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Document 32003R1358
Commission Regulation (EC) No 1358/2003 of 31 July 2003 implementing Regulation (EC) No 437/2003 of the European Parliament and of the Council on statistical returns in respect of the carriage of passengers, freight and mail by air and amending Annexes I and II thereto (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 194 vom 1.8.2003, p. 9–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32003R0437 | Ersetzung | Anhang 1 | 21/08/2003 | |
Modifies | 32003R0437 | Ersetzung | Anhang 2 | 21/08/2003 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32003R1358R(01) | (NL) | |||
Modified by | 32005R0546 | Änderung | Anhang 1 | 29/04/2005 | |
Modified by | 32005R0546 | Vervollständigung | Anhang 1 | 29/04/2005 | |
Modified by | 32006R1792 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/01/2007 | |
Modified by | 32007R0158 | Änderung | Anhang 1 | 09/03/2007 | |
Modified by | 32013R0519 | Vervollständigung | Anhang I SECTION III | 01/07/2013 |
Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 194 vom 01/08/2003 S. 0009 - 0033
Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr(1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission die Modalitäten der Durchführung der genannten Verordnung festlegen. (2) Es ist erforderlich, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen, mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der vorzusehenden Ausnahmeregelungen zu erstellen. (3) Es ist notwendig, das Format, in dem die Daten zu übermitteln sind, ausreichend genau festzulegen um sicherzustellen, dass diese Daten schnell und kostengünstig aufbereitet werden können. (4) Die Einzelheiten der Verbreitung der statistischen Ergebnisse sollten festgelegt werden. (5) Gemäß Artikel 10 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission ferner die Spezifikationen in den Anhängen der genannten Verordnung anpassen. (6) Der Aufbau der Datensätze für die Datenübermittlung, die Codes und die Definitionen der Anhänge I und II zur Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollten angepasst werden. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG/Euratom(2) des Rates eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Zwecke von Artikel 3 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 gilt die Liste der Gemeinschaftsflughäfen mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der Ausnahmeregelungen, die in Anhang I dieser Verordnung enthalten ist. Artikel 2 Für die Zwecke von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 erfolgt die Übermittlung der Ergebnisse gemäß der Beschreibung der Dateien und des Übertragungsmediums, die in Anhang II dieser Verordnung enthalten sind. Artikel 3 Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 verbreitet die Kommission alle Daten, die von den Mitgliedstaaten nicht für vertraulich erklärt worden sind, auf beliebigen Datenträgern und mit beliebiger Datenstruktur. Artikel 4 Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) 437/2003 werden durch den Text in Anhang III dieser Verordnung ersetzt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Juli 2003 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1. (2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG I FLUGHAFENKLASSEN, LISTEN DER GEMEINSCHAFTSFLUGHÄFEN UND DER AUSNAHMEREGELUNGEN I. Berücksichtigte Flughafenklassen und Bezugszeiträume Gemeinschaftsflughäfen können in vier Kategorien eingeteilt werden: - Klasse "0": Bei Flughäfen mit weniger als 15000 Fluggasteinheiten im Jahr wird unterstellt, dass sie nur "gelegentlich gewerblichen Luftverkehr" verzeichnen; sie sind folglich nach Artikel 3 Absatz 3 nicht meldepflichtig. - Klasse "1": Flughäfen mit 15000 bis 150000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen lediglich die Tabelle C1 übermitteln. - Klasse "2": Flughäfen mit mehr als 150000 Fluggasteinheiten und weniger als 1500000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen alle in Anhang I aufgeführten Tabellen übermitteln, können aber gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 bis zum Jahr 2003, 2004 oder 2005 vollständige oder Teilausnahmegenehmigungen in Anspruch nehmen. - Klasse "3": Flughäfen mit mindestens 1500000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen alle in Anhang I aufgeführten Tabellen übermitteln, können aber gemäß Artikel 3 Absatz 5 für Tabelle B1 nur im Jahr 2003 eine vollständige oder Teilausnahmegenehmigung in Anspruch nehmen. Zur Festlegung der Flughafenklasse im Jahr N wird für die Berechnung der Fluggasteinheiten folgendes Bezugsjahr berücksichtigt: - für Flughäfen der Kategorie "0", "1" und "2": Jahr N-2, - für Flughäfen der Kategorie "3": Jahr N (außer für die Meldung der Tabellen für das Jahr 2003, wofür die Fluggasteinheiten des Jahres 2001 maßgeblich sind, und für die Meldung der Tabellen für das Jahr 2004, wofür die Fluggasteinheiten des Jahres 2003 maßgeblich sind). Für Flughäfen, deren Fluggasteinheiten vom Jahr N-2 auf das Jahr N-1 abgenommen haben, kann das Jahr N-1 als Bezugsjahr für die Einstufung herangezogen werden. II. Zulässige Ausnahmeregelungen Übersichtstabelle nach Meldejahr und nach Größenklasse des Gemeinschaftsflughafens. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Es können vollständige oder Teilausnahmeregelungen gewährt werden. Teilausnahmegenehmigungen können nur für folgende Felder gewährt werden: "Information über das Luftverkehrsunternehmen" und "verfügbare Fluggast-Sitzplätze". Wird für diese Felder eine Teilausnahmeregelung gewährt, so ist anstatt des eigentlich vorgesehenen Codes ein "Code für unbekannt" zu melden (für das Feld "verfügbare Fluggastsitzplätze" ist als Code für unbekannt "999999999999" zu verwenden). Wurde einem Flughafen im Jahr N eine Ausnahmeregelung gewährt und wechselt dieser Flughafen im Jahr N die Klasse, dann verliert die Ausnahmeregelung für dieses Jahr ihre Gültigkeit. III. Liste der erfassten Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen Gemeinschaftsflughäfen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen (Klasse "0") sind nicht meldepflichtig. Sie sind folglich in den nachfolgenden Listen nicht aufgeführt. Flughäfen der Klasse "1" sind in den nachfolgenden Listen kursiv dargestellt. Flughäfen der Klasse "2" sind in den nachfolgenden Listen in normaler Schrift dargestellt. Flughäfen der Klasse "3" sind in den nachfolgenden Listen fett dargestellt. Flughäfen der Klasse "3", denen 2003 für Tabelle B1 eine Ausnahmeregelung gewährt wird, sind in Spalte (4) mit "X" gekennzeichnet, wenn es sich um eine vollständige Ausnahmeregelung handelt, und mit "P" in Spalte (4) im Fall einer Teilausnahmeregelung. Flughäfen der Klasse "2", denen bis zum Jahr N (Jahr 2003, 2004 oder 2005) für die Tabelle A1 und/oder B1 eine Ausnahmegenehmigung gewährt worden ist, sind in Spalte (5.1) und/oder (5.2) mit "Jahr N" gekennzeichnet. Wird nur eine Teilausnahmegenehmigung gewährt, so steht hinter der Jahreszahl "P". Flughäfen der Klassen "1" oder "2", denen bis zum Jahr N (Jahr 2003, 2004 oder 2005) eine Ausnahmegenehmigung für Tabelle C1 gewährt worden ist, werden in Spalte (5.3) mit "Jahr N" gekennzeichnet. Wird nur eine Teilausnahmegenehmigung gewährt, so steht hinter der Jahreszahl "P". Nähere Angaben zu den etwaigen Teilausnahmegenehmigungen enthalten die nachstehenden Tabellen. Belgien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Dänemark: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für das Feld "Verfügbare Fluggast-Sitzplätze" (Tabelle A1) gilt eine Teilausnahmeregelung Deutschland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Griechenland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Spanien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Frankreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für das Feld "Verfügbare Fahrgast-Sitzplätze" (Tabelle A1) gilt eine Teilausnahmeregelung. Irland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für das Feld "Informationen über das Luftfahrtunternehmen" gelten Teilausnahmeregelungen. Italien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Luxemburg: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Niederlande: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für die Felder "Verfügbare Fluggast-Sitzplätze" und "Informationen über das Luftfahrtunternehmen" gelten Teilausnahmeregelungen. Österreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Portugal: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Finnland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Schweden: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Vereinigtes Königreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II BESCHREIBUNG DER DATEIEN UND DES ÜBERTRAGUNGSMEDIUMS Für die Übertragung der nach der Verordnung vorgesehenen Tabellen sind zwei EDI-kompatible Formate zulässig: "CSV" (Comma Separated Values) mit dem Strichpunkt (;) als Feldtrennzeichen und Gesmes-Edifact. Liste und Beschreibung der Felder, die für jede Tabelle in der Verordnung zu verwenden sind In der nachstehenden Übersichtstabelle wird für jede nach der Verordnung zu liefernde Tabelle ("A1", "B1" und "C1") und jeden Datensatz (Zeile) angegeben, welche Felder enthalten sein müssen. In den Spalten unter den jeweiligen Tabellennamen finden sich zwei verschiedene Arten von Feldern: - "X": Felder, die in der Tabelle enthalten sein müssen, - " " (Leerzeichen): Felder sind für die Tabelle nicht von Belang. Diese Felder sollten normalerweise nicht in den entsprechenden Tabellen enthalten sein. Leere Felder (zwei Feldtrennzeichen ohne Daten dazwischen) sind in diesem Fall jedoch auch zulässig. Format und Größe der Felder Die Formate der Felder sind entweder numerisch (n) oder alphabetisch (a) oder alphanumerisch (an). Bei der Größe handelt es sich entweder eine feste ("Format + Zahl", z. B. "n4") oder eine variable Größe mit einer maximalen Anzahl von Stellen ("Format +.. + max. Stellenanzahl", z. B. "n..12"). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Eine Tabelle (für einen Zeitraum) sollte einer an Eurostat übermittelten Datei (oder "Datenlieferung") entsprechen. Jede Datei (Tabelle) ist nach dem folgenden Muster zu benennen: "LLJJZZTT.csv" (für das Format csv) oder: "LLJJZZTT.ges" (für das Format Gesmes), wobei "LL" für den Ländercode (ISO-Alpha2), "JJ" für das Jahr, "ZZ" für den Berichtszeitraum (AN, Q1..Q4 oder 01..12) und "TT" für die Tabellenkennung ("A1", "B1" oder "C1") steht. Falls es sich um eine komprimierte Datei handelt, sollte das Dateikürzel ".zip" anstelle von ".csv" oder ".ges" angehängt werden. Das Übertragungsmedium sollte die automatische Überwachung und Verarbeitung der Daten bei Eurostat erlauben. Es sollten vorzugsweise EDI-kompatible Tools verwendet werden. Während eines Übergangszeitraums sind jedoch auch "Pre-EDI"-Tools oder strukturierte E-Mails, die an eine Adresse bei Eurostat geschickt werden, zulässig. Falls Sie strukturierte E-Mails verschicken, beachten Sie bitte Folgendes: - Geben Sie den Namen der Datei (Tabelle) in die "Betreff"-Zeile ein; - Schicken Sie die Datei (Tabelle) als Anhang (nur ein Dateianhang pro E-Mail); - Anmerkungen zu den Daten können als Klartext in das Textfeld der E-Mail eingegeben werden (bitte Text nicht formatieren). ANHANG III Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 "ANHANG I AUFBAU EINES DATENSATZES FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG AN EUROSTAT Der Erfassungsbereich der zu meldenden Daten ist auf die Zivilluftfahrt beschränkt. Nicht erfasst werden staatliche Flüge sowie die Bewegungen mit Landverkehrsmitteln, bei denen entweder Fluggäste mit einer Flugnummer oder Luftfracht mit einem Luftfrachtbrief befördert werden. A. Teilstreckentabelle (monatliche Daten(1)) Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr. Datensatzformat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Tabelle des Streckenherkunfts-/Streckenzielverkehrs (monatliche Daten(2)) Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr. Datensatzformat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> C. Flughafentabelle (mindestens jährliche Daten) Die in dieser Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich nur auf gewerbliche Luftverkehrsdienste; Ausnahmen bilden die "Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr", die sich generell auf die gesamte gewerbliche Luftfahrt beziehen, und die "Luftfahrzeugbewegungen insgesamt", die sich auf alle Bewegungen von Zivilluftfahrzeugen (außer staatlichen Flügen) beziehen. Datensatzformat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Codes 1. Meldeland Zu verwenden ist ein aus dem ICAO-Index der Nationalitätenkennzeichen für Ortskennungen abgeleitetes Codierungssystem. Existieren für ein Land mehrere ICAO-Präfixe, wird nur das Haupt-ICAO-Präfix für das Festland verwendet. Belgien EB Dänemark EK Deutschland ED Griechenland LG Spanien LE Frankreich LF Irland EI Italien LI Luxemburg EL Niederlande EH Österreich LO Portugal LP Finnland EF Schweden ES Vereinigtes Königreich EG 2. Bezugszeitraum AN (oder 45) Jahr Q1 (oder 21) Januar-März (erstes Quartal) Q2 (oder 22) April-Juni (zweites Quartal) Q3 (oder 23) Juli-September (drittes Quartal) Q4 (oder 24) Oktober-Dezember (viertes Quartal) 01-12 Januar-Dezember (Monat) 3. Flughäfen Die Flughäfen sind anhand der im ICAO-Dokument 7910 dargestellten ICAO-Codes (vier Buchstaben) zu codieren. Unbekannte Flughäfen sind mit "ZZZZ" zu codieren. 4. Information über das Luftfahrtunternehmen "1EU" für Luftfahrtunternehmen, die in der Europäischen Union lizenziert sind, "1NE" für Luftfahrtunternehmen, die nicht in der Europäischen Union lizenziert sind, "ZZZ" für unbekannte Luftfahrtunternehmen, "888" für "vertraulich" (in den Tabellen A1 und B1 zu verwenden, wenn eine "Information über das Luftfahrtunternehmen" aus Gründen der Geheimhaltung nicht zulässig ist), "999" für alle Luftfahrtunternehmen (nur in Tabelle C1 zu verwenden). Luftfahrtunternehmen, die zum Teil in der EU lizenziert sind, sind als "EU-Luftfahrtunternehmen" zu melden. Auf freiwilliger Grundlage kann der Code "2" + der Ländercode nach ISO Alpha 2 (Land der Lizenzierung des Luftfahrtunternehmens) sowie der ICAO-Code für Luftfahrtunternehmen ebenfalls verwendet werden. 5. Luftfahrzeugtypen Die Luftfahrzeugtypen sind anhand der im ICAO-Dokument 8643 dargestellten Flugzeugmustercodes zu codieren. Unbekannte Luftfahrzeugtypen sind mit "ZZZZ" zu codieren. (1) Im Jahr 2003 können "vierteljährliche Daten" akzeptiert werden. (2) Im Jahr 2003 können "vierteljährliche Daten" akzeptiert werden. ANHANG II DEFINITIONEN UND ZU MELDENDE STATISTIKEN Unter der Überschrift jeder Definition befindet sich die Liste der Artikel oder Tabellen in der Verordnung, in denen ein Verweis auf den jeweiligen Begriff zu finden ist. I. DEFINITIONEN UND VARIABLEN VON ALLGEMEINEM BELANG 1. Gemeinschaftsflughafen (Artikel 1 und 3) Ein abgegrenztes Gebiet auf dem Land oder einem Gewässer in einem Mitgliedstaat, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist und gewerblichen Luftverkehrsdiensten offen steht (siehe -4-). 2. Staatlicher Flug (Artikel 1 und Tabelle C1) Jeder Flug, der von einem Luftfahrzeug für die Streitkräfte, den Zoll, die Polizei oder andere staatliche Stellen mit hoheitlichen Aufgaben durchgeführt wird. Jeder Flug, der von staatlichen Stellen zu einem "staatlichen Flug" erklärt wird. Der Ausdruck "mit Ausnahme von Flügen von Staatsluftfahrzeugen" in Artikel 1 ist auszulegen als "mit Ausnahme von staatlichen Flügen". 3. Fluggasteinheit (Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5) Eine Fluggasteinheit entspricht entweder einem Fluggast oder 100 kg Fracht und Post. Für die Aufstellung der Liste der Gemeinschaftsflughäfen (siehe -1-) nach Artikel 3 Absatz 2 und hinsichtlich des in Artikel 3 Absatz 4 und 5 genannten Übergangszeitraums sind bei der Berechnung der Schwellen anhand von "Fluggasteinheiten" bei Gemeinschaftsflughäfen (siehe -1-) die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste (siehe -16-) plus der Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) (einmal gezählt) plus der Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung (siehe -17-) zu berücksichtigen. 4. Gewerblicher Luftverkehrdienst (Artikel 1 und Tabellen A1, B1, C1) Ein Flug oder eine Reihe von Flügen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt. Bei dem Luftverkehrsdienst kann es sich entweder um Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-) handeln. 5. Linienverkehr (Tabellen A1 und B1) Der Linienverkehr (siehe -4-) richtet sich nach einem veröffentlichten Zeitplan oder erfolgt so regelmäßig und häufig, dass leicht eine systematische Folge von Flügen erkennbar ist. Hierzu zählen auch zusätzliche Flüge, die durch Überlastung von Linienfluegen veranlasst werden. 6. Gelegenheitsverkehr (Tabellen A1 und B1) Ein gewerblicher Luftverkehrsdienst (siehe -4-), bei dem es sich nicht um Linienverkehr (siehe -5-) handelt. 7. Passagierfluege (Tabellen A1 und B1) Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-), der von einem Luftfahrzeug durchgeführt wird, das mindestens einen Zahlgast befördert, sowie alle Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Fluggäste offen stehend aufgeführt sind. Hierzu zählen auch Flüge, bei denen sowohl Zahlgäste als auch Zahlfracht und -post befördert werden. 8. Nur-Fracht-/Postfluege (Tabellen A1 und B1) Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-), der mit Luftfahrzeugen durchgeführt wird, die andere Zahlladungen als Zahlgäste, d. h. Fracht und Post, befördern. Hierzu zählen nicht Flüge, auf denen mindestens ein Zahlgast befördert wird sowie Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Zahlgäste offen stehend aufgeführt sind. 9. Luftfahrtunternehmen (gewerbliche Luftverkehrsgesellschaft) (Tabellen A1, B1 und C1) Ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebslizenz zur Durchführung gewerblicher Flüge (siehe -13-). Haben Luftfahrtunternehmen ein Jointventure oder andere vertragliche Vereinbarungen geschlossen, aufgrund deren zwei oder mehr von ihnen für das Angebot und den Verkauf von Luftverkehrsprodukten auf einem Flug oder einer Flugkombination getrennt verantwortlich sind, so ist das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen anzugeben. II. DEFINITIONEN UND VARIABLEN FÜR TABELLE A1 (TEILSTRECKE) 10. Teilstrecke (Tabelle A1) Eine Teilstrecke ist die von einem Luftfahrzeug zurückgelegte Strecke zwischen Start und nächster Landung. 11. Fluggäste an Bord (Tabelle A1) Alle Fluggäste, die sich bei der Landung auf oder dem Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden. Alle Zahlgäste und nicht zahlenden Fluggäste, die sich während einer Teilstrecke (siehe -10-) an Bord eines Luftfahrzeugs befinden. Hierzu zählen auch Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) (Zählung bei Ankunft und Flug). 12. Fracht und Post an Bord (Tabelle A1) Sämtliche Fracht und Post, die sich bei der Landung auf oder dem Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden. Sämtliche Fracht und Post, die sich auf einer Teilstrecke (siehe -10-) an Bord eines Luftfahrzeugs befinden. Hierzu zählen auch Fracht und Post in ungebrochenem Durchgangsverkehr (Zählung bei Ankunft und Abflug). Eingeschlossen sind Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost. Ausgeschlossen ist das Fluggastgepäck. 13. Gewerbliche Flüge (Tabelle A1) Ein Flug, der zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt durchgeführt wird. In Tabelle A1 werden die gewerblichen Flüge aggregiert, um die anderen "Indikatorfelder" ("Fluggäste an Bord (siehe -11-)", "Fracht und Post an Bord (siehe -12-)" und "verfügbare Fluggast-Sitzplätze (siehe -14-)") zu berechnen. 14. Verfügbare Fluggast-Sitzplätze (Tabelle A1) Die Gesamtzahl der jeweils zwischen den zwei Flughäfen einer Teilstrecke (siehe -10-) angebotenen Sitzplätze für Fluggäste. Auf einer Teilstrecke (siehe -10-) darf die Gesamtzahl der Zahlgäste die Gesamtzahl der verfügbaren Fluggast-Sitzplätze nicht übersteigen. Hierin eingeschlossen sind Sitzplätze, die bereits für eine Teilstrecke verkauft worden sind, d. h. solche, die von Fluggästen im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) belegt sind. Ausgenommen sind Sitzplätze, die aufgrund der Hoechstlastbegrenzungen nicht für die Beförderung von Fluggästen zur Verfügung stehen. Sind Angaben auf dieser Grundlage nicht verfügbar, so sollte eine der folgenden Schätzungen geliefert werden, und zwar in der angegebenen absteigenden Reihenfolge der Genauigkeit: 1. die Sitzplatzaufteilung des jeweiligen Flugzeugs, ausgedrückt als Zahl der im Luftfahrzeug (gekennzeichnet durch dessen Luftfahrzeugkennung) verfügbaren Fluggast-Sitzplätze, 2. die durchschnittliche Sitzaufteilung des Luftfahrzeugs, ausgedrückt als durchschnittliche Zahl der Fluggast-Sitzplätze, die in einem Luftfahrzeug dieses Typs bei dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen verfügbar sind, und 3. die durchschnittliche Sitzplatzaufteilung des Luftfahrzeugs, ausgedrückt als durchschnittliche Zahl von Fluggast-Sitzplätzen, die in einem Luftfahrzeug dieses Typs verfügbar sind. III. DEFINITIONEN UND VARIABLEN FÜR TABELLE B1 (STRECKENHERKUNFTS- UND STRECKENZIELVERKEHR) UND TABELLE C1 (FLUGHÄFEN) 15. Streckenherkunfts- und Streckenzielverkehr (Tabelle B1) Beförderungsleistung eines gewerblichen Luftverkehrsdienstes (siehe -4-), gekennzeichnet durch eine gleich bleibende Flugnummer und anhand des Abflug- und des Ankunftsorts nach Flughafenpaaren aufgeschlüsselt. Ist für Fluggäste, Fracht oder Post der Startflughafen nicht bekannt, sollte als Abflugort die Streckenherkunft des Luftfahrzeugs angegeben werden; dementsprechend ist für den Fall, dass der Ankunftsflughafen des Luftfahrzeugs nicht bekannt ist, das Streckenziel des Luftfahrzeugs als Ankunftsort anzugeben. 16. Beförderte Fluggäste (Tabellen B1 und C1) Alle Fluggäste auf einem bestimmten Flug (mit derselben Flugnummer), die nur einmal gezählt werden und nicht noch einmal für jede Teilstrecke (siehe -10-) des Fluges. Alle Zahlgäste und nicht zahlenden Fluggäste, deren Reise am Meldeflughafen beginnt oder endet, sowie umsteigende Fluggäste, die am Meldeflughafen zusteigen oder aussteigen. Ausgenommen sind Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-). 17. Fracht- und Posteinladung/-ausladung (Tabellen B1 und C1) Sämtliche Fracht und Post, die in ein Luftfahrzeug eingeladen oder aus ihm ausgeladen werden. Eingeschlossen sind Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost. Ausgeschlossen ist das Fluggastgepäck. Ausgeschlossen sind Fracht und Post im ungebrochenen Durchgangsverkehr. 18. Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (Tabelle C1) Fluggäste, die nach einer kurzen Zwischenlandung ihre Reise mit demselben Flugzeug und einem Flug mit derselben Flugnummer wie der des Flugs, mit dem sie angekommen sind, fortsetzen. Für die Gesamtwerte der Flughafenstatistik sowie für die Berechnung der Fluggasteinheiten (siehe -3-), werden Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr nur einmal gezählt. Fluggäste, die wegen technischer Probleme das Flugzeug wechseln, aber mit einem Flug mit derselben Flugnummer weiterreisen, werden als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr gezählt. Auf einigen Flügen mit Zwischenlandungen ändert sich die Flugnummer an einem bestimmten Flughafen, um anzuzeigen, dass der Übergang vom Hinflug zum Rückflug stattgefunden hat. Ein Beispiel hierfür ist ein Flug von Barcelona nach Hamburg, der vor dem Rückflug nach Barcelona über Frankfurt führt. Wenn in einem solchen Fall die Fluggäste ihre Reise an einen Zwischenlandeort mit demselben Luftfahrzeug fortsetzen, sind sie als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr zu zählen. 19. Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr (Tabelle C1) Alle Starts und Landungen für Flüge, die gegen Entgelt durchgeführt werden. Hierzu zählen auch gewerbliche Luftverkehrsdienste (siehe -4-) und generell die gesamte gewerbliche Luftfahrt. 20. Luftfahrzeugbewegungen insgesamt (Tabelle C1) Alle Starts und Landungen eines Luftfahrzeugs. Hierzu zählen die Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr (siehe -19-) sowie alle nicht gewerblichen Flüge. Ausgeschlossen sind staatliche Flüge (siehe -2-). Ausgeschlossen sind Aufsetzen und Durchstarten, Durchstarten und erfolglose Landeanfluege."