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Document 32004D0319

2004/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/804/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1076)

ABl. L 102 vom 7.4.2004, p. 73–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32088R1251

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/319/oj

32004D0319

2004/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/804/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1076)

Amtsblatt Nr. L 102 vom 07/04/2004 S. 0073 - 0074


Entscheidung der Kommission

vom 30. März 2004

zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/804/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1076)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/319/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2003/804/EG der Kommission(2) wurden eine Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtiere, ihrer Eier und Gameten in der Gemeinschaft genehmigen können, sowie Musterbescheinigungen festgelegt, die diese Einfuhrsendungen begleiten müssen.

(2) Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Entscheidung 2003/804/EG konnte kein Drittland in Anhang I der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 91/67/EWG wurden die Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr von Tieren der Aquakultur aus Drittländern in die Gemeinschaft nicht geändert. In Erwartung der Harmonisierung der Bescheinigungsanforderungen müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen der Aquakultur aus Drittländern an Bedingungen gebunden wird, die den Bedingungen für das Inverkehrbringen von Gemeinschaftserzeugnissen gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 91/67/EWG zumindestens gleichwertig sind.

(4) Auf dieser Grundlage wird nach wie vor zwischen bestimmten Drittländern und Mitgliedstaaten mit lebenden Muscheln für den menschlichen Verzehr gehandelt. Mit dem Inkrafttreten der Entscheidung 2003/804/EG am 1. Mai 2004 müsste dieser Handel eigentlich gestoppt werden.

(5) Um den Handel mit Erzeugnissen aus Drittländern, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten Bedingungen erfuellen, die den Bedingungen für das Inverkehrbringen von Gemeinschaftserzeugnissen zumindest gleichwertig sind, nicht unnötig zu unterbrechen, sollten bestimmte Drittländer vorübergehend, d. h. bis die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen vor Ort abgeschlossen sind, in Anhang I der Entscheidung aufgenommen werden.

(6) Die vorübergehende Aufnahme in Anhang I sollte auf Einfuhren lebender Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Gebieten begrenzt werden, die gemäß der Richtlinie 91/492/EWG des Rates(3) zugelassen sind.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2003/804/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 302 vom 21.11.2003, S. 22.

(3) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABL. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

ANHANG

"ANHANG I

Gebiete, aus denen die Einfuhr bestimmter Arten lebender Muscheln, ihrer Eier und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung in Gemeinschaftsgewässer zugelassen ist

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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