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Document 32003R0151

Verordnung (EG) Nr. 151/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland

ABl. L 25 vom 30.1.2003, p. 7–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/08/2005; Aufgehoben durch 32005R1371

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/151/oj

30.1.2003   

DE

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 25/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 151/2003 DES RATES

vom 27. Januar 2003

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS (2) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (nachstehend „GOES“ genannt) mit Ursprung in Russland der KN-Codes 7225 11 00 und 7226 11 10 ein. Der Antidumpingzoll belief sich auf 40,1 %. Eine im Zusammenhang mit diesen Einfuhren angebotene Verpflichtung wurde angenommen.

(2)

Da der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23. Juli 2002 auslief, beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 963/2002 (3), dass alle Untersuchungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission (4) (nachstehend „Grundentscheidung“ genannt) eingeleitet wurden und am 23. Juli 2002 noch nicht abgeschlossen waren, fortgeführt werden und ab dem 24. Juli 2002 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 unterliegen. Desgleichen unterliegen auch alle aus solchen anhängigen Antidumpinguntersuchungen resultierenden Antidumpingmaßnahmen ab dem 24. Juli 2002 der Grundverordnung.

2.   Überprüfungsanträge

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den GOES-Einfuhren mit Ursprung in Russland (5) erhielt die Kommission einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag wurde von der „European Confederation of Iron and Steel Industries“ (Eurofer, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Produktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten und/oder erneut auftreten würden.

(5)

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Untersuchung ein (6).

(6)

Gleichzeitig beschloss die Kommission, von sich aus eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten, um die Angemessenheit der Form der Maßnahmen zu prüfen (7). Während der laufenden Untersuchungen erhielt die Kommission Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung von Viz Stal und Novolipetsk Iron and steel Corporation. Diese Anträge wurden damit begründet, dass die betroffenen ausführenden Hersteller mittlerweile die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten und dass ihre Dumpingspannen infolgedessen erheblich zurückgegangen seien. Aufgrund dieser Anträge auf MWB beschloss die Kommission, unternehmensspezifische Interimsüberprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei diesen ausführenden Herstellern beschränkten. Daher wurde es als angemessen erachtet, lediglich die (am 20. Februar 2001 eingeleitete) Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen bereits abzuschließen. Die auf die Form der Maßnahmen beschränkte Interimsüberprüfung hingegen wird zusammen mit den MWB-Überprüfungen abgeschlossen werden, so dass der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Ausführer Rechnung getragen wird.

3.   Derzeitige Untersuchung

a)   Verfahren

(7)

Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwender sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Fristen schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

b)   Betroffene Parteien und Kontrollbesuche

(8)

Die Kommission sandte Fragebogen an die bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie an alle ihr bekannten Hersteller der betroffenen Ware in Brasilien, der Tschechischen Republik, Indien, Japan, der Republik Korea, Polen und den Vereinigten Staaten von Amerika, da diese Länder als potenzielle Vergleichsländer in dieser Untersuchung angesehen wurden. Die Kommission erhielt Antworten von den vier antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, den beiden ausführenden Herstellern in Russland, einem Zulieferer und zehn Verwendern in der Gemeinschaft. Außerdem wurde der Fragebogen von zwei mit einem der russischen ausführenden Hersteller verbundenen Gemeinschaftseinführern und von einem GOES-Hersteller in Brasilien beantwortet.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung sowie des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Antragstellende Gemeinschaftshersteller:

Acciai Speciali Terni SpA, Terni, Italien

EBG Gesellschaft für elektromagnetische Werkstoffe mbH, Gelsenkirchen, Deutschland

Orb Electrical Steels Limited, Newport, Vereinigtes Königreich

Ugo SA, Isbergues, Frankreich

 

Zulieferer:

Thyssen Krupp Stahl AG, Duisburg, Deutschland

 

Verwender:

Alstom T & D SA, Saint-Ouen, Frankreich

Blum GmbH, Vaihingen, Deutschland

 

Ausführende Hersteller in Russland:

Novolipetsk Iron and Steel Corporation (NLMK), Lipetsk

VIZ STAL, Ekaterinburg

 

Kooperierendes Unternehmen in einem Drittland:

Duferco Investment SA, Lugano, Schweiz (Einfuhrkoordinator innerhalb der Duferco-Gruppe)

 

Hersteller im Vergleichsland:

ACESITA SA, Sao Paulo und Timoteo, Brasilien

(10)

Die folgenden Unternehmen arbeiteten auch an der Untersuchung mit, ihnen wurden jedoch keine Kontrollbesuche abgestattet:

Verwender:

Alstom T & D SA, Le Petit Quevilly, Frankreich

Brush Transformers Limited, Loughborough, Vereinigtes Königreich

Cogent Power Ltd, Bilston, Vereinigtes Königreich

France Transfo SA, Maizières-les-Metz, Frankreich

Hawker Siddeley Power Transformers Limited, London, Vereinigtes Königreich

Société Nouvelle Transfix SA, Toulon, Frankreich

South Wales Transformers Limited, Blackwood, Vereinigtes Königreich

Surahammars Bruks AB, Surahammar, Schweden

(11)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zu empfehlen. Ihnen wurde ferner nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt und die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

c)   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum von 1997 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Analysezeitraum“ genannt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Ware

(13)

Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. kornorientierte kalt gewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland der KN-Codes 7225 11 00 und 7226 11 10. Diese Ware wird für elektromagnetische Geräte und Anlagen wie Leistungs- und Verteilungstransformatoren verwendet.

(14)

Kornorientierte Elektrobleche werden in einem relativ komplizierten Verfahren hergestellt, bei dem das Korngefüge einheitlich in Walzrichtung der Bleche oder Bänder ausgerichtet wird, um diesen eine besonders gute magnetische Leitfähigkeit zu verleihen. Die betreffende Ware muss spezifische Anforderungen in Bezug auf die maximal zulässigen Ummagnetisierungsverluste, die magnetische Induktion und den Stapelfaktor erfüllen. Beide Seiten der Ware werden in der Regel mit einem dünnen isolierenden Überzug versehen.

2.   Gleichartige Ware

(15)

Die in der Gemeinschaft von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften GOES und die in Russland hergestellten und dort auf dem Inlandsmarkt verkauften GOES werden als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Ferner wurde festgestellt, dass die in dem Marktwirtschaftsdrittland (nachstehend „Vergleichsland“ genannt) Brasilien (vgl. Randnummern 20 bis 28) hergestellten und dort auf dem Inlandsmarkt verkauften GOES dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufwiesen wie die in Russland hergestellten und in die Gemeinschaft verkauften GOES. Daher wurden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(16)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung dient eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Maßnahmen dazu festzustellen, ob im UZ Dumping vorlag und ob das Dumping im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde.

(17)

In diesem Zusammenhang wurden die in diesem UZ in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen untersucht. Im UZ der Ausgangsuntersuchung belief sich der Anteil der russischen GOES-Ausfuhren am Gemeinschaftsmarkt auf 7,4 % des Gemeinschaftsverbrauchs, in diesem UZ hingegen auf 2,2 %. Dies ist jedoch immer noch erheblich, d. h. über der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung definierten Geringfügigkeitsschwelle.

(18)

Die Mitarbeit an diesem Verfahren war gut. Beide der Kommission bekannten russischen ausführenden Hersteller arbeiteten mit und beantworteten den Fragebogen. Die Antworten beider Unternehmen wurden bei Kontrollbesuchen in ihren Betrieben geprüft.

2.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(19)

Im Rahmen der Untersuchung über die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings wurde geprüft, ob die Ausfuhren aus Russland in dieser Zeit gedumpt wurden. Lag in dieser Zeit Dumping vor, konnte davon ausgegangen werden, dass es im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten und sogar noch zunehmen würde.

a)   Vergleichsland

(20)

Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung war eine einzige landesweite Dumpingspanne für alle GOES-Einfuhren mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft ermittelt worden. Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde in dieser Untersuchung dieselbe Methodik angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung. Dementsprechend wurde der Normalwert auf der Grundlage von Informationen ermittelt, die in einem geeigneten gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ausgewählten Drittland mit Marktwirtschaft eingeholt wurden.

(21)

In der Ausgangsuntersuchung war Brasilien als geeignetes Vergleichsland herangezogen worden. Wie in der Bekanntmachung über die Einleitung angegeben beabsichtigte die Kommission, Brasilien auch in diesem Verfahren als Vergleichsland heranzuziehen.

(22)

Ein ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Wahl Brasiliens mit der Begründung, dass der Inlandsmarkt für GOES der Tschechischen Republik oder Polens dem russischen Markt ähnlicher sei.

(23)

Der andere ausführende Hersteller sprach sich gegen die Wahl Brasiliens aus, da es in Brasilien nur einen Hersteller der betroffenen Ware gebe und das Wettbewerbsniveau auf dem dortigen Inlandsmarkt daher niedrig sei.

(24)

Die Kommission sandte, wie unter Randnummer 8 erwähnt, Fragebogen an alle ihr bekannten Hersteller der betroffenen Ware in anderen Drittländern, darunter auch der Tschechischen Republik und Polen. Diese Hersteller wurden zur Mitarbeit an diesem Verfahren und zur Übermittlung von Informationen über die Produktion und die Inlandsverkäufe von GOES aufgefordert. Von diesen Herstellern war jedoch keiner bereit, Informationen zu übermitteln und an dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

(25)

Daher sei darauf hingewiesen, dass es den Untersuchungsergebnissen zufolge in Brasilien zwar tatsächlich nur einen einzigen GOES-Hersteller gibt, die Hersteller in allen anderen potenziellen Vergleichsländern aber in keiner Weise an der Untersuchung mitarbeiteten. Deshalb wurden die von dem Hersteller in Brasilien übermittelten Angaben als die besten und zuverlässigsten Informationen angesehen, die zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten.

(26)

Der erstgenannte ausführende Hersteller argumentierte, dass im Fall der Nichtmitarbeit in beiden vorgeschlagenen Ländern (Tschechische Republik und Polen) gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung alternativ die Preise der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden sollten. Wegen der Nichtmitarbeit hätten die Ausfuhrpreise jedoch anhand von Eurostat-Daten ermittelt werden müssen und nicht anhand tatsächlicher und geprüfter Informationen. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass die Zugrundelegung von Eurostat-Daten zu weniger genauen Ergebnissen führen würde, da die Ausfuhrpreise ohne Berücksichtigung etwaiger, den Ausfuhrpreis möglicherweise beeinflussender Unterschiede wie unterschiedliche Qualitäten oder Handelsstufen ausgewiesen werden. Da der Hersteller in Brasilien an diesem Verfahren mitarbeitete, wurde es als angemessener angesehen, die tatsächlichen geprüften Daten dieses Herstellers zugrunde zu legen, so dass präzisere Feststellungen getroffen werden konnten. Folglich musste die Wahl der Tschechischen Republik oder Polens abgelehnt werden.

(27)

Zudem wurde festgestellt, dass die Produktionsmenge und das Herstellungsverfahren in Brasilien mit denjenigen in Russland vergleichbar waren. In der Tat wird weltweit praktisch dasselbe Herstellungsverfahren angewendet. Wie unter Randnummer 15 erwähnt wurde ferner festgestellt, dass die in Brasilien hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in Russland hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten GOES gleichartig waren. Zudem waren die Inlandsverkäufe auf dem brasilianischen Markt im Vergleich zu den russischen Ausfuhren in die Gemeinschaft repräsentativ. In der Ausgangsuntersuchung war Brasilien ebenfalls als Vergleichsland herangezogen worden.

(28)

Folglich bestand für die Kommission kein Grund zu der Annahme, dass die Wahl Brasiliens nicht angemessen war. In Anbetracht des Vorstehenden und in Ermangelung jeglicher Alternativen wurde Brasilien als geeignetstes Vergleichsland herangezogen.

b)   Normalwert

(29)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware in Brasilien aufgrund der in Rechnung gestellten Preise als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe gewinnbringend waren. Hierzu wurden die vollen Produktionskosten pro Stück im UZ mit dem durchschnittlichen Verkaufspreis pro Stück verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass die Verkäufe gewinnbringend waren. Die Untersuchung ergab ferner, dass alle Verkäufe an unabhängige Abnehmer gingen. Daher wurden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung bei der Ermittlung des Normalwertes die von unabhängigen Abnehmern auf dem brasilianischen Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr für GOES gezahlten oder zu zahlenden Preise zugrunde gelegt.

c)   Ausfuhrpreis

(30)

An der Ausgangsuntersuchung hatten drei Ausführer/Hersteller, darunter eine Vertriebsgesellschaft, mitgearbeitet. Diese Untersuchung ergab, dass die Vertriebsgesellschaft die Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft vor dem UZ dieser Untersuchung eingestellt hatte. Daher wurde der Ausfuhrpreis in dieser Untersuchung auf der Grundlage der Informationen bestimmt, die von den beiden verbleibenden ausführenden Hersteller in Russland, die beide mitarbeiteten, übermittelt wurden.

(31)

Einer dieser russischen ausführenden Hersteller führte die betroffene Ware über zwei unabhängige Vertriebsgesellschaften aus, deren Tätigkeit sich auf die Ausstellung von Rechnungen an Endabnehmer in der Gemeinschaft und anderen Drittländern beschränkte. Für diesen ausführenden Hersteller wurden die Ausfuhrpreise anhand der Preise ermittelt, die den ersten unabhängigen Abnehmern, d. h. den unabhängigen Vertriebsgesellschaften, in Rechnung gestellt wurden. Somit wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der für die betroffene Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

(32)

Der andere russische ausführende Hersteller befand sich weitgehend im Besitz und unter der Kontrolle einer verbundenen Holding-/Vertriebsgesellschaft in der Schweiz. Alle Ausfuhren erfolgten über das schweizerische Unternehmen an zwei verbundene Einführer in der Gemeinschaft, die die betroffene Ware an die Endabnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauften. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Weiterverkaufspreise an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft rechnerisch ermittelt.

(33)

Außerdem führte das verbundene Unternehmen in der Schweiz die betroffene Ware über seine beiden in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrunternehmen in die Gemeinschaft ein. Es übte die Funktionen einer Vertriebsgesellschaft aus, und um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, wurde der Ausfuhrpreis durch Abzug der Provision berichtigt. Für die beiden verbundenen Einführer in der Gemeinschaft wurden die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten abgezogen sowie für jeden beteiligten verbundenen Gemeinschaftseinführer eine angemessene Gewinnspanne. Da kein unabhängiger Einführer an den Verfahren mitarbeitete und keine anderen zuverlässigeren Informationen verfügbar waren, wurde eine Gewinnspanne von 5 % als vertretbar angesehen.

(34)

Zu Zeiten der Ausgangsuntersuchung war der vorgenannte ausführende Hersteller mit keinem Einführer in der Gemeinschaft oder in Drittländern verbunden, und daher war der Ausfuhrpreis ursprünglich gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt worden.

d)   Vergleich

(35)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten.

(36)

Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass in Brasilien hergestellte und verkaufte GOES leicht unterschiedliche Merkmale in Bezug auf die Dicke und den maximalen Kernverlust unter bestimmten spezifischen elektrischen Bedingungen aufwiesen. Daher wurden Berichtigungen für leichte Unterschiede in den materiellen Eigenschaften zwischen den auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkauften GOES und den aus Russland in die Gemeinschaft ausgeführten GOES vorgenommen. Außerdem wurden Berichtigungen für Ausfuhrzölle und im Fall des unabhängigen russischen ausführenden Herstellers auch für Kreditkosten vorgenommen, da sie sich auf die für die ausführenden Hersteller ermittelten Ausfuhrpreise niederschlugen.

e)   Dumpingspanne

(37)

Der gewogene durchschnittliche Normalwert wurde mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglichen. Der Vergleich ergab, dass die GOES-Ausfuhren aus Russland in die Gemeinschaft im UZ gedumpt waren und dass die Dumpingspanne erheblich war. Die Dumpingspanne entsprach dem Betrag, um den der Normalwert die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft überstieg. Die landesweite gewogene durchschnittliche Dumpingspanne war höher als 80 % und lag damit sogar etwas über der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Dumpingspanne.

3.   Entwicklung der Einfuhren im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen

(38)

Ferner wurde untersucht, wie sich die GOES-Einfuhren aus Russland im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen entwickeln würden. Zu diesem Zweck wurden die Ausfuhren in die Gemeinschaft und Drittländer sowie die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt untersucht. Ferner wurde das Preisverhalten der russischen ausführenden Hersteller auf den verschiedenen Märkten untersucht.

a)   Entwicklung von Mengen und Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft

(39)

Wie bereits unter Randnummer 1 erwähnt war eine von den russischen ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen worden. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um eine jährliche mengenmäßige Beschränkung, d. h. die Ausfuhren der betroffenen Ware durften nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen eine in der Verpflichtung festgelegte Menge nicht übersteigen. Trotz der Verpflichtung und der Tatsache, dass die Mengen konstant blieben, erfolgten die Ausfuhren weiterhin zu gedumpten Preisen. Daher bestand kein Grund zu der Annahme, dass die Preise im Fall der Aufhebung der geltenden Maßnahmen auf ein nicht gedumptes Niveau steigen würden. Im Gegenteil dürften ohne die mengenmäßige Beschränkung die Einfuhren in die Gemeinschaft beträchtlich steigen, was sehr wahrscheinlich zu einem weiteren Druck auf die Preise nach unten führen würde.

b)   Entwicklung der Verkaufsmengen und -preise auf dem Inlandsmarkt und auf Drittlandsmärkten

(40)

Die Untersuchung ergab, dass ein Großteil der Ausfuhren aufgrund der unterschiedlichen Preisniveaus auf den jeweiligen Märkten wahrscheinlich auf den Gemeinschaftsmarkt gelenkt würde. Ferner wurde festgestellt, dass der Zugang zu einer Reihe potenzieller Ausfuhrmärkte aufgrund recht hoher Zölle beschränkt ist. Trotz dieser Beschränkungen wurden im UZ größere Mengen in Drittländer ausgeführt als in die Gemeinschaft bzw. auf dem Inlandsmarkt abgesetzt wurden. Außerdem sind aufgrund der kürzlichen Aufwertung des Euros Ausfuhren in die Gemeinschaft attraktiver als in Drittländer. Alle diese Faktoren weisen darauf hin, dass etwaige Ausfuhrsteigerungen wahrscheinlich auf den Gemeinschaftsmarkt gelenkt würden, sollten die überprüften Maßnahmen aufgehoben werden.

(41)

Die Verkäufe auf dem russischen Inlandsmarkt und die Ausfuhren in Drittländer sind seit 1997 gestiegen, während die Ausfuhren in die Gemeinschaft nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zurückgingen und aufgrund der Verpflichtung relativ konstant auf einem sehr niedrigen Niveau blieben. Die Nachfrage auf dem russischen Inlandsmarkt ist seit 1997 zwar gestiegen, bleibt aber nach wie vor hinter den Produktionsmengen der russischen ausführenden Hersteller zurück. Die Verkaufsmenge auf dem russischen Inlandsmarkt war von jeher niedriger als die Gesamtmenge der Ausfuhren (in alle Länder). Wie unter Randnummer 82 erwähnt bauten die russischen Hersteller ihre Produktionskapazität im Analysezeitraum aus, was zu beträchtlichen ungenutzten Kapazitäten und kumulierten Lagerbeständen im Untersuchungszeitraum dieser Untersuchung führte. Im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen dürfte ein wesentlicher Teil der verfügbaren Lagerbestände in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Angesichts der großen ungenutzten Kapazitäten könnten die russischen Hersteller zudem ihre Produktionsmenge ohne weiteres auf ein Niveau anheben, das die Aufnahmefähigkeit des Inlandsmarktes und anderer potenzieller Drittlandsmärkte übersteigt. Wie unter Randnummer 82 erwähnt erreichte bereits die im UZ eingerichtete Produktionskapazität ein Niveau, dass zur Deckung des gesamten GOES-Bedarfs in der Gemeinschaft ausreicht. Daher ist die Schlussfolgerung vertretbar, dass die Ausfuhren insbesondere in die Gemeinschaft steigen würden, wenn der Markt infolge des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen frei zugänglich wäre.

(42)

Wie unter Randnummer 83 erwähnt verfügen die russischen GOES-Hersteller über ein gut ausgebildetes Vertriebsnetz in der Europäischen Gemeinschaft, das den Verkauf und die Verteilung der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt erleichtert.

(43)

Da ohne Maßnahmen mit einem Anstieg der Einfuhren in die Gemeinschaft und somit des Angebots zu rechnen ist, kann also davon ausgegangen werden, dass die Preise weiter zurückgingen, falls die Maßnahmen nicht aufrechterhalten würden.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(44)

Die Einfuhren russischer GOES waren im UZ trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin gedumpt. Die Untersuchung ergab, dass das Dumping anhielt und dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich weiterhin anhalten würde. Zudem dürften die Ausfuhren russischer GOES in die Gemeinschaft erheblich zunehmen, und die Preise dieser zusätzlichen Einfuhren werden höchst wahrscheinlich in erheblichem Maße gedumpt sein, sollten die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft treten.

D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(45)

Auf die vier Gemeinschaftshersteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten, entfielen im UZ 100 % der Gemeinschaftsproduktion von GOES. Sie bilden daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

E.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

1.   Gemeinschaftsverbrauch

(46)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt und der von Eurostat ausgewiesenen bzw. von den kooperierenden ausführenden russischen Herstellern angegebenen Gesamteinfuhren ermittelt.

(47)

Auf dieser Grundlage stieg der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 1997 und 1999 um 5 % von rund 186 000 auf 195 000 Tonnen. Danach ging er im UZ um 4,9 % auf rund 186 000 Tonnen zurück. Im Einzelnen entwickelten sich die Einfuhrpreise wie folgt:

Verbrauch

1997

1998

1999

2000(UZ)

in Tonnen

186 087

183 648

195 601

186 220

indexiert

100

99

105

100

2.   Einfuhren aus Russland

Einfuhrmengen

(48)

Gemäß den Eurostat-Daten und den Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller bewegte sich das Volumen der Einfuhren aus Russland im Analysezeitraum zwischen 3 750 Tonnen und 6 701 Tonnen. Im Einzelnen entwickelten sich die Einfuhren wie folgt:

Menge

1997

1998

1999

2000 (UZ)

in Tonnen

5 238

6 701

5 899

3 750

indexiert

100

128

113

72

Marktanteil der Einfuhren

(49)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Russland lag im Analysezeitraum zwischen 2 % und 3,6 %.

Verbesserung der Qualität der russischen Waren und Preispolitik der russischen Ausführer

(50)

In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass GOES aus Russland wegen Qualitätsmängeln in erheblichen Mengen als Ware zweiter Wahl auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurden. Die Kommission nahm aus diesem Grund bei der Ermittlung der Preisunterbietung und der Schadensbeseitigungsschwelle Preisberichtigungen vor. Infolge der Investitionen der russischen Hersteller zur Verbesserung ihrer Anlagen handelt es sich bei den GOES, die jetzt aus Russland eingeführt werden, in der überwiegenden Mehrheit der Fälle um Ware erster Qualität.

(51)

Auf der Grundlage der Eurostat-Zahlen gingen die Einfuhrpreise (Euro/Tonne) drastisch zurück, und zwar von 954 im Jahr 1997 über 862 im Jahr 1998 auf 741 im Jahr 1999 — dies ist ein absoluter Rückgang um mehr als 200 EUR/Tonne innerhalb von zwei Jahren. Danach erholten sich die Preise teilweise und erreichten im Jahr 2000 wieder 860, ein Niveau, das jedoch immer noch um 10 % unter dem von 1997 liegt. Im Einzelnen entwickelten sich die Einfuhrpreise wie folgt:

Stückpreis der Einfuhren

1997

1998

1999

2000(UZ)

in Euro/Tonne

954

862

741

860

indexiert

100

90

78

90

(52)

Die Kommission verglich die Preise der Einfuhren aus Russland, wie sie sich aus den Antworten auf die Fragebogen ergaben (cif-Basis), mit den Preisen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die gleichartige Ware (ab Werk) in Rechnung stellte. Um den einzelnen Typen von GOES Rechnung zu tragen, wurde die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte und die aus Russland eingeführte Ware je nach Dicke und maximalem Kernverlust unter bestimmten elektrischen Bedingungen in Kategorien eingeteilt. Anschließend wurde für jede einzelne Kategorie der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der eingeführten Ware mit dem entsprechenden Preis der Gemeinschaftsware bei ähnlichen Handelsbedingungen verglichen. Auf dieser Grundlage ergab sich, dass die Preise der russischen ausführenden Hersteller deutlich niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(53)

Das Gesamtvolumen der GOES-Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Russlands sank im Analysezeitraum von rund 44 300 Tonnen im Jahr 1997 auf rund 38 600 Tonnen im UZ. Erhebliche Mengen dieser Einfuhren hatten ihren Ursprung entweder in Japan oder wurden bei Eurostat als „mit unbekanntem Ursprung“ erfasst. Die Kommission prüfte nach, dass diese Einfuhren unbekannten Ursprungs nicht aus Russland stammten. Die verbleibenden Einfuhren hatten ihren Ursprung überwiegend in Polen oder der Tschechischen Republik. Die Einfuhren aus Polen schwankten im Analysezeitraum zwischen einem Minimum von rund 1 600 Tonnen im Jahr 1999 und einem Maximum von rund 4 800 Tonnen im UZ. Die Einfuhren aus der Tschechischen Republik nahmen im Analysezeitraum stark ab; sie sanken von rund 7 000 Tonnen im Jahr 1997 auf weniger als 2 000 Tonnen im UZ.

(54)

Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern als Russland betrug im UZ 20,7 %; der Marktanteil von Japan betrug 11,2 %, der von Polen 2,6 % und der der Tschechischen Republik 1,1 %. Der Marktanteil der Einfuhren mit unbekanntem Ursprung erreichte im UZ 4,7 %.

(55)

Die Preise der Einfuhren aus Japan, der Einfuhren mit unbekanntem Ursprung sowie der Einfuhren aus anderen Ländern lagen deutlich über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(56)

Entsprechend der Entwicklung, die bei den Preisen der Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zu beobachten war (vgl. Randnummer 58) fielen die Preise der Einfuhren aus Polen zwischen 1997 und 1999, stiegen dann im UZ wieder leicht an auf ein Niveau unterhalb dessen von 1997. Diese Preise lagen leicht über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und deutlich über denen der Einfuhren aus Russland.

(57)

Die Preise der Einfuhren aus der Tschechischen Republik blieben in etwa konstant auf einem Niveau unter dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Einfuhren aus Polen, aber über dem der Einfuhren aus Russland im gleichen Jahr.

(58)

Das Volumen (in Tonnen) und die Preise (in Euro/Tonne) der Einfuhren aus anderen Drittländern als Russland entwickelten sich im Einzelnen wie folgt:

Einfuhren aus anderen Drittländern

1997

1998

1999

2000 (UZ)

Japan

Volumen

15 357

10 730

15 109

20 859

Preise

1 324

1 428

1 362

1 348

Ursprung unbekannt

Volumen

18 774

19 303

18 200

8 801

Preise

1 386

1 471

1 390

1 359

Polen

Volumen

2 455

3 224

1 588

4 863

Preise

1 101

1 027

994

1 070

Tschechische Republik

Volumen

7 038

5 540

2 724

1 964

Preise

929

928

923

959

Sonstige

Volumen

676

1 718

1 800

2 121

Preise

1 739

1 577

1 481

1 484

Gesamt

Volumen

44 300

40 515

39 421

38 608

Preise

1 282

1 355

1 335

1 303

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(59)

In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1990 und dem Ende des UZ (Ende April 1994) eine bedeutende Schädigung verursacht wurde, die sich in erster Linie in einem Rückgang der Verkaufsmengen verbunden mit Marktanteilseinbußen und rückläufigen Preisen äußerte. Diese Faktoren zusammengenommen führten zu Gewinneinbußen und insgesamt zu finanziellen Verlusten.

(60)

Seit der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen wurde im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein Umstrukturierungsprogramm durchgeführt, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Nach einer Fusion, die von der Kommission am 8. Oktober 1999 genehmigt wurde (8), gehören drei der vier Gemeinschaftshersteller zur Gruppe ThyssenKrupp Stahl.

Produktion und Lagerbestände

(61)

Die GOES-Produktion ging zwischen 1997 und 1998 leicht zurück und stieg anschließend im UZ auf rund 220 000 Tonnen. Dies entspricht einem Anstieg von 3 % im Analysezeitraum. Im Einzelnen entwickelte sich die Produktion wie folgt:

Herstellung

1997

1998

1999

2000 (UZ)

in Tonnen

212 891

211 655

220 734

220 176

indexiert

100

99

104

103

(62)

Angesichts der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft generell auf Bestellung produzierte, um die Lagerbestände zu minimieren, wurde die Auffassung vertreten, dass die Entwicklung der Lagerbestände keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte. Tatsächlich bestanden die Lagerbestände in der Regel aus bestellten Waren, die nur noch an die Abnehmer ausgeliefert werden mussten.

Produktionskapazität

(63)

Da die Produktionsanlagen für die Herstellung von GOES auch zur Herstellung anderer Waren verwendet werden, war es weder möglich noch sinnvoll, gezielt für die betroffene Ware Kapazität und Kapazitätsauslastung zu ermitteln.

(64)

Die Ermittlung der Gesamtkapazität für die Herstellung von GOES und andere Erzeugnisse zeigte jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über freie Kapazitäten verfügte, die er zur Herstellung größerer Mengen GOES hätte verwenden können.

Verkäufe

(65)

Die GOES-Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen zwischen 1997/1998 und 1999 um rund 10 % von rund 136 500 Tonnen in den Jahren 1997 und 1998 auf rund 150 000 Tonnen 1999. Im UZ gingen sie parallel zum Gemeinschaftsverbrauch um rund 5 % auf weniger als 144 000 Tonnen stark zurück. Im Einzelnen entwickelten sich die Verkäufe wie folgt:

Verkäufe

1997

1998

1999

2000 (UZ)

in Tonnen

136 549

136 432

150 281

143 862

indexiert

100

100

110

105

Marktanteil

(66)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg zwischen 1997 und 1999 um 3,4 Prozentpunkte von 73,4 % auf 76,8 %, bevor er sich im UZ nochmals leicht auf 77,3 % erhöhte, was einem weiteren Zugewinn von 0,5 Prozentpunkten in jenem Jahr entspricht. Im Einzelnen entwickelte sich der Marktanteil wie folgt:

Marktanteil

1997

1998

1999

2000 (UZ)

in %

73,4

74,3

76,8

77,3

indexiert

100

101

105

105

Preise

(67)

Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt entwickelten sich wie folgt:

Stückpreise

1997

1998

1999

2000 (UZ)

in Euro/Tonne

1 140

1 122

1 044

1 089

indexiert

100

98

92

96

(68)

Die GOES-Preise in der Gemeinschaft sanken zwischen 1997 und 1999 um rund 8 % von 1 140 EUR/Tonne auf 1 044 EUR/Tonne, was insgesamt einem absoluten Rückgang um 100 EUR/Tonne in nur zwei Jahren entspricht. Dieser Rückgang ist vor dem Hintergrund der generellen Instabilität des Weltstahlmarkts zu sehen, die in den Jahren 1998/1999 zu einem allgemeinen Rückgang der Preise von Stahlerzeugnissen führte. Da jedoch die Preise der Einfuhren aus Russland im Analysezeitraum am niedrigsten waren (vgl. Randnummern 51 und 58), ist es eindeutig, dass die Preise der Einfuhren aus Russland auch in diesem Zeitraum die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft drückten.

Rentabilität

(69)

Die Gesamtrentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt war im Analysezeitraum rückläufig, wie die folgende Tabelle zeigt:

Rentabilität

1997

1998

1999

2000 (UZ)

in %

2,6

4,3

1,7

1,8

(70)

Angesichts der Komplexität der Verfahren zur Fertigung von GOES wurde die Auffassung vertreten, dass eine Gewinnspanne von 8 % für diesen Wirtschaftszweig angemessen ist, um seine Lebensfähigkeit zu erhalten. Das Niveau von 1997 ist nicht als repräsentativ anzusehen, da sich in diesem Jahr überwiegend die großen finanziellen Verluste eines Gemeinschaftsherstellers niederschlugen, der Schwierigkeiten mit der Beschaffung von Rohstoffen hatte. Im gleichen Jahr erzielten die anderen Gemeinschaftshersteller ausnahmslos zufrieden stellende Gewinne von durchschnittlich rund 8 %. Zur Entwicklung der Rentabilität und ihrem Rückgang zwischen 1998 und dem UZ wird auch auf die Erklärung unter den Randnummern 77 und 80 verwiesen.

Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Löhne

(71)

Der Cashflow und die Löhne entwickelten sich wie folgt:

 

1997

1998

1999

2000 (UZ)

Cashflow

n.r.

100

80

103

 

1997

1998

1999

2000 (UZ)

Löhne

100

98

94

103

In Bezug auf die Fähigkeit zur Kapitalaufnahme waren im Analysezeitraum keine besonderen Probleme zu beobachten. Zu berücksichtigen ist auch, dass drei der Gemeinschaftshersteller zu einer größeren Unternehmensgruppe gehören.

Investitionen und Kapitalrendite

(72)

Im Zuge der massiven Umstrukturierung investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich in die Rationalisierung der Produktion und des Vertriebs.

 

1997

1998

1999

2000 (UZ)

Kapitalrendite (in %)

n.r.

12,2

4,0

3,6

Produktivität und Beschäftigung

(73)

Produktivität und Beschäftigung entwickelten sich im Einzelnen wie folgt:

Index 1997 = 100

1997

1998

1999

2000 (UZ)

Produktivität

100

106

115

115

Zahl der Arbeitnehmer

100

94

90

90

(74)

Infolge der massiven Umstrukturierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen, die jetzt überprüft werden, stieg die Produktivität während des Analysezeitraums um insgesamt 15 %.

(75)

Die Umstrukturierung führte im gleichen Zeitraum auch zu einer Reduzierung der Arbeitskräfte um 10 %.

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(76)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war auf Drittlandsmärkten sehr aktiv und exportierte rund ein Drittel seiner GOES-Produktion. Dies zeigt, dass dieser Wirtschaftszweig gut vertreten und dem globalen Wettbewerb gewachsen ist. Bei der internationalen Stahlkrise sanken seine Ausfuhren zwischen 1997 und 1999 um 7 % von rund 78 000 Tonnen auf rund 73 000 Tonnen und stiegen dann im UZ wieder auf rund 76 000 Tonnen. Das Ausfuhrvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelte sich im Einzelnen wie folgt:

Ausfuhr

1997

1998

1999

2000 (UZ)

Menge in Tonnen

78 209

73 774

72 961

76 345

indexiert

100

94

93

98

Höhe des Dumpings und Erholung von früheren Dumpingpraktiken

(77)

Zu den Auswirkungen der Höhe der für den UZ festgestellten Dumpingspanne auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist festzustellen, dass die in dieser Untersuchung für Russland festgestellte Dumpingspanne höher ist als die Dumpingspanne im ursprünglichen UZ (vgl. Randnummer 37). Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen kam es zu einer gewissen Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der sich jedoch nicht in vollem Umfang erholen konnte. Im Fall der Aufhebung der Maßnahmen hätte die in der jetzigen Untersuchung ermittelte Dumpingspanne daher beträchtliche Auswirkungen.

Wachstum

(78)

Wie bereits festgestellt, stieg der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 1997 und 1999 um 5 % und fiel dann im UZ um 4,9 % fast auf das Niveau von 1997.

Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich in diesem Zeitraum ähnlich, wobei jedoch der Rückgang zwischen 1999 und 2000 weniger ausgeprägt war als der Rückgang des Verbrauchs.

5.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(79)

In Bezug auf die Mengen ermöglichte die Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland zwischen 1997 und 1999 eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte dadurch seine Produktion um 3,7 % und seine Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt um 10 % steigern. Im gleichen Zeitraum erhöhte er auch seinen Marktanteil um 3,4 Prozentpunkte. Dieser Trend kehrte sich jedoch im UZ wieder um (Produktion – 0,3 %, Verkäufe in der Gemeinschaft – 4,3 %) und der Verbrauch sank im gleichen Zeitraum um 4,9 % (vgl. Randnummer 47).

(80)

Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich zunächst nach Einführung der Maßnahmen. Infolge der allgemeinen Instabilität des Weltstahlmarkts sanken die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die auch durch die Preise der Einfuhren aus Russland gedrückt wurden, zwischen 1997 und 1998 um rund 8 %. Trotz der erheblichen Umstrukturierungsbemühungen der Gemeinschaftshersteller, der deutlichen Produktivitätssteigerung und der Verbesserung ihrer Lage in Bezug auf die Verkaufsmengen führte der Preisrückgang von 1998 bis zum UZ zu einem stetigen Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(81)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz der nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen beobachteten Verbesserung immer noch geschwächt ist.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS/ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(82)

Angesichts der Tatsache, dass die Produktionsanlagen für GOES auch zur Herstellung anderer Waren verwendet werden können (vgl. Randnummer 63), war es nicht sinnvoll, die für die russischen Ausführer die Produktionskapazität nur für die betroffene Ware zu ermitteln. Allerdings haben die GOES-Hersteller in Russland, wie unter Randnummer 41 festgestellt, ihre verfügbare Gesamtkapazität (für die betroffene Ware und andere Waren) im Analysezeitraum um rund 10 % aufgestockt. Das dadurch erreichte Niveau geht weit über das hinaus, was der russische Inlandsmarkt oder potenzielle Drittmärkte aufnehmen können. Tatsächlich würden die jetzigen Kapazitäten ausreichen, um die gesamte GOES-Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken. Wie bereits unter Randnummer 40 dargelegt, verfügen die russischen GOES-Hersteller über erhebliche freie Kapazitäten, die sie für die Belieferung von Ausfuhrmärkten verwenden könnten. Wenn diese zusätzlichen Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt geleitet würden, könnten durchaus Mengen erreicht werden, die über die in der Ausgangsuntersuchung festgestellten erheblichen Mengen hinausgehen.

(83)

Seit 1994 haben die russischen GOES-Hersteller ihre Vertriebsorganisation für die Europäische Gemeinschaft ausgebaut. So verfügt beispielsweise einer der ausführenden Hersteller jetzt über eine mit ihm verbundene Vertriebsgesellschaft in der Gemeinschaft. Bei Berücksichtigung der Investitionen für diesen Zweck wird klar, dass die russischen Hersteller ihre Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt ausbauen wollen.

(84)

Wie im UZ verkaufen russische Hersteller GOES auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterhin zu deutlich niedrigeren Preisen als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft; eine solche Preispolitik in Verbindung mit ihrer Kapazität, größere Mengen zu verkaufen, würden, wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, auf dem Gemeinschaftsmarkt im Fall eines Auslaufens der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich die Preise weiter drücken.

(85)

Wie unter den Randnummern 59 bis 81 gezeigt wurde, befindet sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach wie vor in einer schwierigen Lage, vor allem hinsichtlich der Rentabilität. Im Fall eines Anstiegs der Einfuhren aus Russland zu gedumpten Preisen würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, wahrscheinlich verschlechtern. Auf dieser Grundlage wurde daher der Schluss gezogen, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Anhalten und/oder Wiederauftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Einführung

(86)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderlaufen würde.

Bei dieser Analyse wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seiner Rohstofflieferanten, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware. Für die Zwecke dieser Analyse holte die Kommission Informationen bei allen ihr bekannten betroffenen Parteien ein.

(87)

Es ist zu bemerken, dass bei einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Maßnahmen eine Situation untersucht wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, so dass jegliche negativen oder unerwünschten Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien beurteilt werden können.

2.   Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(88)

Wie die Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeigte, konnte er zu Beginn des Analysezeitraums seine Lage verbessern und vor allem wieder ein zufrieden stellendes Rentabilitätsniveau erzielen. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage ist, aus dem Schutz durch die Antidumpingmaßnahmen gegen unfaire Handelspraktiken Nutzen zu ziehen.

(89)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat außerdem seine Bereitschaft und Entschlossenheit zur Festigung einer wettbewerbsfähigen Stellung auf dem Gemeinschaftsmarkt und weltweit unter Beweis gestellt. Seit der Ausgangsuntersuchung hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein umfassendes Umstrukturierungsprogramm durchgeführt, und er wird nun von zwei unabhängigen Finanzgruppen kontrolliert, um die Beschaffung der erforderlichen Rohstoffe bei der Gruppe ThyssenKrupp zu zentralisieren und zu sichern und die Investitionen in höhere technische Qualitätsstufen und höhere Leistungsfähigkeit der Ware (Verringerung des Kernverlustes) zusammenzufassen. Tatsächlich sollte die Fusion von drei Antragstellern in derselben Holdinggesellschaft eine größere Einheit schaffen, die auf dem Weltmarkt wirksamer mit den anderen GOES-Herstellern (rund 11) konkurrieren kann.

(90)

Es ist eindeutig, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Analysezeitraum immer noch in einer schwierigen Lage befand und sowohl für den Inlands- als auch für die Ausfuhrmärkte angemessene Produktions- und Liefermengen aufrechterhalten musste, um die Belastung durch seine Fixkosten auf einem tragbaren Niveau zu halten und wettbewerbsfähig zu bleiben. Mit anderen Worten, die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Rationalisierung seiner Produktion und die Umstrukturierungsbemühungen wären vergeblich, wenn durch neuerliches, verstärktes Dumping verhindert würde, dass er ausreichende Mengen verkauft.

(91)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass angesichts der derzeitigen Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und seiner starken Bemühungen zur Sicherung seiner Wettbewerbsfähigkeit auf europäischer und globaler Ebene ein Auslaufen der Maßnahmen dazu führen würden, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch einen zu erwartenden späteren Anstieg der GOES-Einfuhren aus Russland gefährdet würde.

3.   Interesse der vorgelagerten Industrie

(92)

Nur ein Zulieferer antwortete auf den Fragebogen der Kommission. Dieses Unternehmen, dass zu derselben Holdingsgesellschaft gehört wie die drei oben genannten Gemeinschaftshersteller (vgl. Randnummer 60), produziert Stahl unterschiedlicher Qualitäten und insbesondere die Ausgangsstoffe für GOES. Es gibt nur noch einen weiteren wichtigen Hersteller von Stahl dieser Qualität in der Europäischen Gemeinschaft, da die anderen großen Stahlgruppen diese Produktion aufgegeben haben.

Dieses Unternehmen hat erheblich investiert, um die Produktion von Silicium-Elektrostahl zu rationalisieren und auszubauen. Diese Investitionen fanden zum gleichen Zeitpunkt statt wie die oben erwähnte Fusion (vgl. Randnummer 60). Sie ist als Teil der Gesamtbemühungen der Gruppe um eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition zu sehen.

Aus dem Vorstehenden ist abzuleiten, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von maßgeblicher Bedeutung für diesen Hersteller von Silicium-Elektrostahl ist. Da ein Umstieg von der Produktion von Silicium-Elektrostahl auf die Produktion anderer Stahlqualitäten ohne hohen Kostenaufwand kaum möglich ist, würde sich jeder Rückgang der GOES-Produktion auf die Beschäftigung auswirken.

(93)

Daher wird der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen auch im Interesse der Zulieferer ist.

4.   Interesse der GOES-Einführer

(94)

Kein unabhängiger Einführer arbeitete an dieser Untersuchung mit. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist festzustellen, dass die betroffene Ware, die in der Regel von spezialisierten Stahleinführern/-händlern eingeführt wird, nur einen kleinen Teil des umfangreichen Sortiments an Stahlerzeugnissen ausmacht, mit denen sie handeln. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen sich wenn überhaupt nur minimal auf die Gesamtsituation der betreffenden Einführer/Händler auswirken würde.

5.   Interesse der Verwenderindustrie

(95)

Rund 40 GOES-Verwender erhielten einen auf ihre Tätigkeit zugeschnittenen Fragebogen.

Die Kommission erhielt neun Antworten, die weniger als 20 % des GOES-Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft abdecken.

(96)

Die Verwenderindustrie lässt sich in zwei Sektoren unterteilen:

Der eine schneidet die GOES nach vorgegebenen Formen zu und baut diese Teile zu Transformatorkernen zusammen, die dann an die Hersteller von Transformatoren zu Weiterverarbeitung verkauft werden;

der andere stellt Transformatoren her. Dieser Wirtschaftszweig verwendet entweder die von den vorgenannten Unternehmen gefertigten Transformatorkerne oder stellt die Transformatorkerne vor der Weiterverarbeitung selbst her.

(97)

Die Fertigung von Transformatorkernen hat sich erst in jüngster Zeit entwickelt. Es gibt in diesem Sektor wenige Wirtschaftsbeteiligte, und nur ein Unternehmen, das mit einem Antragsteller verbunden ist, arbeitete an der Untersuchung mit. Obwohl die GOES kostenmäßig der größte Posten in der Fertigung von Transformatorkernen sind, gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Sektor besonderem Preisdruck ausgesetzt ist. Vielmehr ist die Lage dieser Wirtschaftsbeteiligten, die die Transformatorhersteller beliefern, in starkem Maß davon abhängig, welche Preise Letztere für ihre Endprodukte erhalten.

(98)

Beim Sektor der Transformatorhersteller dagegen handelt es sich um einen etablierten Wirtschaftszweig, der die großen Energieerzeuger von jeher beliefert. Die Transformatorindustrie im Allgemeinen gehört zu großen Industriekonzernen, die weltweit präsent sind. Einige haben gesonderte Einkaufsorganisationen gegründet, bei denen alle Bestellungen des Konzerns zusammenlaufen, so dass sie gegenüber den GOES-Herstellern eine bessere Verhandlungsposition haben. Es gibt auch einige kleinere Unternehmensgruppen und Unternehmen.

Auf die GOES entfällt ein erheblicher Teil der Gesamtkosten der Fertigerzeugnisse dieses Wirtschaftszweigs (zwischen 10 % und 30 % je nach Art des Transformators). Das wichtigste Anliegen dieses Wirtschaftszweigs ist es, auf einem fairen wettbewerbsorientierten Markt zu operieren, um Qualitätserzeugnisse herstellen und verkaufen zu können.

(99)

Diesbezüglich machten einige GOES-Verwender geltend, dass bestimmte Gemeinschaftshersteller die Nachfrage im UZ wegen mangelnder Produktionskapazität nicht decken konnten. Andere behaupteten, dass keine GOES aus anderen Quellen eingeführt werden konnten. Sie legten jedoch keine Beweise für diese Behauptungen vor. Auf jeden Fall besteht ein eindeutiger Widerspruch zu den Feststellungen dieser Untersuchung. Wie unter Randnummer 64 dargelegt, verfügte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Wirklichkeit im Analysezeitraum über Kapazitäten, die es ihm ermöglichten, größere Mengen von GOES zu produzieren. Außerdem konnten GOES auch aus anderen Ländern wie Polen und der Tschechischen Republik eingeführt werden (vgl. Randnummer 58). Diese Behauptungen sind deshalb unbegründet.

(100)

Im Bezug auf den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt für GOES behaupteten einige Verwender, dass die GOES-Preise durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen, die die russischen Ausfuhren begrenzen, künstlich auf hohem Niveau gehalten würden. Dies würde ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinträchtigen. Nach den Eurostat-Zahlen jedoch waren die Einfuhrmengen aus Drittländern recht gering, so dass der Marktanteil der europäischen Verwender nicht zurückging und auch die Ausfuhrmengen nicht sanken. Auch waren die Durchschnittspreise der eingeführten Transformatoren anscheinend so gut wie konstant. Die geltenden Antidumpingmaßnahmen haben demnach die Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs offenbar nicht beeinträchtigt.

(101)

Außerdem wurde kritisiert, dass die Gruppe ThyssenKrupp in der Gemeinschaft sowohl der einzige Hersteller von Silicium-Elektrostahl ist als auch drei der vier GOES-Hersteller in der Gemeinschaft besitzt.

Die Kommission untersuchte die Situation von ThyssenKrupp im Licht der Wettbewerbsbestimmungen des EGKS-Vertrags genau (vgl. Randnummern 60 und 89). Während der Untersuchung wurden keine neuen oder weiter führenden Informationen übermittelt, die darauf hinweisen würden, dass die Wettbewerbssituation sich seit der besagten Untersuchung durch die Kommission geändert hat. Diese Kritik wurde daher als unbegründet angesehen.

(102)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass sich die Maßnahmen nicht wesentlich auf die Lage der Verwender auswirken. Außerdem gibt es keinen Hinweis dafür, dass sich eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in Zukunft anders auswirken wird.

(103)

Im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen könnte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch ein Anhalten/Wiederauftreten von Dumping weiter verschlechtern. Wie unter Randnummer 92 bereits gesagt und unter Berücksichtigung der besonderen Art und Komplexität der GOES-Fertigung ist die Anzahl der verfügbaren Bezugsquellen für GOES weltweit relativ gering. Sollte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Tätigkeit einschränken, würden die GOES-Verwender allmählich immer stärker von eingeführten Materialien abhängig.

(104)

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die betroffene Ware für die Verwenderindustrien von strategischer Bedeutung ist. Tatsächlich sind GOES die einzige Ware, die bei den meisten Verwendungen nicht durch eine andere Ware ersetzt werden kann. Das komplizierte Fertigungsverfahren führt dazu, dass sich kornorientierter Stahl von fast allen anderen Stahlqualitäten erheblich unterscheidet. GOES werden in erster Linie zur Herstellung von Strom- und Verteilertransformatoren verwendet. Sie sind daher ein Schlüsselelement in einem strategischen Sektor für die Energieverteilungsinfrastruktur. Aus diesen Gründen ist es im Interesse der europäischen Verwenderindustrien, dass die Bezugsquellen in der Gemeinschaft nicht durch ein Anhalten oder ein Wiederauftreten gedumpter Einfuhren weiter geschwächt wird.

6.   Schlussfolgerung

(105)

Auf der Grundlage der vorstehenden Fakten und Erwägungen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt nicht zuwiderläuft.

H.   FORM DER MASSNAHME

(106)

Diese Untersuchung beschränkte sich auf Artikel 11 Absatz 2 der Grundentscheidung (9). Wie unter Randnummer 6 festgestellt werden die Untersuchungen auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 über die Angemessenheit der Form der Maßnahmen und den Marktwirtschaftsstatus fortgesetzt. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die Kommission in ihrer Entscheidung Nr. 303/96/EGKS vom 19. Februar 1996 ein Verpflichtungsangebot annahm, und dass diese Verpflichtung bis zum Abschluss der Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 weiter gelten sollte.

I.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(107)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen unterrichtet, auf Grund deren beabsichtigt ist, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen in ihrer jetzigen Form zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen auch eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurden keine neuen Sachäußerungen übermittelt.

(108)

Aus den vorstehend dargelegten Gründen sollten die mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von GOES mit Ursprung in Russland gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von kornorientierten kalt gewalzten Blechen aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm der KN-Codes 7225 11 00 (Bleche mit einer Breite von 600 mm oder mehr) und 7226 11 10 (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm, aber weniger als 600 mm) mit Ursprung in Russland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll beträgt 40,1 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (TARIC-Zusatzcode 8877).

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden zollrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 1 wird der Zoll nicht auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen unmittelbar an Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführt und diesen in Rechnung gestellt werden (TARIC-Zusatzcode 8878):

Novolipetsk Iron and Steel Corporation (NLMK), Lipetsk

Viz Stal, Ekaterinburg

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. PAPANDREOU


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2)  ABl. L 42 vom 20.2.1996, S. 7.

(3)  ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/2002, ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 9.

(4)  ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11.

(5)  ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 2.

(6)  ABl. C 53 vom 20.2.2001, S. 13.

(7)  ABl. C 53 vom 20.2.2001, S. 13.

(8)  Vgl. Website der GD COMP (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases).

(9)  Nach Auslaufen des EGKS-Vertrages ersetzt durch die Grundverordnung (Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995).


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