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Document 32003R2036

    Verordnung (EG) Nr. 2036/2003 der Kommission vom 19. November 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 hinsichtlich der Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen für das Jahr 2004

    ABl. L 302 vom 20.11.2003, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2004; Aufgehoben durch 32004R2044

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2036/oj

    32003R2036

    Verordnung (EG) Nr. 2036/2003 der Kommission vom 19. November 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 hinsichtlich der Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen für das Jahr 2004

    Amtsblatt Nr. L 302 vom 20/11/2003 S. 0007 - 0008


    Verordnung (EG) Nr. 2036/2003 der Kommission

    vom 19. November 2003

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 hinsichtlich der Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen für das Jahr 2004

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001(2), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1439/2003(4), werden die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten A/B und C für die Jahre 2004 und 2005 anhand der Einfuhrlizenzen berechnet, die diese Marktbeteiligten im Laufe eines Referenzjahres verwendet haben.

    (2) Nach den Mitteilungen, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 übermittelt wurden, belaufen sich die so ermittelten Referenzmengen für das Jahr 2004 auf insgesamt 2197147,342 Tonnen für die traditionellen Marktbeteiligten A/B und auf insgesamt 630713,105 Tonnen für die traditionellen Marktbeteiligten C. Da diese Mengen geringer sind als die im Rahmen der Zollkontingente verfügbaren Mengen, müsste gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung ein Anpassungskoeffizient festgesetzt werden, um die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten zu erhöhen.

    (3) Die Referenzmengen für die traditionellen Marktbeteiligten wären aufgrund eines Härtefalls, von dem ihre Tätigkeit im Laufe des Referenzjahres betroffen war, außergewöhnlich niedrig. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 kann die Kommission in einem solchen Fall und im Rahmen der Mengen der Zollkontingente A/B und C die erforderlichen Maßnahmen treffen. Überdies könnten die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 für die traditionellen Marktbeteiligten festgesetzten Gesamtreferenzmengen, die von einigen Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, nach Abschluss der laufenden gerichtlichen Verfahren geändert werden.

    (4) Für die Zwischenzeit und damit gegebenenfalls für die betreffenden Marktbeteiligten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können, ist es angezeigt, für das Jahr 2004 vorläufig keine Anpassungskoeffizienten für die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten festzusetzen.

    (5) Von der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 ist entsprechend abzuweichen.

    (6) Damit die Marktbeteiligten über eine ausreichende Frist für die Einreichung der Lizenzanträge für das erste Quartal 2004 verfügen, müssen die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 werden vorläufig keine Anpassungskoeffizienten für die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten für die Zollkontingente A/B und C im Jahr 2004 festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. November 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13.

    (3) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6.

    (4) ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 30.

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