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Document 32003R1761
Commission Regulation (EC) No 1761/2003 of 7 October 2003 derogating from Regulation (EC) No 2461/1999 for the 2003/04 marketing year as regards the use of land set aside in certain Member States
Verordnung (EG) Nr. 1761/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 hinsichtlich der Nutzung stillgelegter Flächen in bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2003/04
Verordnung (EG) Nr. 1761/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 hinsichtlich der Nutzung stillgelegter Flächen in bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2003/04
ABl. L 254 vom 8.10.2003, p. 3–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2004
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Derogation | 31999R2461 | Teilweise Ausnahme | Artikel 7.2 | 30/06/2004 |
Verordnung (EG) Nr. 1761/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 hinsichtlich der Nutzung stillgelegter Flächen in bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2003/04
Amtsblatt Nr. L 254 vom 08/10/2003 S. 0003 - 0003
Verordnung (EG) Nr. 1761/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 hinsichtlich der Nutzung stillgelegter Flächen in bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2003/04 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/2002(4), gilt Folgendes: Führt die Vertragsänderung zu einer Verringerung der vom Vertrag erfassten Fläche oder wird der Vertrag aufgelöst, so ist der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf die Zahlung gehalten, die betreffende stillgelegte Fläche erneut brachzulegen und das auf aus dem Vertrag genommenen Flächen erzeugte Ausgangserzeugnis weder zu verkaufen, noch zu veräußern, noch zu verwenden. Diese Bestimmung gilt gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 6 derselben Verordnung sinngemäß für den Fall, in dem der Vertrag durch eine Erklärung ersetzt wird. (2) Infolge der extremen Trockenheit, die seit einigen Monaten in bestimmten Gemeinschaftsregionen aufgetreten ist, hat die Kommission die Verordnungen (EG) Nr. 1360/2003(5) und (EG) Nr. 1408/2003(6) erlassen, mit denen den Landwirten ausnahmsweise für das Wirtschaftsjahr 2003/04 erlaubt wurde, die stillgelegten Flächen in den betroffenen Regionen für die Viehfuttererzeugung zu nutzen. (3) Aufgrund der anhaltenden Schwierigkeiten bei der Sicherung der Fütterung der Tierbestände in den von der Trockenheit betroffenen Regionen ist auch eine Abweichung vorzusehen, um die Verwendung der Ausgangserzeugnisse zu erlauben, die auf den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 stillgelegten Flächen erzeugt wurden. Da diese Abweichung diejenige der Verordnung (EG) Nr. 1408/2003 ergänzt, sollte sie mit Wirkung von demselben Zeitpunkt gelten. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 kann der Antragsteller, der in einer Region ansässig ist, die als von der Trockenheit im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1360/2003 und (EG) Nr. 1408/2003 befallen, anerkannt ist, und dem von der zuständigen Behörde erlaubt wurde, den Vertrag bzw. die Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zu ändern oder aufzulösen, die auf den betreffenden Flächen erzeugten Ausgangserzeugnisse im Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Viehfuttererzeugung nutzen. (2) Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass durch die Nutzung der Ausgangserzeugnisse gemäß Absatz 1 kein Gewinn erzielt wird. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 18. Juli 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Oktober 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. (2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16. (3) ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 16. (4) ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 10. (5) ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 35. (6) ABl. L 201 vom 8.8.2003, S. 5.