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Document 32004D0224

    2004/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG des Rates erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 491)

    ABl. L 68 vom 6.3.2004, p. 27–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32011D0850

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/224/oj

    32004D0224

    2004/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG des Rates erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 491)

    Amtsblatt Nr. L 068 vom 06/03/2004 S. 0027 - 0033


    Entscheidung der Kommission

    vom 20. Februar 2004

    zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG des Rates erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 491)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/224/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Laut Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG müssen die Mitgliedstaaten für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenzwerte und Toleranzmargen überschritten werden, Pläne oder Programme erstellen, um zu gewährleisten, dass die gemäß der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft(2) sowie der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft(3) festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Diese Pläne und Programme müssen mindestens die in Anhang IV der Richtlinie 96/62/EG aufgelisteten Informationen umfassen. Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen die Durchführung dieser Pläne und Programme.

    (2) Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die genannten Pläne und Programme jährlich zusenden.

    (3) Während die Erstellung der Pläne und Programme den einschlägigen Verwaltungsanforderungen der Mitgliedstaaten unterliegt, sollten die Informationen, die der Kommission unterbreitet werden, im Einklang mit den in dieser Entscheidung festgelegten Modalitäten harmonisiert und strukturiert werden.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Richtlinie 96/62/EWG eingesetzten Ausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bei der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii) der Richtlinie 96/62/EG geforderten Übermittlung der Informationen über Pläne oder Programme gemäß Artikel 8 Absatz 3 dieser Richtlinie in Bezug auf die gemäß den Richtlinien 1999/30/EG und 2000/69/EG festgelegten Grenzwerte verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang dieser Entscheidung beschriebene Struktur.

    Die vollständigen Pläne und Programme werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. Februar 2004

    Für die Kommission

    Margot Wallström

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2001/744/EG der Kommission (ABl. L 278 vom 23.10.2001, S. 35).

    (3) ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 12.

    ANHANG

    EINFÜHRUNG

    Der Bericht an die Kommission wird anhand der sieben unten aufgeführten Formblätter erstellt. Für jeden Plan bzw. jedes Programm ist ein vollständiger Satz Formblätter auszufuellen. Formblatt 1 enthält allgemeine Informationen über den betreffenden Plan bzw. das betreffende Programm. In den Formblättern 2 bis 6 wird in jeder Spalte ein Fall beschrieben, der Gegenstand des Plans oder Programms ist und in dem Grenzwerte überschritten wurden. In Überschreitungsfällen ist das Gebiet anzugeben, wo es zur Überschreitung gekommen ist, (Überschreitungsgebiet) und welcher Grenzwert (GW), einschließlich der Toleranzmarge (GW+TM), überschritten wurde. Ein Überschreitungsgebiet ist ein Standort oder verschiedene Standorte, wo die Werte einen GW+TM-Wert im Referenzjahr überschritten haben. Das Referenzjahr ist das Jahr, in dem ein Grenzwert überschritten wurde, so dass gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG ein Plan oder Programm erstellt werden musste. Jede Spalte der Formblätter 2 bis 6 enthält deskriptive Elemente des Überschreitungsfalls.

    Ein Überschreitungsgebiet kann sich aus verschiedenen Standorten zusammensetzen, an denen GW+TM im Referenzjahr überschritten wurden, vorausgesetzt, bestimmte deskriptive Elemente dieser Standorte sind vergleichbar oder identisch. Diese deskriptiven Elemente werden in den Formblättern 2 bis 6 anhand der in Kasten 1 angegebenen Mischcodes beschrieben. Für deskriptive Elemente, die sich je nach Standort unterscheiden können, werden in Kasten 1 andere Codes beschrieben und angegeben, wie die verschiedenen Elemente zusammenzufassen sind.

    Formblatt 7 enthält zusammenfassende Beschreibungen einzelner Maßnahmen.

    KASTEN 1 Angaben zur Zusammenfassung von Standorten, an denen die GW+TM-Werte überschritten wurden, in einem einzigen Überschreitungsfall anhand von Codes, die bei den Einträgen in die nachstehenden Formblätter verwendet werden

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    FORMBLATT 1 Allgemeine Angaben zu dem Plan oder Programm

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkungen zu Formblatt 1

    1. Zu b: Die Angabe der Mitgliedstaaten erfolgt anhand folgender Codes: Österreich: AT; Belgien: BE; Dänemark: DK; Finnland: FI; Frankreich: FR; Deutschland: DE; Griechenland: EL; Irland: IE; Italien: IT; Luxemburg: LU; Niederlande: NL; Portugal: PT; Spanien: ES; Schweden: SE; Großbritannien: UK.

    2. Zu c: Hier ist auf die Unterlage(n) zu verweisen, in der/denen der Plan oder das Programm vollständig beschrieben ist. Zusätzlich kann eine Internet-Adresse angegeben werden.

    3. Zu g: Ansprechpartner ist die Person, mit der die Kommission bei Anfragen bezüglich weiterer Informationen über Aspekte dieses Berichterstattungsblattes Kontakt aufnehmen muss.

    FORMBLATT 2 Überschreitung von Grenzwerten

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkungen zu Formblatt 2

    1. Zu a: Jedem Überschreitungsfall wird in dem betreffenden Mitgliedstaat eine einmalige Codenummer zugeteilt.

    2. Zu b: Der Schadstoff wird als "SO2", "NO2", "PM10", "Pb" für Blei, "C6H6" für Benzol und "CO" angegeben.

    3. Zu c: Der Gebietscode entspricht dem Code, der im jährlichen 2001/839/EG-Fragebogen des Referenzjahres mitgeteilt wird.

    4. Zu d: Erstreckt sich das Überschreitungsgebiet auf mehr als eine Stadt/Gemeinde, so sind alle Städte und Gemeinden, wo Überschreitungen festgestellt wurden, durch ein Semikolon getrennt anzugeben.

    5. Zu e: Der Grenzwert, bei dem GW+TM überschritten wurde, wird als "h" (Stundendurchschnitt), "d" (Tagesdurchschnitt) oder "a" (Jahresdurchschnitt) angegeben.

    6. Zu f und h: Wurde die Überschreitung durch Modellberechnungen festgestellt, ist in diesem und den folgenden Formblättern der Hoechstwert für das Überschreitungsgebiet anzugeben.

    7. Zu i: Die Informationen sollten in der Form "Jahr: Konzentration" angegeben werden. Einträge für mehrere Jahre sind durch ein Semikolon zu trennen. Liegen Daten nicht vor, so ist dies durch "n.a." anzugeben, eine bereits erfolgte Mitteilung durch "mgt".

    8. Zu j: "Code der Messstation, an der die Überschreitung festgestellt wurde", ist der Code, der im jährlichen Fragebogen des Referenzjahres verwendet wurde (Entscheidung 2001/839/EG).

    9. Zu j: Die Spezifikationen für die "geografischen Koordinaten der Messstation" und die "Einstufung der Messstation" entsprechen den Spezifikationen, die bereits für den Datenaustausch im Rahmen der Entscheidung 97/101/EG über den Informationsaustausch verwendet werden.

    10. Zu k: Die Codes für die "Einstufung der Messstation" werden auch für die "Einstufung des Gebiets" verwendet. Umfasst das durch Modellberechnungen festgestellte Überschreitungsgebiet mehr als eine Klasse, werden die verschiedenen Klassifizierungscodes durch ein Semikolon getrennt.

    11. Zu l und m: Bei der "Fläche (km2), auf der der Wert über dem GW lag" ist die Größe des betreffenden Überschreitungsgebiets anzugeben. Bei Verkehrsstationen oder Verkehrsgebieten kann dieses Feld frei gelassen werden. Die "Länge der Straße (km), auf der der Wert im Referenzjahr über dem GW lag" ist nur bei Überschreitungen an Verkehrsstationen oder bei Verwendung von Modellen bei Verkehrsgebieten anzugeben. Diese Angabe entspricht der Gesamtlänge der Straßenabschnitte, wo auf einer oder auf beiden Seiten eine Überschreitung festgestellt wurde.

    12. Zu n: Die "Anzahl der Personen, die einem Wert über dem GW ausgesetzt waren" ist ein Schätzwert der durchschnittlichen Anzahl von Personen, die während des Zeitraums der Überschreitung davon betroffen waren.

    FORMBLATT 3 Analyse der Ursachen für die Überschreitung des Grenzwertes im Referenzjahr

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkungen zu Formblatt 3

    1. Zu b und c: Das Hintergrundniveau ist die Schadstoffkonzentration in einem größeren Maßstab als dem Überschreitungsgebiet. Das regionale Hintergrundniveau ist das Niveau, von dem in Abwesenheit von Quellen innerhalb eines Abstands von 30 km ausgegangen wird. Bei Standorten in einer Stadt wird beispielsweise ein Hintergrundniveau angenommen, das sich ergäbe, wenn keine Stadt vorhanden wäre. Bei Überschreitungen aufgrund einer weiträumigen Luftverschmutzung kann der regionale Hintergrundwert dem in Formblatt 2 mitgeteilten Formblatt entsprechen. Der Gesamthintergrund ist das Niveau, das sich bei Abwesenheit lokaler Quellen ergibt (bei hohen Kaminen innerhalb von ungefähr 5 km, bei niedrigen Quellen innerhalb von etwa 0,3 km; diese Entfernung kann - z. B. bei Gebieten mit Wohnraumbeheizung - kleiner oder - z. B. bei Stahlmühlen - größer sein). Bei dem Gesamthintergrundniveau ist das regionale Hintergrundniveau einbezogen. In der Stadt ist der Gesamthintergrund der städtische Hintergrund, d. h. der Wert, der in Abwesenheit signifikanter Quellen in nächster Umgebung ermittelt würde. In ländlichen Gebieten entspricht der Gesamthintergrund in etwa dem regionalen Hintergrundniveau.

    2. Zu d: Beiträge lokaler Quellen werden als fortlaufende Nummer angegeben, wobei "1" für den größten Beitrag, "2" für den zweitgrößten Beitrag usw. steht. Quellen, die keinen signifikanten Beitrag leisten, werden mit "-" gekennzeichnet.

    3. Zu d: Wurde der Beitrag "sonstiger" Quellen als signifikant angegeben, ist/sind die Art(en) der Quellen unter "Weitere Angaben" mitzuteilen.

    4. Zu f: Außergewöhnliche lokale klimatische Gegebenheiten werden durch "+" angegeben.

    5. Zu g: Außergewöhnliche lokale topografische Gegebenheiten werden durch "+" angegeben.

    FORMBLATT 4 Basisniveau

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkungen zu Formblatt 4

    1. Das Formblatt 4 ist für den Grenzwert/die Grenzwerte auszufuellen, für den/die GW+TM überschritten wurde.

    2. Das Basisniveau ist die Konzentration, die in dem Jahr zu erwarten ist, in dem der Grenzwert in Kraft tritt und außer bereits vereinbarten oder aufgrund bestehender Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen keine weitere Maßnahmen ergriffen werden.

    FORMBLATT 5 Angaben zu Maßnahmen, die zusätzlich zu den aufgrund bestehender Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen getroffen werden

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkungen zu Formblatt 5

    1. Formblatt 5 muss nur ausgefuellt werden, wenn die gemäß Formblatt 4 erforderliche Analyse ergibt, dass die Grenzwerte anhand der durch bestehende Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen wahrscheinlich nicht erfuellt werden.

    2. Zu b: Jede Maßnahme ist anhand eines Codes anzugeben, der auf eine in Formblatt 7 beschriebene Maßnahme verweist.

    3. Zu c: Für die verschiedenen Durchführungsphasen sind Schlüsselwörter anzugeben, gefolgt von einem Datum oder Zeitraum in Form von "mm/JJ". Die Einträge werden durch ein Semikolon getrennt.

    4. Zu e und f: Die zugewiesenen Mittel beziehen sich ausschließlich auf öffentliche Mittel; die geschätzten Gesamtkosten umfassen auch die Kosten, die von dem/den betroffenen Sektor(en) getragen werden.

    FORMBLATT 6 Mögliche Maßnahmen, die noch nicht ergriffen wurden, und langfristige Maßnahmen (optional)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkungen zu Formblatt 6

    1. Zu b und d: Jede Maßnahme wird anhand eines Codes angegeben, der auf eine in Formblatt 7 beschriebene Maßnahme verweist. Bei Angabe mehrerer Maßnahmen sind die Codes durch ein Semikolon zu trennen.

    2. Zu c: Zur Beschreibung der Verwaltungsebene, auf der die Maßnahme ergriffen werden könnte, sind folgende Codes zu verwenden: A: lokal; B: regional; C: national; D: Europäische Union; E: international, über die Europäische Union hinaus. Bei Angabe mehrerer Verwaltungsebenen sind die Codes durch ein Semikolon zu trennen.

    FORMBLATT 7 Zusammenfassung der Maßnahmen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkungen zu Formblatt 7

    1. Formblatt 7 dient zur Beschreibung der in den Formblättern 5 und 6 erwähnten Maßnahmen. Für jede Maßnahme wird in Formblatt 7 eine Spalte ausgefuellt.

    2. Zu a: Jeder Maßnahme ist ein einmaliger Code zuzuteilen.

    3. Zu c: Die Maßnahme wird in freiem Text in einem Umfang von in der Regel 100 bis 200 Wörtern beschrieben.

    4. Zu d: Zur Beschreibung der Verwaltungsebene, auf der die Maßnahme ergriffen werden könnte, sind folgende Codes zu verwenden: A: lokal; B: regional; C: national.

    5. Zu e: Zur Beschreibung der Art der Maßnahme sind folgende Codes zu verwenden: A: wirtschaftlich/steuerlich; B: technisch; C: Ausbildung/Information; D: Sonstige.

    6. Zu g: Zur Beschreibung des Zeitrahmens für die dank der Maßnahmen erzielte Verringerung der Konzentration sind folgende Codes zu verwenden: A: kurzfristig; B: mittelfristig (ungefähr ein Jahr); C: langfristig.

    7. Zu h: Zur Beschreibung des von der Maßnahme betroffenen Quellensektors sind folgende Codes zu verwenden: A: Verkehr; B: Industrie, einschließlich Wärme- und Stromproduktion; C: Landwirtschaft; D: Gewerbe und Wohngebiete; E: Sonstige.

    8. Zu e und h: Wird der Code für "Sonstige" verwendet, ist dies unter "Weitere Angaben" zu erläutern.

    9. Zu i: Zur Beschreibung des räumlichen Maßstabs der von der Maßnahme betroffenen Quellen sind folgende Codes zu verwenden: A: ausschließlich lokale Quelle(n); B: Quellen in dem betreffenden städtischen Gebiet; C: Quellen in der betreffenden Region; D: Quellen im Land; E: Quellen in mehr als einem Land.

    10. Zu d bis i: Bei Angabe mehrerer Codes sind diese durch ein Semikolon zu trennen.

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