EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0357

2003/357/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2003/290/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1689)

ABl. L 123 vom 17.5.2003, p. 53–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/357/oj

32003D0357

2003/357/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2003/290/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1689)

Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/2003 S. 0053 - 0054


Entscheidung der Kommission

vom 16. Mai 2003

zur zweiten Änderung der Entscheidung 2003/290/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in den Niederlanden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1689)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/357/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(4), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(5), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit dem 28. Februar 2003 haben die Niederlande mehrere Ausbrüche hochpathogener Gefluegelpest gemeldet.

(2) Die Niederlande haben bereits vor der amtlichen Bestätigung der Seuche Sofortmaßnahmen gemäß der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(6), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen.

(3) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz hat die Kommission nach Anhörung der niederländischen Behörden am 3. März 2003 die Entscheidung 2003/153/EG über Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Gefluegelpest in den Niederlanden(7) erlassen und somit die von den Niederlanden bereits getroffenen Maßnahmen unterstützt.

(4) In der Folge wurden nach Anhörung der niederländischen Behörden und Prüfung der Lage in den anderen Mitgliedstaaten die Entscheidungen 2003/156/EG(8), 2003/172/EG(9), 2003/186/EG(10), 2003/191/EG(11), 2003/214/EG(12), 2003/258/EG(13), 2003/290/EG(14) und 2003/318/EG(15) erlassen.

(5) Die in der Entscheidung 2003/290/EG vorgesehenen Maßnahmen sollten verlängert und der Seuchenentwicklung angepasst werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/290/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 erhält Absatz 1 folgende Fassung:"Unbeschadet der im Rahmen der Richtlinie 92/40/EWG bereits getroffenen Maßnahmen tragen die zuständigen Behörden der Niederlande dafür Sorge, dass die präventive Räumung der Gefluegelbestände in gefährdeten Betrieben innerhalb der Sperrgebiete und der im Anhang festgelegten Gebiete sowie die Keulung von in diesen Gebieten gehaltenem anderem Gefluegel und Vögeln, die gefährdet sein könnten, so schnell wie möglich erfolgt."

2. In Artikel 4 Absätze a) und b) werden nach den Worten "zurückgesendet werden" folgende Worte eingefügt:"nachdem sie gemäß Buchstabe d) gereinigt und desinfiziert wurden, oder anderweitig unter amtlicher Aufsicht und gemäß den Anordnungen der zuständigen Behörde behandelt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden;".

3. In Artikel 8 werden die Worte "bis 16. Mai 2003, Mitternacht" durch die Worte "bis 30. Mai 2003, Mitternacht" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(5) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(6) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

(7) ABl. L 59 vom 4.3.2003, S. 32.

(8) ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 36.

(9) ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 27.

(10) ABl. L 71 vom 15.3.2003, S. 30.

(11) ABl. L 74 vom 20.3.2003, S. 30.

(12) ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 48.

(13) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 65.

(14) ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 28.

(15) ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 86.

Top