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Document 32003L0045

    Richtlinie 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 138 vom 5.6.2003, p. 40–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/45/oj

    32003L0045

    Richtlinie 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 138 vom 05/06/2003 S. 0040 - 0044


    Richtlinie 2003/45/EG der Kommission

    vom 28. Mai 2003

    zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/68/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3a und Artikel 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 2002/57/EG regelt die Vermarktung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen innerhalb der Gemeinschaft. Sie gilt nicht - im Rahmen der Definition der Kategorie "Basissaatgut" - für Saatgut von anderen als Sonnenblumenhybriden. Außerdem enthält die Richtlinie keine besonderen Vorschriften für Saatgut von Raps und Baumwolle.

    (2) Die Entscheidung 95/232/EG der Kommission vom 27. Juni 1995 zur Durchführung eines befristeten Versuchs gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/68/EG, dient unter anderem der Festlegung der Anforderungen, die Saatgut von Rapshybriden zwecks Zertifizierung und Vermarktung nach geltendem Gemeinschaftsrecht erfuellen muss.

    (3) Die Ergebnisse des in der Entscheidung 95/232/EG vorgesehenen befristeten Versuchs haben bestätigt, dass für Saatgut von Rapshybriden besondere Anforderungen festgelegt werden sollten. Die Richtlinie 2002/57/EG sollte daher in diesem Sinne geändert werden.

    (4) Die OECD hat Regeln für Saatgut von intra- und interspezifischen Baumwollhybriden (Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense) festgelegt. Im Interesse der Kohärenz zwischen OECD- und EU-Regelungen in diesem Bereich sollte die Richtlinie 2002/57/EG geändert und um Vorschriften im Sinne der OECD-Regelung ergänzt werden.

    (5) Verbundsorten von Öl- und Faserpflanzen fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/57/EG. Die Etikettierungsvorschriften dieser Richtlinie sehen jedoch keine angemessene Etikettierung von Verbundsortensaatgut vor. Die Richtlinie 2002/57/EG sollte daher geändert und um angemessene Etikettierungsvorschriften für Verbundsorten ergänzt werden.

    (6) Die Richtlinie 2002/57/EG ist entsprechend anzupassen.

    (7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für landwirtschaftliches, gartenbauliches und forstliches Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    "c) Basissaatgut (andere als Hybriden): Samen".

    2. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    "d) Basissaatgut (Hybriden)".

    3. Die Anhänge I, II und IV werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2003 nachzukommen.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Mai 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

    (2) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 32.

    (3) ABl. L 154 vom 5.7.1995, S. 22.

    ANHANG

    Die Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2002/57/EG werden wie folgt geändert:

    1. Anhang I wird wie folgt geändert:

    a) Unter Nummer 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    "Im Falle von Rapshybriden wird der Bestand auf einer Fläche vermehrt, auf der in den vergangenen fünf Jahren keine Cruciferae gepflanzt wurden."

    b) Unter Nummer 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    "3. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Bestands einer Inzuchtlinie, ausreichend echt und rein hinsichtlich der die Inzuchtlinie kennzeichnenden Merkmale.

    Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten diese Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten, einschließlich die männliche Sterilität oder der Restauration der Fruchtbarkeit.

    Insbesondere müssen Bestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi, Gossypium spp. und Hybriden von Helianthus annuus und Brassica napus folgende Normen oder sonstigen Anforderungen erfuellen:

    A) Brassica Juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp. außer Hybriden:

    Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten:

    - 1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

    - 1 je 10 m2 bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.

    B) Hybriden von Helianthus annuus:

    a)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten müssen folgende weitere Normen oder Anforderungen erfuellt sein:

    aa) Die Pflanzen der männlichen Komponente geben während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen ab;

    bb) wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Blüten haben, darf der Anteil an Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, 0,5 v. H. nicht überschreiten;

    cc) bei der Erzeugung von Basissaatgut darf der zahlenmäßige Gesamtanteil an Pflanzen der weiblichen Komponente, die in Bezug auf diese Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können und die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, 0,5 v. H. nicht überschreiten;

    dd) kann die in Anhang II Teil 1 Nummer 2 genannte Anforderung nicht erfuellt werden, so gilt Folgendes: Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut enthält die genutzte männlich sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Sterilität restauriert, so dass mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal zu sein scheint.

    C) Hybriden von Brassica napus, erzeugt unter Nutzung der männlichen Sterilität:

    a)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) die männliche Sterilität muss bei der Erzeugung von Basissaatgut 99 % und bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut mindestens 98 % betragen. Der Grad der männlichen Sterilität wird durch Prüfung der Blüten auf Fehlen fruchtbarer Antherenkulturen bewertet.

    D) Hybriden von Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense:

    a) In Beständen zur Erzeugung von Basissaatgut von Elternlinien von Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense müssen sowohl die weibliche als auch die männliche Komponente mindestens 99,8 % sortenrein sein, wenn fünf v. H. oder mehr samentragende Pflanzen pollenempfangende Blüten haben. Der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird durch Prüfung der Blüten auf Vorhandensein steriler Antherenkulturen bewertet und darf 99,9 v. H. nicht unterschreiten;

    b) in Beständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense müssen sowohl die samentragende Komponente als auch die Pollenelternlinie mindestens 99,5 % sortenrein sein, wenn fünf v. H. oder mehr samentragende Pflanzen pollenempfangende Blüten haben. Der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird durch Prüfung der Blüten auf Vorhandensein steriler Antherenkulturen bewertet und darf 99,7 v. H. nicht unterschreiten."

    d) Nummer 5 Buchstabe B erhält folgende Fassung:

    "B. Bei anderen Beständen als Hybridenbeständen von Helianthus annuus, Brassica napus, Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense findet mindestens eine Feldbesichtigung statt.

    Bei Beständen von Hybriden von Helianthus annuus erfolgen mindestens zwei Feldbesichtigungen.

    Bei Beständen von Hybriden von Brassica napus erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen - die erste vor der Blüte, die zweite während der frühen Blüte und die dritte am Ende der Blüte.

    Bei Beständen von Hybriden von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen - die erste während der frühen Blüte, die zweite vor Ende der Blüte und die dritte am Ende der Blüte nach Entfernen, soweit erforderlich, der Pollenelternpflanzen."

    2. Anhang II, Teil 1 wird wie folgt geändert:

    a) Unter Nummer 1 werden nach den Worten "Brassica napus" die Worte "außer Hybriden" eingefügt.

    b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a angefügt:

    "1a) Im Falle von Hybriden von Brassica napus, die unter Nutzung männlichen Sterilität erzeugt werden, muss das Saatgut den Anforderungen und Normen gemäß Buchstaben a) bis d) genügen.

    a) Das Saatgut ist hinsichtlich der Sortenmerkmale seiner Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Restauration der Fruchtbarkeit, ausreichend sortenecht und sortenrein;

    b) die Sortenreinheit des Saatguts beträgt zumindest:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Saatgut darf nicht als zertifiziertes Saatgut zertifiziert werden, es sei denn, die Ergebnisse amtlicher Nachprüfungen von Basissaatgutproben, die während der Wachstumsperiode des für die Zertifizierung als zertifiziertes Saatgut angegebenen Saatguts amtlich entnommen und untersucht wurden, um festzustellen, ob das Basissaatgut die Anforderungen an die Saatgutidentität hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität und der Normen für das Basissaatgut die Anforderungen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit gemäß Buchstabe b) erfuellt, wurden ordnungsgemäß berücksichtigt.

    Im Falle von Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit nach geeigneten biochemischen Methoden bewertet werden;

    d) die Normen für die Mindestsortenreinheit gemäß Buchstabe b) von zertifiziertem Saatgut von Hybriden muss durch amtliche Nachprüfungen einer angemessenen Menge amtlich entnommener Proben überwacht werden. Dabei können geeignete biochemische Methoden angewandt werden."

    3. In Anhang IV Abschnitt A wird nach Buchstabe a) folgender Buchstabe aa) eingefügt:

    "aa) Für zertifiziertes Saatgut einer Verbundsorte:

    Es gelten die unter Buchstabe a) verlangten Angaben, außer, dass anstelle der Sortenbezeichnung die Bezeichnung der Verbundsorte (Angabe 'Verbundsorte' und Bezeichnung) und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Sortenkomponenten anzugeben sind; die Angabe der Bezeichnung der Verbundsorte reicht aus, wenn der Gewichtsprozentsatz dem Käufer auf Verlangen schriftlich mitgeteilt und amtlich festgehalten wurde."

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