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Document 32003D0190

2003/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 521:1998 "Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte", Nummer 5.7.2.1, gemäß der Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 711)

ABl. L 74 vom 20.3.2003, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/190/oj

32003D0190

2003/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 521:1998 "Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte", Nummer 5.7.2.1, gemäß der Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 711)

Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/2003 S. 0028 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 18. März 2003

über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 521:1998 "Festlegungen für Flüssiggasgeräte - Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte", Nummer 5.7.2.1, gemäß der Richtlinie 90/396/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 711)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/190/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, eingesetzt nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die dienste der Informationsgesellschaft(3), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 90/396/EWG dürfen Gasgeräte nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Nach Artikel 5 der Richtlinie 90/396/EWG wird vermutet, dass Gasgeräte die in Artikel 3 derselben Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen erfuellen, wenn sie den einzelstaatlichen Normen entsprechen, in die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, umgesetzt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen veröffentlichen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(4) Die Niederlande erheben förmlich Einwand gegen die Norm EN 521:1998 "Festlegungen für Flüssiggasgeräte - Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte", die vom Europäischen Komitee für Normung am 21. Mai 1997 verabschiedet wurde und deren Fundstelle am 25. Juli 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde(5), mit der Begründung, Nummer 5.7.2.1 dieser Norm "An aufstechbare Kartuschen angeschlossene Geräte" trage den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 90/396/EWG nicht vollständig Rechnung.

(5) Nach Auskunft der niederländischen Behörden können mit Flüssiggas (LPG) betriebene tragbare (Camping-)Gasgeräte, denen das Gas aus einer aufstechbaren Kartusche zugeführt wird, gefährlich werden, wenn die Kartusche in einer Art und Weise ausgewechselt wird, die nicht der Gebrauchsanweisung entspricht und somit möglicherweise zu Gasaustritten und ernsthaften Verbrennungen führt. Die niederländischen Behörden behaupten, es sei vorhersehbar, dass nicht alle Benutzer die Gebrauchsanleitung vollständig lesen, weil solche Geräte in besonderen Situationen wie auf Campingplätzen und in Zelten und nur zu bestimmten Zeiten des Jahres gebraucht werden und weil in der Gebrauchssituation das Licht möglicherweise zum Lesen nicht ausreicht. De facto besteht das Risiko einer nicht ordnungsgemäß eingesetzten Kartusche.

(6) Nach der Richtlinie 90/396/EWG muss jedem Gerät eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer beiliegen, die alle für eine sichere Benutzung erforderlichen Angaben enthält. Voraussetzung für den sicheren Betrieb eines Gerätes ist demnach, dass eine solche Anleitung befolgt wird.

(7) Auch wenn das von den niederländischen Behörden geschilderte Problem im Wesentlichen vom Benutzerverhalten herrührt, sollte das CEN dennoch in Anbetracht des Verhaltens der Benutzer und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen solche Geräte wahrscheinlich benutzt werden, prüfen, ob sich ihre inhärente Sicherheit im Zusammenhang mit dem Kartuschenwechsel nicht verbessern lässt.

(8) In diesem Zusammenhang wird die Kommission das CEN deshalb beauftragen, innerhalb von zwei Jahren eine überarbeitete Fassung der Norm EN 521:1998 vorzulegen. Nach Abschluss dieses Auftrags und abhängig von den Ergebnissen kann die Kommission weitere Entscheidungen über die Norm in ihrer gegenwärtigen Fassung in Betracht ziehen.

(9) Zum Antrag, die Fundstelle der Norm aus dem Amtsblatt zu streichen, ist zu bemerken, dass nach den vorliegenden Informationen aufstechbare Gaskartuschen seit mehr als 30 Jahren weit verbreitet sind. Rund 50 Millionen Stück werden jährlich in der Gemeinschaft verkauft. Im Verhältnis dazu ist die Zahl der Unfälle mit ihnen äußerst klein.

(10) Außerdem ist zu berücksichtigen, dass tragbare (Camping-)Gasgeräte wegen ihrer technischen Merkmale (offene Flamme, heiße Oberflächen usw.) naturgemäß unter allen Umständen ein erhöhtes Risiko darstellen, sodass die Gefahr, auf die in dem Einwand verwiesen wird, immer besteht, wenn der Benutzer die Gebrauchsanleitung nicht befolgt.

(11) Aus diesem Grunde kann, nach Prüfung der Norm EN 521:1998 und der Information, die von den niederländischen Behörden, den anderen nationalen Behörden, dem CEN und der Industrie erhalten wurden, und nach Konsultation der Sachverständigengruppe "Gasgeräte" sowie des durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses gefolgert werden, dass es unverhältnismäßig wäre, die Fundstelle Nummer 5.7.2.1 der Norm EN 521:1998 aus dem Amtsblatt zu streichen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN 521:1998 "Festlegungen für Flüssiggasgeräte - Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte", die am 21. Mai 1997 von Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedet und am 25. Juli 1998 erstmalig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wird nicht von der Liste der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Normen gestrichen. Die Übereinstimmung mit dieser Norm begründet weiterhin die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 90/396/EWG.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 15.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

(3) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(4) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

(5) ABl. C 233 vom 25.7.1998, S. 16.

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