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Document 32004D0205

2004/205/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Ziegen und Pferden, die aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei stammen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 574)

ABl. L 65 vom 3.3.2004, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/205/oj

32004D0205

2004/205/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Ziegen und Pferden, die aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei stammen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 574)

Amtsblatt Nr. L 065 vom 03/03/2004 S. 0023 - 0024


Entscheidung der Kommission

vom 1. März 2004

mit Übergangsmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Ziegen und Pferden, die aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei stammen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 574)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/205/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ab 1. Mai 2004 müssen Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Ziegen und Pferden, die aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (den "neuen Mitgliedstaaten") stammen und für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, allen Bedingungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(2) Insbesondere unterliegen diese Erzeugnisse den tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr(1), der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern(2), der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr(3) und der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(4).

(3) Bestimmte der in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt des Beitritts gewonnenen Erzeugnisse können sich nach dem Zeitpunkt des Beitritts noch auf Lager befinden. Diese tierischen Erzeugnisse entsprechen jedoch möglicherweise nicht allen für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen.

(4) Um den Übergang von der geltenden Regelung für Erzeugnisse aus den neuen Mitgliedstaaten auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der tierseuchenrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften ergibt, empfiehlt es sich, Übergangsmaßnahmen für den Handel mit diesen Erzeugnissen festzulegen.

(5) Gemäß Artikel 53 der Beitrittsakte gelten die neuen Mitgliedstaaten ab dem Beitritt als über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Ziegen und Pferden, die unter die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG and 92/65/EWG fallen und vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (den "neuen Mitgliedstaaten") gewonnen wurden.

Artikel 2

Ab dem 1. Mai 2004 dürfen die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 dürfen die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004:

a) in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern

i) der Bestimmungsstaat diese Verbringung zulässt,

ii) die vom Bestimmungsstaat vor dem 1. Mai 2004 festgelegten Bedingungen eingehalten werden;

b) zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden, sofern die Erzeugnisse:

i) in Stationen oder Einheiten gewonnen wurden, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen waren,

ii) die Zulassungsnummer tragen, die dem Zentrum oder der Stelle für die Ausfuhr in die Gemeinschaft zugeteilt wurde.

(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung, die Sendungen der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse begleitet, umfasst folgende, vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete zusätzliche Bescheinigung:"Sperma, Eizellen oder Embryonen (Nichtzutreffendes streichen) von Rindern, Schweinen, Ziegen oder Pferden (Nichtzutreffendes streichen), die den Anforderungen der 2004/205/EG der Kommission(5) entsprechen und vor dem 1. Mai 2004 gewonnen wurden."

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Beitrittsvertrags von 2003 ab dem Tag seines Inkrafttretens.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).

(2) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(4) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 der Kommission (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 3).

(5) ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 23.

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