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Document 32004D0291

    2004/291/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 96/228/EG über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 966)

    ABl. L 94 vom 31.3.2004, p. 61–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/291/oj

    32004D0291

    2004/291/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 96/228/EG über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 966)

    Amtsblatt Nr. L 094 vom 31/03/2004 S. 0061 - 0062


    Entscheidung der Kommission

    vom 30. März 2004

    zur Änderung der Entscheidung 96/228/EG über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 966)

    (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

    (2004/291/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 142,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Schweden hat der Kommission gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte am 11. Mai 1995 die in Anwendung von Artikel 142 vorgesehene Beihilferegelung notifiziert.

    (2) Diese Beihilferegelung ist mit der Entscheidung 96/228/EG der Kommission(1) genehmigt worden.

    (3) Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 und 30. Juni 2003 hat Schweden bei der Kommission beantragt, die Entscheidung 96/228/EG in einigen Punkten zu ändern, und hat in der Folge zusätzliche Informationen zur Begründung dieser Anträge übermittelt.

    (4) In den vorgenannten Schreiben hat Schweden die Erlaubnis beantragt, bestimmte Beihilfebeträge je Einheit anzuheben. Diese Änderungen tragen den geänderten Ausgleichszulagen Rechnung und sind nicht geeignet, zu einem Anstieg der Gesamthöhe der Stützung zu führen.

    (5) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Vorsichtsmaßnahme, um Steigerungen bei den Erzeugungen, für die Beihilfen gewährt werden, zu verhindern, nicht mehr erforderlich ist. Außerdem erfuellen Begrenzungen der Beihilfebeträge und der Zahl der Einheiten, für die Beihilfen gewährt werden können, denselben Zweck.

    (6) Die vorgesehenen Höhen der Gemeinschaftsbeihilfe sind geändert worden. Somit dienen sie nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck und brauchen nicht mehr im Voraus festgesetzt werden.

    (7) Die Entscheidung 96/228/EG ist entsprechend zu ändern.

    (8) In Anbetracht von Art und Umfang dieser Änderungen und entsprechend dem Antrag Schwedens ist vorzusehen, dass diese Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gelten -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 96/228/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.

    2. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"Diese Beihilfen werden unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsbeihilfen genehmigt und dürfen mit Ausnahme der Beihilfen für den Kuhmilchsektor in keinem Fall auf der Grundlage der erzeugten Mengen gewährt werden."

    3. Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen.

    4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 6

    Überprüft die Kommission diese Entscheidung insbesondere aufgrund der Entwicklung des Wertes der Landeswährung oder der Entwicklung der Gemeinschaftsbeihilfen, so kommt jede Anpassung der mit dieser Entscheidung genehmigten Beihilfen erst ab dem Jahr zur Anwendung, das auf das Jahr des Erlasses des Änderungsaktes folgt."

    5. Die Anhänge II und V werden gestrichen.

    6. Anhang III wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

    Brüssel, den 30. März 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 76 vom 26.3.1996, S. 29. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/411/EG (ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 60).

    ANHANG

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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