeitsweise der Beratungsgruppen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

    Amtsblatt Nr. L 120 vom 24/04/2004 S. 0050 - 0060


    Beschluss der Kommission

    vom 23. April 2004

    zur Arbeitsweise der Beratungsgruppen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

    (2004/391/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Für die Kommission ist es notwendig, die Ansichten der Wirtschaftskreise und der Verbraucher über Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise der einzelnen gemeinsamen Marktorganisationen und der anderen Bereiche, die unter die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums fallen, kennenzulernen.

    (2) Allen Wirtschaftskreisen, die von der Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisationen und den im Rahmen der GAP gefassten Beschlüssen direkt betroffen sind, sowie den Verbrauchern muss die Möglichkeit gegeben werden, bei der Ausarbeitung der von der Kommission angeforderten Stellungnahmen mitzuwirken.

    (3) Die Wirtschaftsverbände und die Verbraucherverbände der Mitgliedstaaten haben auf Ebene der Europäischen Union Dachorganisationen gebildet, welche die betreffenden Kreise aller Mitgliedstaaten vertreten können.

    (4) Seit 1962 gibt es eine Struktur mit beratender Funktion in Agrarfragen. Nach den 1999 und 2003 durchgeführten Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik und in Anbetracht der Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 muss die derzeitige Struktur angepasst werden. Der Beschluss 98/235/EG der Kommission vom 11. März 1998 zur Arbeitsweise der beratenden Ausschüsse im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik(1) sollte daher aufgehoben und durch einen neuen Beschluss ersetzt werden.

    (5) Damit aufgrund der Formulierung, die im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) in Bezug auf die beratenden Ausschüsse verwendet wird, es nicht zu Verwechslungen kommt, sollte für die mit dem vorliegenden Beschluss eingesetzten Gremien der Begriff "Ausschüsse" nicht verwendet werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Bei der Kommission werden die folgenden Gruppen mit beratender Funktion eingesetzt:

    a) die Beratungsgruppen gemäß der Liste in Anhang I;

    b) die Arbeitsgruppen gemäß Artikel 4 Absatz 1.

    (2) Die Beratungsgruppen können von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die die Gemeinsame Agrarpolitik und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums betreffen, insbesondere die gemeinsamen Marktorganisationen und die Maßnahmen, die die Kommission in diesem Zusammenhang zu ergreifen hat.

    Artikel 2

    (1) Die in Artikel 1 genannten Gruppen umfassen nach Maßgabe von Artikel 3 Vertreter der sozioökonomischen Interessen folgender Arten von Wirtschaftsbeteiligten:

    - landwirtschaftliche Erzeuger und ihre Genossenschaften,

    - Agrar- und Lebensmittelindustrie,

    - Agrar- und Lebensmittelhandel,

    - Arbeitnehmer aus dem Landwirtschafts- und dem Lebensmittelsektor sowie Verbraucher und Umweltschützer.

    In besonderen Fällen können auch Vertreter anderer Arten von Wirtschaftsbeteiligten benannt werden.

    (2) Die Zusammensetzung der Beratungsgruppen und die den einzelnen Arten von Wirtschaftsbeteiligten zustehende Anzahl Sitze ist in Anhang II festgelegt.

    Artikel 3

    (1) Die Kommission fordert die auf Gemeinschaftsebene zusammengeschlossenen Wirtschaftsverbände, die in das bei der Kommission geführte Verzeichnis der Interessengruppen eingetragen sind, nachstehend "Wirtschaftsverbände" genannt, zur Benennung von Sachverständigen auf. Diese Verbände müssen für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Arten von Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich der Sozialpartner, am repräsentativsten sein und ihre Tätigkeit muss mit der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in Zusammenhang stehen.

    (2) Die Wirtschaftsverbände streben danach, dass mit der Benennung der Sachverständigen die verschiedenen Arten von Wirtschaftsbeteiligten in dem betreffenden Sektor vertreten sind.

    (3) Die Kommission kann einen von einem Wirtschaftsverband benannten Sachverständigen ablehnen, falls eine Benennung unzweckmäßig erscheint und insbesondere ein Interessenkonflikt vorliegt. In diesem Fall unterrichtet die Kommission hierüber unverzüglich den Wirtschaftsverband, damit dieser einen anderen Sachverständigen benennt.

    Artikel 4

    (1) Auf Antrag einer Beratungsgruppe können im Einvernehmen mit der Kommission eine oder mehrere Arbeitsgruppen zur Untersuchung spezifischer Fragen eingesetzt werden. Diese Arbeitsgruppen bestehen aus von den Wirtschaftsverbänden benannten Sachverständigen auf dem betreffenden Gebiet. Die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 finden Anwendung.

    (2) Gegebenenfalls benennt die Kommission ihrerseits Sachverständige und lädt sie zu den Sitzungen der in Absatz 1 genannten Arbeitsgruppen ein.

    (3) Bei den Sitzungen der in Absatz 1 genannten Arbeitsgruppen führt die Kommission den Vorsitz.

    Artikel 5

    (1) Nach Konsultation der Kommission wählt jede Beratungsgruppe auf ihrer ersten Sitzung nach Anwendungsbeginn dieses Beschlusses bzw. auf ihrer ersten Sitzung nach dem in Absatz 3 genannten Zweijahreszeitraum aus dem Kreis ihrer Sachverständigen eine(n) Vorsitzende(n) nach folgendem Verfahren:

    a) im ersten Wahlgang mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Sachverständigen;

    b) bei weiteren Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Sachverständigen. Bei Stimmengleichheit übernimmt die Kommission vorübergehend den Vorsitz.

    (2) Jede Beratungsgruppe wählt auf ihrer ersten Sitzung nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zwei stellvertretende Vorsitzende. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden, vorbehaltlich von der Kommission zugelassener Abweichungen, aus dem Kreis der Vertreter der Arten von Wirtschaftsbeteiligten ausgewählt, denen der/die Vorsitzende nicht angehört.

    (3) Die Amtszeit des/der Vorsitzenden und der zwei stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Mehr als zwei aufeinander folgende Amtszeiten des/der Vorsitzenden sind nicht zulässig.

    (4) Bei der Wahl eines/einer neuen Vorsitzenden hat die Gruppe darauf zu achten, dass er/sie nicht derselben Art von Wirtschaftsbeteiligten wie der/die Vorgänger(in) entstammt.

    (5) Der/die Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass über die Sitzungen ein sorgfältiger Sitzungsbericht erstellt wird.

    Die Kommission kann den von dem/der Vorsitzenden vorgelegten Entwurf des Sitzungsberichts vor dessen Verteilung und anschließender Genehmigung durch die Gruppe ändern.

    Artikel 6

    (1) Die Teilnahme an den Sitzungen der in Anhang I aufgeführten Beratungsgruppen beschränkt sich auf die Sachverständigen, die von den Wirtschaftsverbänden gemäß Artikel 3 im Rahmen der einem jeden Verband nach Maßgabe von Anhang II zustehenden Anzahl Sitze benannt worden sind. Teilnehmen können ferner die Vertreter der Kommission und die gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels eingeladenen Personen. Der/die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden nehmen an den Sitzungen von Amts wegen teil.

    (2) Die Wirtschaftsverbände unterrichten die Kommission mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung über die von ihnen benannten Sachverständigen.

    (3) Auf Antrag eines Wirtschaftsverbands, dem in einer Gruppe ein oder mehrere Sitze zugeteilt wurden, kann der/die Vorsitzende der Gruppe im Einvernehmen mit der Kommission den Generalsekretär des Verbands als Beobachter zu den Sitzungen einladen.

    Ist der Generalsekretär eines Verbands verhindert, kann er jedoch seinen Beobachtersitz einer anderen von ihm benannten Person übertragen.

    (4) Die Beobachter haben bei den Sitzungen kein Recht auf Wortmeldung. Sie können jedoch von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen.

    (5) Auf Antrag eines Wirtschaftsverbands, dem ein oder mehrere Sitze zugeteilt wurden, kann der/die Vorsitzende der Gruppe im Einvernehmen mit der Kommission andere als die in Absatz 1 genannten Sachverständigen zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe einladen, falls die Tagesordnungspunkte sehr spezielle Fachkenntnisse erfordern.

    Die Kommission kann ferner von sich aus jede Person, die über besondere Fachkenntnisse zu einem der Tagesordnungspunkte verfügt, als Sachverständigen zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe einladen.

    Die gemäß diesem Absatz eingeladenen Sachverständigen nehmen an den Arbeiten jedoch nur für die Frage teil, deretwegen sie eingeladen wurden.

    (6) Den Sachverständigen werden ihre im Zusammenhang mit den Sitzungen der Gruppen entstandenen Reisekosten von der Kommission nach den geltenden Bestimmungen erstattet. Die Kommission behält sich jedoch vor, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Sachverständigen und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt.

    Artikel 7

    (1) Die Gruppen werden von der Kommission einberufen und treten in der Regel in den Dienstgebäuden der Kommission zusammen.

    (2) Das Sekretariat der Gruppen wird von der Kommission wahrgenommen.

    Artikel 8

    Der/dieVorsitzende legt mindestens 25 Arbeitstage vor der Sitzung der Beratungsgruppe in Zusammenarbeit mit der Kommission und in Konsultation mit den anderen in der Gruppe vertretenen Arten von Wirtschaftsbeteiligten die in die Tagesordnung aufzunehmenden Punkte fest. Die Kommission versendet daraufhin in der Regel 20 Arbeitstage vor der Sitzung und möglichst auf elektronischem Wege die Tagesordnung mit der Einladung an die Wirtschaftsverbände.

    Der/die Vorsitzende einer jeden Gruppe kann von sich aus oder auf Antrag einer der vertretenen Arten von Wirtschaftsbeteiligten vorschlagen, dass die Kommission eine Stellungnahme seiner/ihrer Gruppe zu einer in deren Zuständigkeit fallenden Frage einholt.

    Artikel 9

    Gegenstand der Erörterungen der Beratungsgruppen sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen. Die Kommission kann der jeweiligen Gruppe bei der Aufforderung zur Stellungnahme eine Frist setzen, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist.

    Am Ende der Erörterungen der Beratungsgruppen findet keine Abstimmung statt. Kommt in der Gruppe eine einmütige Stellungnahme zustande, so werden gemeinsame Schlussfolgerungen formuliert und dem Sitzungsbericht beigefügt.

    Die Ergebnisse der Erörterungen der Gruppe werden von der Kommission dem Rat übermittelt, sofern die Gruppe dies vorschlägt.

    Artikel 10

    Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 287 EG-Vertrag dürfen die an den Sitzungen teilnehmenden Personen Auskünfte, von denen sie durch ihre Tätigkeit in der betreffenden Gruppe Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben, wenn die Kommission sie darauf hingewiesen hat, dass die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage Probleme vertraulichen Charakters berührt.

    Artikel 11

    Der Beschluss 98/235/EG wird aufgehoben.

    Artikel 12

    Dieser Beschluss gilt ab 1. Mai 2004.

    Brüssel, den 23. April 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 59.

    (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ANHANG I

    1. BERATUNGSGRUPPE "GEMEINSAME AGRARPOLITIK"

    2. BERATUNGSGRUPPE "GETREIDE, ÖLSAATEN UND EIWEIßPFLANZEN"

    3. BERATUNGSGRUPPE "TROCKENFUTTER"

    4. BERATUNGSGRUPPE "STÄRKE"

    5. BERATUNGSGRUPPE "SAATGUT"

    6. BERATUNGSGRUPPE "ZUCKER"

    7. BERATUNGSGRUPPE "REIS"

    8. BERATUNGSGRUPPE "ENERGIEPFLANZEN UND NON-FOOD-KULTUREN"

    9. BERATUNGSGRUPPE "BAUMWOLLE"

    10. BERATUNGSGRUPPE "FLACHS UND HANF"

    11. BERATUNGSGRUPPE "MILCH"

    12. BERATUNGSGRUPPE "RINDFLEISCH"

    13. BERATUNGSGRUPPE "SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH"

    14. BERATUNGSGRUPPE "SCHWEINEFLEISCH"

    15. BERATUNGSGRUPPE "GEFLÜGELFLEISCH UND EIER"

    16. BERATUNGSGRUPPE "BIENENZUCHT"

    17. BERATUNGSGRUPPE "OBST UND GEMÜSE"

    18. BERATUNGSGRUPPE "BLUMEN UND ZIERPFLANZEN"

    19. BERATUNGSGRUPPE "WEINBAU"

    20. BERATUNGSGRUPPE "SPIRITUOSEN"

    21. BERATUNGSGRUPPE "OLIVEN UND FOLGEERZEUGNISSE"

    22. BERATUNGSGRUPPE "TABAK"

    23. BERATUNGSGRUPPE "HOPFEN"

    24. BERATUNGSGRUPPE "FORSTWIRTSCHAFT UND KORK"

    25. BERATUNGSGRUPPE "QUALITÄT DER AGRARERZEUGUNG"

    26. BERATUNGSGRUPPE "ÖKOLOGISCHER LANDBAU"

    27. BERATUNGSGRUPPE "WERBUNG FÜR AGRARERZEUGNISSE"

    28. BERATUNGSGRUPPE "LÄNDLICHE ENTWICKLUNG"

    29. BERATUNGSGRUPPE "FRAUEN IM LÄNDLICHEN RAUM"

    30. BERATUNGSGRUPPE "LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT"

    ANHANG II

    1. BERATUNGSGRUPPE "GEMEINSAME AGRARPOLITIK"

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. BERATUNGSGRUPPE "GETREIDE, ÖLSAATEN UND EIWEISSPFLANZEN"

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. BERATUNGSGRUPPE "TROCKENFUTTER"

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. BERATUNGSGRUPPE "STÄRKE"

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5. BERATUNGSGRUPPE "SAATGUT"

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6. BERATUNGSGRUPPE "ZUCKER"

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. BERATUNGSGRUPPE "REIS"

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. BERATUNGSGRUPPE "ENERGIEPFLANZEN UND NON-FOOD-KULTUREN"

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    9. BERATUNGSGRUPPE "BAUMWOLLE"

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    10. BERATUNGSGRUPPE "FLACHS UND HANF"

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    11. BERATUNGSGRUPPE "MILCH"

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    12. BERATUNGSGRUPPE "RINDFLEISCH"

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    13. BERATUNGSGRUPPE "SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH"

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    14. BERATUNGSGRUPPE "SCHWEINEFLEISCH"

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    15. BERATUNGSGRUPPE "GEFLÜGELFLEISCH UND EIER"

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    16. BERATUNGSGRUPPE "BIENENZUCHT"

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    17. BERATUNGSGRUPPE "OBST UND GEMÜSE"

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    18. BERATUNGSGRUPPE "BLUMEN UND ZIERPFLANZEN"

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    19. BERATUNGSGRUPPE "WEINBAU"

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    20. BERATUNGSGRUPPE "SPIRITUOSEN"

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    21. BERATUNGSGRUPPE "OLIVEN UND FOLGEERZEUGNISSE"

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    22. BERATUNGSGRUPPE "TABAK"

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    23. BERATUNGSGRUPPE "HOPFEN"

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    24. BERATUNGSGRUPPE "FORSTWIRTSCHAFT UND KORK"

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    25. BERATUNGSGRUPPE "QUALITÄT DER AGRARERZEUGUNG"

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    26. BERATUNGSGRUPPE "ÖKOLOGISCHER LANDBAU"

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    27. BERATUNGSGRUPPE "WERBUNG FÜR AGRARERZEUGNISSE"

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    28. BERATUNGSGRUPPE "LÄNDLICHE ENTWICKLUNG"

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    29. BERATUNGSGRUPPE "FRAUEN IM LÄNDLICHEN RAUM"

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    30. BERATUNGSGRUPPE "LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT"

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