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Document 32003D0245

    2003/245/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1113)

    ABl. L 90 vom 8.4.2003, p. 48–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/02/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/245/oj

    32003D0245

    2003/245/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1113)

    Amtsblatt Nr. L 090 vom 08/04/2003 S. 0048 - 0053


    Entscheidung der Kommission

    vom 4. April 2003

    über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1113)

    (Nur der englische, französische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)

    (2003/245/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung(1), geändert durch die Entscheidung 2002/70/EG(2), insbesondere auf Artikel 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002(4), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bei der Kommission sind Anträge des Königreichs Belgien, Irlands, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland eingegangen, die MAP-IV-Ziele aus Gründen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 m heraufzusetzen.

    (2) Die Kommission muss nach den bei Antragstellung geltenden Vorschriften über jeden Einzelfall entscheiden. Nach Auffassung der Kommission sollten in der vorliegenden Entscheidung für eine gerechte Beurteilung aller Anträge eindeutige und transparente Kriterien genannt werden, während gleichzeitig sicherzustellen ist, dass es im Zuge dieser Entscheidung nicht zu einem Anstieg des Fischereiaufwands kommt.

    (3) Nach dem 31. Dezember 2001 eingegangene Anträge für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 m sind gemäß Artikel 4 der Entscheidung 97/413/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 nicht zulässig.

    (4) Neue Schiffe sind aufgrund des technologischen Fortschritts leistungsfähiger als alte Schiffe, was zu einem Anstieg des Fischereiaufwands führt. Neue Schiffe müssen bereits den neuesten Sicherheitsauflagen genügen.

    (5) Bei Untergang eines Schiffes bleibt dem Eigner keine andere Wahl, als dieses Schiff zu ersetzen, um die Fangtätigkeit fortsetzen zu können.

    (6) Bestimmte Umbauten vorhandener Schiffe, die eine Steigerung der Tonnage mit sich bringen, sollten zur Vergrößerung der geschlossenen Räume für das Leben und Arbeiten an Bord zugelassen werden, sofern diese nicht auch einen Anstieg des Fischereiaufwands bedeuten.

    (7) Die Tonnage von Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 m ist eine Funktion von Länge, Breite und Höhe, und eine Vergrößerung von geschlossenen Räumen über den Hauptdeck ist ohne Auswirkung auf die so ermittelte Tonnage.

    (8) Eine Steigerung der Antriebsleistung hat direkte Auswirkungen auf den Fischereiaufwand, die sich nicht von dem Aspekt der höheren Sicherheit trennen lassen.

    (9) Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zulässigkeit der Anträge

    Die Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Tonnageziele werden unter folgenden Voraussetzungen als zulässig eingestuft:

    1. Die Anträge wurden vom Mitgliedstaat vor dem 31. Dezember 2001 einzeln weitergeleitet.

    2. Das betreffende Schiff ist ordnungsgemäß in der Flottenkartei der Gemeinschaft registriert.

    3. Das betreffende Schiff hat eine Gesamtlänge über alles von 15 m oder mehr.

    4. Die Steigerung der Tonnage ist das Ergebnis von Modernisierungsarbeiten über dem Hauptdeck, die auf einem registrierten Schiff, das bei Beginn der Arbeiten mindestens fünf Jahre alt ist, durchgeführt werden oder durchgeführt werden sollen. Bei Untergang eines Schiffes ist die Steigerung der Tonnage dadurch bedingt, dass das Ersatzschiff größere Räume über dem Hauptdeck aufweist als das untergegangene Schiff.

    5. Grund für die Steigerung der Tonnage sind Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen.

    6. Die Größe der Räume unter dem Hauptdeck des umgebauten Schiffes oder des Ersatzschiffes ändert sich nicht.

    Alle Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Maschinenleistungsziele sind unzulässig.

    Artikel 2

    Die Anträge, denen nach den Kriterien des Artikels 1 stattgegeben wird, sind in Anhang I aufgeführt.

    Die Anträge, die nach den Kriterien des Artikels 1 abgelehnt werden, sind in Anhang II aufgeführt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, Irland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 4. April 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27.

    (2) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 77.

    (3) ABl. L 337 vom 31.12.1999, S. 10.

    (4) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49.

    ANHANG I

    ANGENOMMENE ANTRAEGE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    ABGELEHNTE ANTRAEGE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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