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Document 32004D0214

2004/214/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/40/EG zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 310)

ABl. L 67 vom 5.3.2004, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/214/oj

32004D0214

2004/214/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/40/EG zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 310)

Amtsblatt Nr. L 067 vom 05/03/2004 S. 0023 - 0023


Entscheidung der Kommission

vom 3. März 2004

zur Änderung der Entscheidung 2000/40/EG zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 310)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/214/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 besagt, dass das Umweltzeichen vergeben werden kann an ein Produkt, das über Eigenschaften verfügt, die signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können und dass spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festgelegt werden.

(2) Die Entscheidung der Kommission 2000/40/EG vom 16. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte(2) läuft am 1. Dezember 2003 aus.

(3) Nach Überprüfung dieser Entscheidung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 ist eine Verlängerung der Geltungsdauer dieser Umweltkriterien für einen Zeitraum von zwölf Monaten angemessen, um vor allem den Unternehmen, an die das Umweltzeichen vergeben wurde, die Möglichkeit zu geben, dass Umweltzeichen zumindest solange zu nutzen, bis die Überarbeitung der Entscheidung 2000/40/EG abgeschlossen ist.

(4) Die Entscheidung 2000/40/EG muss daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses in Einklang -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2000/40/EG erhält folgenden Wortlaut:

"Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und die Umweltkriterien für diese Produktgruppe gelten vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung bis zum 1. Dezember 2004. Ist zu diesem Datum noch keine neue Entscheidung zur Definition der Produktgruppe und zur Festlegung der Umweltkriterien für diese Produktgruppe ergangen, so endet die Gültigkeit entweder am 1. Dezember 2005 oder am Tag der Verabschiedung der neuen Entscheidung, wobei das frühere Datum maßgebend ist."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. März 2004

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 22.

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