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Document 32003D0359
2003/359/EC: Commission Decision of 16 May 2003 laying down requirements for the prevention of avian influenza in susceptible birds in certain Member States (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2003) 1691)
2003/359/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 mit Maßnahmen zur Verhütung von Geflügelpestinfektionen bei empfänglichen Vögeln in bestimmten Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1691)
2003/359/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 mit Maßnahmen zur Verhütung von Geflügelpestinfektionen bei empfänglichen Vögeln in bestimmten Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1691)
ABl. L 123 vom 17.5.2003, p. 59–62
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 15/02/2004; Aufgehoben durch 32004D0159
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repeal | 32003D0291(01) |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 32004D0159 |
2003/359/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 mit Maßnahmen zur Verhütung von Geflügelpestinfektionen bei empfänglichen Vögeln in bestimmten Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1691)
Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/2003 S. 0059 - 0062
Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 mit Maßnahmen zur Verhütung von Gefluegelpestinfektionen bei empfänglichen Vögeln in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1691) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/359/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG(2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(3), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sind die Mindestmaßnahmen festgelegt, die unbeschadet von Gemeinschaftsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels im Falle von Ausbrüchen von Gefluegelpest in Hausgefluegelbeständen getroffen werden müssen. (2) Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission(5), und insbesondere Artikel 3 dieser Richtlinie werden der Handel mit und die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nur aus tierseuchenrechtlichen Gründen untersagt oder beschränkt, die sich aus der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben. (3) In Artikel 2 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos(6) wird insbesondere der Begriff Zoo näher definiert. (4) Seit dem 28. Februar 2003 haben die Niederlande mehrere Gefluegelpestausbrüche gemeldet. Nach dem 16. April 2003 haben sich auch in Belgien Ausbrüche bestätigt. Am 9. Mai 2003 haben die deutschen Veterinärbehörden der Kommission einen starken Verdacht auf Gefluegelpest in einem Gefluegelbestand im Bundesland Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, der am 13. Mai 2003 bestätigt wurde. (5) Zur Verhütung einer weiteren Verschleppung des Erregers und nach Prüfung der Seuchenlage kann sich die präventive Tötung von Gefluegelbeständen als notwendig erweisen und von zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beschlossen werden. (6) Die betroffenen Mitgliedstaaten sind unverzüglich, noch bevor die Seuche amtlich bestätigt wurde, im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG tätig geworden. (7) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz hat die Kommission nach Anhörung der Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und zur Unterstützung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen mehrere Entscheidungen erlassen. (8) Auf der Grundlage der Entscheidung 2003/214/EG der Kommission vom 27. März 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in den Niederlanden(7), der Entscheidung 2003/275/EG der Kommission vom 16. April 2003 mit Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Gefluegelpest in Belgien(8) und der Entscheidung 2003/333/EG vom 12. Mai 2003 mit Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Gefluegelpest in Deutschland(9) haben die niederländischen, belgischen bzw. deutschen Behörden begonnen, Gefluegelbestände in gefährdeten Betrieben und Gebieten präventiv zu räumen und zu töten, um jede Weiterverschleppung des Erregers zu verhüten. (9) Die Richtlinie 92/40/EWG gilt nicht für Fälle, in denen Gefluegelpest bei anderen Vögel festgestellt wird. In diesem Falle sind die betreffenden Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, der Kommission alle getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen. (10) Zum Schutz seltener und vom Aussterben bedrohter Gefluegelrassen und zur Erhaltung der Artenvielfalt können die betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, empfängliche Vögel gegen Gefluegelpest notzuimpfen. (11) Zu diesem Zwecke und angesichts der Gefluegelpestentwicklung in den Niederlanden und in Belgien wurde am 25. April 2003 die Entscheidung 2003/291/EG mit Maßnahmen zur Verhütung von Gefluegelpestinfektionen in empfänglichen Wildvögeln in belgischen und niederländischen Zoos(10) erlassen, für den Fall, dass die betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, empfängliche Vögel gegen Gefluegelpest notzuimpfen. (12) Die Notimpfung könnte - obgleich sie auf besondere Tierkategorien beschränkt ist, die für den Handel kaum von Belang sind - den für den internationalen Handel maßgeblichen Gefluegelpeststatus nicht nur für den impfenden Mitgliedstaat oder den impfenden Landesteil dieses Mitgliedstaats in Frage stellen. (13) Daher sollte der Handel mit geimpften Tieren geregelt und es sollte vorgesehen werden, dass maßgebliche Informationen zur Notimpfung in einem Programm festzuhalten sind, das die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vorlegen. (14) Die Vorschriften dieser Entscheidung sollten für Zoos im Sinne der Richtlinie 1999/22/EG sowie für andere Einrichtungen gelten, in denen möglicherweise empfängliche Vögel seltener Rassen gehalten werden. (15) Der Klarheit halber empfiehlt es sich, die Entscheidung 2003/291/EG aufzuheben und durch die vorliegenden Entscheidung zu ersetzen. (16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten die folgenden Definitionen: - "Zoo": eine Einrichtung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates; - "amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum": Einrichtung, Institut oder Zentrum im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 92/65/EWG des Rates; - "Empfängliche Vögel": alle für Gefluegelpest anfälligen Vögel, die in einem Zoo oder in einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum gehalten werden. Artikel 2 Die zuständigen Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Anhang I tragen dafür Sorge, dass in Zoos und in amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren, in denen empfängliche Vögel gehalten werden, strenge Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um riskante Kontakte zu vermeiden, die die Ein- und Verschleppung des Erregers begünstigen können. Diese Maßnahmen dienen insbesondere der Vermeidung riskanter Kontakte mit Besuchern und Gefluegelhaltungsbetrieben. Artikel 3 Die zuständigen Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Anhang I können beschließen, für Gefluegelpest empfängliche und daher als seuchengefährdet geltende Vögel in Zoos oder in amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren in den in Anhang II genannten Gebieten ihres Hoheitsgebiets nach den Vorschriften von Anhang III dieser Entscheidung notzuimpfen. Artikel 4 Die betroffenen Mitgliedstaaten legen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ein offizielles Programm für die Notimpfung empfänglicher Vögel gegen Gefluegelpest gemäß Artikel 3 vor. Dieses Programm enthält zumindest folgende Einzelheiten: - die genaue Anschrift und den Standort der Zoos und der amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Institute oder amtlich zugelassenen Zentren, in denen die Impfung durchgeführt werden soll; - die spezifische Kennzeichnung und Kennnummer der empfänglichen Vögel; - die individuelle Kennzeichnung der zu impfenden Vögel; - die Art des zu verwendenden Impfstoffes, den Impfplan und den Zeitpunkt der Impfung; - eine genaue Begründung der geplanten Maßnahme; - den genauen Zeitplan der Impfung. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I führen ihre nationalen Maßnahmen im Einklang mit dieser Entscheidung durch und unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 6 Die Entscheidung 2003/291/EG wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Mai 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14. (3) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. (4) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 52. (5) ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 3. (6) ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24. (7) ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 48. (8) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 57. (9) ABl. L 116 vom 13.5.2003, S. 28. (10) ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 34. ANHANG I - Belgien, - Deutschland, - Niederlande. ANHANG II - in Belgien: das gesamte Hoheitsgebiet, - in Deutschland: das Bundesland Nordrhein-Westfalen, im Osten begrenzt durch den Rhein und im Westen durch die Grenze zu den Niederlanden, Belgien und dem Bundesland Rheinland-Pfalz, - in den Niederlanden: das gesamte Hoheitsgebiet. ANHANG III VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE NOTIMPFUNG ZUR BEKÄMPFUNG UND TILGUNG DER GEFLÜGELPEST >PLATZ FÜR EINE TABELLE>