Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0128

2004/128/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2004 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich im Jahr 2004 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 102)

ABl. L 37 vom 10.2.2004, p. 24–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/128(1)/oj

32004D0128

2004/128/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2004 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich im Jahr 2004 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 102)

Amtsblatt Nr. L 037 vom 10/02/2004 S. 0024 - 0026


Entscheidung der Kommission

vom 23. Januar 2004

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich im Jahr 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 102)

(Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/128/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(2) besteht ein Teil der Gemeinschaftsmaßnahme zur Bildung von MKS-Impfstoffreserven in der Einrichtung von Antigenbanken.

(2) Die Entscheidung 91/666/EWG benennt das "Laboratoire de pathologie bovine du Centre national d'études vétérinaires et alimentaires", Lyon (Frankreich), das nun zur "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA)" gehört, und das "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia", Italien, als Antigenbanken für die Lagerung der Gemeinschaftsreserven.

(3) Die Entscheidung 2000/111/EG der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Benennung einer neuen Antigenbank und zur Festlegung der Modalitäten für die Verbringung und die Lagerung von Antigenen im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3) benennt außerdem die Firma Merial S.A.S., Pirbright, United Kingdom.

(4) Die Gewährung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe sollte von der Erfuellung bestimmter Auflagen in Bezug auf die Funktionsweise der Antigenbanken und die Übermittlung von Angaben und Belegen abhängig gemacht werden.

(5) Aus Haushaltsgründen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt der "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments" eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen auf dem Gelände der "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments", Lyon.

(2) Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 beläuft sich die Finanzhilfe auf höchstens 30000 EUR.

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaft gewährt dem "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia" eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen auf dem Gelände des "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia".

(2) Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 beläuft sich die Finanzhilfe auf höchstens 30000 EUR.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft gewährt der Firma Merial S.A.S. mit Sitz in Lyon, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen auf dem Gelände der Firma Merial S.A.S., Lyon, Frankreich, und auf dem Gelände der Firma Merial S.A.S., Pirbright, Vereinigtes Königreich.

(2) Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 beläuft sich die Finanzhilfe auf höchstens 81047 EUR.

Artikel 4

(1) Die Finanzhilfen der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 werden nur gewährt, sofern die in Artikel 4 der Entscheidung 91/666/EWG genannten Auflagen erfuellt wurden und die in Absatz 2 genannten Angaben und Belege spätestens am 28. Februar 2005 bei der Kommission vorliegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben und Belege erstrecken sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a) technische Angaben über:

i) Menge und Typ der gelagerten Antigene (Lagerhaltungsbücher),

ii) die verwendeten Lagereinrichtungen (Typ, Zahl und Fassungsvermögen der Behälter),

iii) die bestehenden Sicherheitssysteme (Temperaturregelung, Diebstahlschutz),

iv) Versicherungen (Brand, Unfall);

b) Angaben finanzieller Art (Ausfuellen eines Formulars entsprechend dem Muster im Anhang).

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments, 31, avenue Tony Garnier, BP 7033, F-69342 Lyon Cedex 07, Frankreich, das Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia, Via Bianchi 9, I-25124 Brescia, Italien, und Merial S.A.S., 29, avenue Tony Garnier, BP 7123, F-69002 Lyon Cedex 07, Frankreich, gerichtet.

Brüssel, den 23. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

(3) ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 19.

ANHANG

Finanzangaben zur Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen

>PIC FILE= "L_2004037DE.002602.TIF">

Top