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Document 32003D0085

2003/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe C 35/2000 (ex NN 81/98) Deutschlands zugunsten der Saalfelder Hebezeugbau GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2347) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 40 vom 14.2.2003, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/85(1)/oj

32003D0085

2003/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe C 35/2000 (ex NN 81/98) Deutschlands zugunsten der Saalfelder Hebezeugbau GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2347) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 040 vom 14/02/2003 S. 0001 - 0010


Entscheidung der Kommission

vom 18. Juli 2001

über die staatliche Beihilfe C 35/2000 (ex NN 81/98) Deutschlands zugunsten der Saalfelder Hebezeugbau GmbH, Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2347)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/85/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 10. Juli 1998, dessen Eingang am selben Tage registriert wurde, teilte Deutschland der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der Saalfelder Hebezeugbau GmbH (SHB) mit. Da ein Teil der Beihilfe bereits ausgezahlt worden war, wurden die Maßnahmen unter der Nr. NN 81/98 registriert. Die Kommission ersuchte Deutschland mit Schreiben vom 18. August 1998 um ergänzende Auskünfte, die ihr mit Schreiben vom 21. September 1998, das am 22. September 1998 einging, und mit Schreiben vom 18. Dezember 1998, das am 4. Januar 1999 registriert wurde, erteilt wurden. Mit Schreiben vom 13. Juli 1999, dessen Eingang am 19. Juli 1999 vermerkt wurde, gab Deutschland der Kommission seine Absicht bekannt, die Anmeldung zurückzuziehen. Daraufhin teilte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 27. August 1999 mit, dass sie die Rücknahme der Anmeldung nicht akzeptiert. Deutschland erteilte mit Schreiben vom 20. September 1999, dessen Eingang am 22. September 1999 vermerkt wurde, ergänzende Auskünfte mit. Die Kommission stellte am 8. November 1999 weitere Fragen, die ihr mit Schreiben vom 13. Dezember 1999, eingegangen am 20. Dezember 1999 und vom 12. Januar 2000, eingegangen am 14. Januar 2000, beantwortet wurden.

(2) Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie beschlossen hat, wegen der Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Außerdem erließ sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Darin forderte die Kommission alle Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(4) Mit Schreiben vom 26. September 2000, eingegangen am 3. Oktober 2000, reagierte Deutschland auf die Eröffnung des Verfahrens und die Anordnung zur Auskunftserteilung. Deutschland beantwortete weitere Fragen vom 28. Dezember 2000 mit Schreiben vom 27. Februar 2001, eingegangen am 3. März 2001. Am 7. März 2000 fand eine Sitzung mit den deutschen Behörden statt. Ergänzende Auskünfte, die mit Schreiben vom 8. März 2001 angefordert wurden, gingen mit Schreiben vom 22. März 2001, eingegangen am 23. März 2001 und 3. April 2001, eingegangen am 5. April 2001, ein.

(5) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

2. BESCHREIBUNG

2.1. Der Beihilfeempfänger

(6) Die SHB ist im Bereich der Krantechnik, auf die 68 % ihres Umsatzes entfallen, und der Komponenten für Maschinenbau, Transport-, Lager- und Fördertechnik tätig. Außerdem ist sie in den Bereichen Service und Ersatzteile tätig.

(7) Das Unternehmen zählte 1997 135 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 15963000 DEM. Da es nicht zu über 25 % einem Großunternehmen gehört, das die Definition eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) nicht erfuellt, handelt es sich um ein KMU im Sinne der Kommissionsempfehlung vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(3).

(8) Die SHB hat ihren Sitz in Saalfeld, Thüringen, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag.

2.2. Hintergrundinformationen

(9) In DDR-Zeiten gehörte die SHB zum volkseigenen Betrieb TAKRAF. 1993 wurde die SHB im Anschluss an ein offenes, transparentes und bedingungsloses Ausschreibungsverfahren an die Gresse-Gruppe, die sich aus der Gresse GmbH Kranbau Wittenberg und der Barlebener Kranbau GmbH (BAKRA) zusammensetzt, und an drei Privatinvestoren privatisiert. Der Kaufpreis betrug [...](4) DEM.

(10) Vor der Umstrukturierung wurden der SHB zwischen 1992 und 1997 die nachstehenden öffentlichen Finanzmaßnahmen in Höhe von 4723784 DEM bewilligt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(11) Maßnahme 1: Zwischen 1992 und 1997 wurden aufgrund des Investitionszulagengesetzes 1991-1992(5) und des gleichnamigen Gesetzes 1993-1996(6) Investitionszulagen gewährt. Maßnahmen aufgrund dieser Gesetze gelten als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und wurden von der Kommission aufgrund der Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt. Die Investitionszulagen fallen tatsächlich in den Anwendungsbereich der einschlägigen Beihilferegelungen und sind demnach als bestehende Beihilfen anzusehen.

(12) Maßnahme 2: Das Unternehmen hat aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung zur Förderung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von KMU in den neuen Ländern zwischen 1992 und 1997 Zuschüsse in Höhe von 459630 DEM erhalten(7). Diese Zuschüsse fallen tatsächlich in den Anwendungsbereich dieser Regelung und gelten folglich als bestehende Beihilfe.

(13) Maßnahme 3: 1992 und 1994 bis 1997 wurden aufgrund von § 217 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Einstellung älterer Arbeitnehmer Zuschüsse in Höhe von 81402 DEM gewährt. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich um eine allgemeine Maßnahme und folglich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(14) Maßnahme 4: 1993, 1995 und 1996 wurden aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 792503 DEM bewilligt. Diese Entgeltersatzleistung wird unmittelbar einzelnen Personen gewährt und dient nicht der Begünstigung des Unternehmens. Daher fällt diese Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(15) Maßnahme 5: Zwischen 1994 und 1997 wurden auf Grundlage des 23. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung(8), Investitionszuschüsse in Höhe von 1265016 DEM gewährt. Die Kommission hat diese Regelung als eine regionale Investitionsbeihilferegelung aufgrund der Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt. Die Zuschüsse fallen effektiv in den Anwendungsbereich dieser Regelung und stellen demnach bestehende Beihilfen dar.

(16) Maßnahme 6: Das Unternehmen erhielt 1995 im Rahmen des ERP-Aufbauprogramms, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(9) ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. DEM. Das Darlehen fällt effektiv in den Anwendungsbereich dieser Regelung und stellt demnach eine bestehende Beihilfe dar. 1997 wurde das Darlehen in ein Darlehen einer Privatbank umgewandelt.

(17) Maßnahme 7: 1995 erhielt das Unternehmen außerdem aufgrund des KfW-Mittelstandsprogramms, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(10), ein Darlehen in Höhe von 500000 DEM. Dieses Darlehen fällt effektiv in den Anwendungsbereich der betreffenden Regelung und stellt demnach eine bestehende Beihilfe dar. 1997 wurde auch dieses Darlehen in ein Darlehen einer Privatbank umgewandelt.

(18) Maßnahme 8: Zwischen 1995 und 1997 erhielt das Unternehmen nach § 249 h Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 240304 DEM. Diese Zuschüsse wurden zur Förderung der Beschäftigung im Rahmen von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt gewährt. Aufgrund einer Kommissionsentscheidung stellen derartige Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar(11).

(19) Maßnahme 9: 1996 und 1997 erhielt das Unternehmen Zuschüsse in Höhe von 120430 DEM für die Förderung innovativer Tätigkeiten aufgrund einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(12). Die Zuschüsse fallen effektiv in den Anwendungsbereich der betreffenden Regelung und stellen demnach bestehende Beihilfen dar.

(20) Maßnahmen 10 und 11: Dem Unternehmen wurden zwischen 1994 und 1997 Zuschüsse in Höhe von 48837 DEM für Werbemaßnahmen bewilligt. 1996 erhielt das Unternehmen 4050 DEM für die Teilnahme an Messen. Diese Maßnahmen wurden in Übereinstimmung mit der durch den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen festgelegten "De minimis"-Regel gewährt(13).

2.3. Die Umstrukturierung

(21) Im Mai 1997 machte BAKRA, ein 100%iges Unternehmen der Gresse-Gruppe, Konkurs. Daraufhin war die finanzielle Lage der gesamten Gresse-Gruppe bedroht. Auch die SHB geriet in Schwierigkeiten. Der Umsatz ging von 19278502 DEM im Jahr 1996 auf 15962850 DEM im Jahre 1997 zurück. 1996 erzielte die SHB einen Überschuss von 2103000 DEM, während sich die Verluste 1997 auf 1486595 DEM beliefen. Das Unternehmen geriet in finanzielle Schwierigkeiten, weil die Lieferanten Kreditversicherungen kündigten, das Vertrauen der Abnehmer verlorenging und Kreditlinien eingefroren wurden.

(22) Eine Trennung von der Gresse-Gruppe schien unvermeidbar, um den weiteren Betrieb des Unternehmens zu gewährleisten. Die Anteile der Gresse-Gruppe wurden daher vorübergehend von der SHB übernommen. Der Vertrag wurde im April 1997 unterzeichnet, und der Kaufpreis betrug [...] DEM.

2.3.1. Die Umstrukturierungsmaßnahmen

(23) 1997 wurde ein Umstrukturierungskonzept erstellt, das einen erneuten Gesellschafterwechsel und eine Umstrukturierung der Tätigkeiten des Unternehmens vorsah. Der Plan wurde 1998 angepaßt. Deutschland legte die Umstrukturierungskonzepte vom Mai 1997 und vom März 1998 vor.

(24) Die Umstrukturierung des Unternehmens stützte sich auf eine neue Unternehmensstruktur und die Reorganisation der Produktionsanlagen. Die meisten Maßnahmen sollten vor dem zweiten Halbjahr 1998 durchgeführt werden, während die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen für das erste Halbjahr 1999 geplant war.

(25) Der Umstrukturierungsplan sah folgende finanzielle Daten vor:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(26) Zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens sollte der Umsatz in den kommenden Jahren gesteigert und gleichzeitig die Kosten vermindert werden. Die besten Aussichten für einen Produktionszuwachs zeichneten sich in den Bereichen Komponenten und Service ab. Mit einer Kostenreduzierung wurde im Anschluss an die betriebsinterne Neuordnung gerechnet.

(27) Es sollte ein Vertriebsnetz für Komponenten und ein neues Vermarktungskonzept für den Bereich Service geschaffen werden, um die vermuteten guten Marktaussichten in diesen Bereichen zu nutzen. Darüber hinaus wollte die SHB ihre Produktivität durch mehrere innerbetriebliche Maßnahmen steigern. Die neue Unternehmensstruktur sollte zu mehr Transparenz führen. Durch eine Umstrukturierung des Einkaufs sollte die Position des Unternehmens verstärkt werden, um Rabatte und günstige Zahlungsbedingungen zu erhalten. Die Reorganisation des innerbetrieblichen Rechnungswesen und Controlling sollten die Planungssicherheit erhöhen.

(28) Die Kosten für die Umstrukturierung des Unternehmens wurden auf 3827000 DEM zuzgl. eines Avalrahmens von 4 Mio. DEM veranschlagt. Diese Kosten verteilen sich wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(29) Um die Eigentumsverhältnisse zu konsolidieren, übernahmen zwei neue Investoren von zwei früheren Gesellschaftern im Rahmen eines Management-buy-out Anteile des Unternehmens für 585000 DEM. Der dritte Investor, dem bereits Anteile des Unternehmens gehörten, übernahm die von SHB gehaltenen Anteile für einen Preis von 525000 DEM. Der Gesellschafterwechsel erfolgte im Juli/August 1997. Die Kosten für diesen Wechsel beliefen sich auf insgesamt 1110000 DEM. Das Unternehmen gehört jetzt drei natürlichen Personen, die am Management beteiligt sind und keine Anteile anderer Unternehmen halten.

(30) 860000 DEM wurden benötigt, um einen Teil des Baus eines Bürogebäudes zu finanzieren. Die Gesamtkosten für diesen Neubau betrugen 1810000 DEM. Das neue Gebäude war notwendig, weil das Unternehmen wegen des Baus einer Bundesstraße durch die Stadt Erfurt sein altes Gebäude verlassen musste.

(31) In diesem Kontext erhielt das Unternehmen von der Stadt Erfurt 950000 DEM als Entschädigung für das alte Gebäude. Diese Zuwendung stellt keine staatliche Beihilfe dar, da sie als Entschädigung für einen dem Unternehmen entstandenen Schaden anzusehen ist. Als Beweis dafür hat Deutschland einen Bericht eines unabhängigen Beratungsunternehmens übermittelt, der nicht nur diesen Sachverhalt bestätigt, sondern auch, dass die Entschädigung zu Marktbedingungen erfolgt ist. Die Kosten, die durch diese 950000 DEM abgedeckt wurden, wurden nicht in den Umstrukturierungsplan aufgenommen, da sie keine Umstrukturierungsmaßnahme darstellen.

(32) Außerdem sah der Umstrukturierungsplan den Kauf und die Modernisierung von Ausrüstungen und Maschinen vor, wodurch die Produktion rationalisiert und die Kosten vermindert werden sollten. Schließlich sollten auch Computersoftware und -hardware erneuert werden. Die Kosten für diese Investitionen wurden auf 997000 DEM veranschlagt.

(33) 860000 DEM waren zur Deckung von Verlusten, die 1997 entstanden waren, und zur Bereitstellung von Liquidität für das Unternehmen vorgesehen.

(34) Um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten, wurde dem Unternehmen ein Avalrahmen von 4000000 DEM zur Verfügung gestellt.

2.3.2 Finanzielle Zusagen

(35) Die Umstrukturierungsmaßnahmen sollten aus folgenden Quellen finanziert werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(36) 216000 DEM wurden aus eigenen Mitteln finanziert.

(37) Zwei Darlehen in Höhe von 228000 DEM wurden aus dem Eigenkapitalhilfeprogramm bewilligt. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährte ein Darlehen in Höhe von 900000 DEM aus dem Beteiligungsfonds Ost.

(38) Das Unternehmen erhielt vom Land Thüringen Investitionszuschüsse in Höhe von 557000 DEM.

(39) Dem Unternehmen wurde von einer privaten Bank ein Avalrahmen in Höhe von 4000000 DEM bereitgestellt. Für diesen Avalrahmen übernahm die Thüringer Aufbaubank im Oktober 1997 eine 80%ige Ausfallbürgschaft.

(40) Zwei Darlehen wurden von der Thüringer Aufbaubank aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds gewährt und beliefen sich auf 1575000 DEM netto (1615000 DEM brutto) bzw. 351000 DEM. Diese Zuwendungen erfolgten im April 1998.

(41) Deutschland hatte die beiden Darlehen aus dem Konsolidierungsfonds mit Schreiben vom 10. Juli 1998 notifiziert. Die diesbezügliche Beihilferegelung sieht die Einzelanmeldung von Beihilfen bei der Kommission vor, wenn das begünstige Unternehmen bereits Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von über 1 Mio. EUR erhalten hat. Die Einzelanmeldung der beiden Darlehen aus dem Konsolidierungsfonds ist damit begründet, dass die Ausfallbürgschaft der Thüringer Aufbaubank für den Avalrahmen von 4000000 DEM dem Unternehmen eingeräumt worden war, als es sich bereits in Schwierigkeiten befand.

(42) Deutschland nahm die Anmeldung allerdings mit Schreiben vom 13. Juli 1999 zurück. In diesem Kontext wurde behauptet, dass die im Oktober 1997 übernommene Ausfallbürgschaft keine Umstrukturierungsbeihilfe darstelle, weil sich das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht in Schwierigkeiten befunden habe.

(43) Deutschland behauptete, dass SHB erst Ende 1997/Anfang 1998 in Schwierigkeiten geraten sei. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Ausfallbürgschaft sei die SHB ein Unternehmen ohne Liquiditätsprobleme und in der Lage gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

(44) Die Kommission kann diese Auffassung nicht teilen. Im Geschäftsbericht des Unternehmens für 1997 steht, dass das Konkursverfahren von BAKRA am 4. März 1997 sowohl bei der Gresse-Gruppe als auch bei der SHB zu Liquiditätsproblemen führte. Diesem Geschäftsbericht zufolge stand das Unternehmen vor finanziellen Schwierigkeiten, weil Lieferanten Kreditversicherungen kündigten, Abnehmer das Vertrauen verloren und Kreditlinien eingefroren wurden. Dies wird auch im ersten Umstrukturierungskonzept vom Mai 1997 erwähnt. Nach Einschätzung der Kommission hatte die SHB also bereits zu dem Zeitpunkt, wo die Ausfallbürgschaft gewährt wurde, Liquiditätsprobleme und muss als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. Daher ist eine Einzelanmeldung der beiden Darlehen aus dem Konsolidierungsfonds notwendig.

2.4. Marktanalyse

(45) Die SHB ist im Bereich der Krantechnik und der Komponenten für Maschinenbau, Transport-, Lager- und Fördertechnik tätig. Außerdem erbringt sie in diesen Bereichen Kundendienstleistungen und liefert Ersatzteile. Die SHB ist auf dem Markt für Sonderkräne tätig. Hierbei handelt es sich um einen weltweiten Markt, der somit auch die Mitgliedstaaten einschließt.

(46) Auf dem allgemeinen Kranmarkt herrscht ein starker Wettbewerb. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist der Umsatz auf dem deutschen Markt für Hebe- und Fördersysteme von 20500 Mio. DEM im Jahr 1998 auf 21900 Mio. DEM im Jahr 1999, also um rund 6,83 %, deutlich gestiegen. Es besteht Anlass zu der Vermutung, dass in diesem Sektor Überkapazitäten bestehen(14).

(47) Über den Nischemarkt für Sonderkräne liegen keine genauen Daten vor. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen gibt es jedoch keine Hinweise, dass auf diesem Markt Überkapazitäten bestehen.

3. ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(48) Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren ein wegen zweier Darlehen der Thüringer Aufbaubank aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung für Unternehmen in Schwierigkeiten. Damit die Darlehen in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen, in deren Rahmen sie angeblich gewährt wurden. müssen sie die Bedingungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ("Leitlinien von 1994")(15) erfuellen. Die Kommission hatte bei der Eröffnung des Verfahrens Bedenken, dass diese Bedingungen erfuellt waren: Es lag kein detaillierter Umstrukturierungsplan vor, es gab keine Anzeichen, dass sich die finanziellen Voraussagen realisieren würden, und der Investorbeitrag konnte nicht als signifikant angesehen werden.

(49) Außerdem behauptete Deutschland, dass mehrere Maßnahmen aufgrund genehmigter Beihilferegelungen gewährt worden seien. Die Kommission konnte aber anhand der ihr vorliegenden Informationen nicht feststellen, ob die Darlehen in Höhe von 228000 DEM im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms und in Höhe von 900000 DEM aus dem Beteiligungsfonds Ost effektiv in den Anwendungsbereich der einschlägigen Regelungen fielen, in deren Rahmen sie angeblich gewährt worden waren. Es lagen weder Informationen über die Konditionen dieser Darlehen vor noch Angaben über die genaue Identität der Regelungen. Die Kommission forderte zur Auskunftserteilung auf, um zu prüfen, ob die Darlehen tatsächlich mit den fraglichen Regelungen übereinstimmten.

4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(50) In seiner Antwort auf die Einleitung des Verfahrens behauptete Deutschland, dass die Voraussetzung für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens erfuellt sei. Obwohl die im Umstrukturierungsplan festgelegten Umsatzprognosen nicht vollständig realisiert würden, seien 1998 und 1999 bessere Ergebnisse als ursprünglich geplant erzielt worden. Darüber hinaus übermittelte Deutschland einen umfassenden Umstrukturierungsplan.

(51) Deutschland wiederholte seine Auffassung, dass sich das Unternehmen seiner Ansicht nach im Oktober 1997, als die 80%ige Ausfallbürgschaft für einen Avalrahmen gewährt wurde, nicht in Schwierigkeiten befand. Deswegen sei die Notifizierung der beiden Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds nicht notwendig.

5. WÜRDIGUNG

5.1. Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(52) Die SHB hat finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten von einem Privatinvestor nicht erhalten hätte; auf diese Weise hat das Unternehmen Vorteile gegenüber seinen Wettbewerbern erhalten. Da der relevante Produktmarkt ein weltweiter Markt ist, beeinträchtigt eine derartige Unterstützung den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Bei den betreffenden Finanzmaßnahmen handelt es sich daher um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin untersucht werden müssen.

5.2. Übereinstimmung mit bestehenden Beihilferegelungen

5.2.1. Darlehen aus dem Eigenkapitalhilfeprogramm

(53) Angeblich wurden zwei Darlehen in Höhe von 160000 DEM bzw. 68000 DEM im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms gewährt, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(16). Da die Kommission nicht genügend Informationen erhalten hatte, um festzustellen, ob diese Darlehen wirklich in den Anwendungsbereich der genannten Beihilferegelung fallen, erließ sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung.

(54) Die Regelung sieht Darlehen zugunsten Einzelner für die Aufnahme oder Festigung einer Geschäftstätigkeit vor. Bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten müssen die Voraussetzungen erfuellt werden, die die Leitlinien von 1994(17) vorsehen.

(55) Die Darlehen aus dem Eigenkapitalhilfeprogramm wurden 1998 an zwei Einzelpersonen gewährt, damit diese Anteile im Rahmen eines Management-buy-out erwerben konnten. Da sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten befand, müssen die Voraussetzungen der vorerwähnten Leitlinien erfuellt werden. Diese Voraussetzungen werden, wie weiter unten ausgeführt, erfuellt. Ebenso werden die anderen im Eigenkapitalhilfeprogramm niedergelegten Voraussetzungen erfuellt. Die Darlehen fallen demnach effektiv in den Anwendungsbereich der Beihilferegelung, in deren Rahmen sie angeblich gewährt wurden, und stellen somit bestehende Beihilfen dar, die nicht im Laufe des vorliegenden Verfahrens erneut gewürdigt werden müssen. Allerdings werden sie bei der Berechnung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe berücksichtigt.

5.2.2. Darlehen aus dem Beteiligungsfonds Ost

(56) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährte aus dem Beteiligungsfonds Ost, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(18), ein Darlehen in Höhe von 900000 DEM. Da die Kommission nicht genügend Informationen hatte, um festzustellen, ob das Darlehen effektiv in den Anwendungsbereich der einschlägigen Regelung fällt, erließ sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung.

(57) Die Regelung sieht Darlehen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Unternehmen in den neuen Ländern vor. Bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten müssen die Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfuellt werden.

(58) Das Darlehen wurde einem Gesellschafter des Unternehmens im Dezember 1997 gewährt. Davon wurden 315000 DEM für den Erwerb zusätzlicher Anteile verwendet und die restlichen 585000 DEM dem Unternehmen als Kapital zugeführt.

(59) Da sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten befand, müssen die Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfuellt werden. Diese Voraussetzungen werden, wie weiter unten ausgeführt, erfuellt. Außerdem erfuellt das Darlehen die weiteren in der Regelung niedergelegten Modalitäten. Folglich fällt das Darlehen tatsächlich in den Anwendungsbereich der betreffenden Regelung, in deren Rahmen es angeblich gewährt wurde. Es handelt sich somit um eine bestehende Beihilfe, die nicht erneut in diesem Verfahren gewürdigt werden muss. Allerdings wird sie bei der Berechnung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe berücksichtigt.

5.2.3. Investitionszuschüsse

(60) Das Unternehmen erhielt aufgrund des 26. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(19), Investitionszuschüsse in Höhe von 557000 DEM. Diese Zuschüsse stehen mit den in der Regelung niedergelegten Voraussetzungen in Einklang und fallen demnach effektiv in deren Anwendungsbereich. Somit handelt es sich auch hier um bestehende Beihilfen, die nicht erneut gewürdigt werden müssen. Allerdings muss auch ihnen bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe Rechnung getragen werden.

5.2.4. 80%ige Ausfallbürgschaft der Thüringer Aufbaubank

(61) Die Thüringer Aufbaubank hat aufgrund einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(20) für einen Avalrahmen von 4000000 DEM eine Ausfallbürgschaft von 80 % bereitgestellt. Die betreffende Regelung sieht vor, dass bei Bürgschaften für ein Unternehmen in Schwierigkeiten die Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfuellt werden müssen. Diese Voraussetzungen werden, wie weiter unten ausgeführt wird, erfuellt. Da auch die anderen Voraussetzungen der Regelung erfuellt werden, fällt die Bürgschaft effektiv in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Regelung, in deren Rahmen sie angeblich gewährt wurde. Demnach liegt hier eine bestehende Beihilfe vor, die nicht erneut gewürdigt werden muss. Allerdings wird bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auch dieser Maßnahme Rechnung getragen werden.

5.2.5. Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds

(62) Zwei Darlehen in Höhe von 1615000 DEM brutto (1575000 DEM netto) bzw. 351000 DEM wurden dem Unternehmen im April 1998 aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds bewilligt, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung für Unternehmen in Schwierigkeiten(21).

(63) Diese Beihilferegelung sieht Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vor. Die Voraussetzungen dieser Regelung decken sich mit den in den Leitlinien von 1994 vorgesehenen Voraussetzungen. Die Kommission bezweifelte, dass diese Voraussetzungen erfuellt wurden, und leitete daher das förmliche Prüfverfahren ein.

(64) Das erste Darlehen aus dem Konsolidierungsfonds beläuft sich auf 1615000 DEM brutto, was einem Nettobetrag von 1575000 DEM entspricht. 40000 DEM wurden als Bearbeitungsgebühr abgezogen. 578000 DEM wurden für die Bereitstellung von Liquidität und 997000 DEM für Investitionen in Maschinen und Ausrüstungen verwendet.

(65) Das zweite Darlehen aus dem Konsolidierungsfonds beläuft sich auf 315000 DEM. Das Unternehmen stellt diesen Betrag zwei Privatpersonen für den Erwerb der Unternehmensanteile im Rahmen eines Management-buy-out zur Verfügung. Dieser Vorgang ist Teil der finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens und dient der Stärkung seiner Kapitalbasis.

(66) Damit die beiden Darlehen tatsächlich in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, in deren Rahmen sie angeblich gewährt wurden, müssen sie die Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfuellen.

5.3. Übereinstimmung mit den Leitlinien von 1994

(67) Da die Beihilfen, soweit aus den Informationen ersichtlich, vor dem 30. April 2000 gewährt wurden, sind die Leitlinien von 1994(22) anwendbar(23).

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(68) Voraussetzung für die Vergabe einer Umstrukturierungsbeihilfe ist ein realistischer, zusammenhängender und weitreichender Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums und unter realistischen Annahmen.

(69) Deutschland unterbreitete zwei Umstrukturierungskonzepte, nämlich eines vom Mai 1997 und ein anderes vom März 1998. Wie in Abschnitt 2.3.1 erklärt wurde, stellen beide Konzepte zusammengenommen einen kohärenten Umstrukturierungsplan dar, mit dem die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden kann. Die Umstrukturierung sollte zwei Jahre dauern, was ein angemessener Zeitraum ist.

(70) Die neuesten Finanzdaten bestätigen diese Einschätzung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(71) Die starke Zunahme der Überschüsse im Jahr 1999 ist vor allem auf außergewöhnliche Erträge zurückzuführen. Eine Untersuchung der von Deutschland übermittelten Daten zeigt allerdings, dass die SHB ihre Verluste wesentlich reduzieren und die anstehenden Probleme lösen konnte. Die Zahlen weisen eine anhaltende positive Entwicklung aus. Der vorläufige Umsatz für 2000 reicht fast an den im Umstrukturierungsplan angestrebten Umsatz von 30040000 DEM heran.

(72) Angesichts dieser Entwicklung sowie der qualitativen Aspekte der Umstrukturierung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzung der Wiederherstellung der Rentabilität erfuellt ist.

Vermeidung von unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen

(73) Bei einer Umstrukturierung ist dafür zu sorgen, dass etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb nach Möglichkeit ausgeglichen werden. Anderenfalls würden die für die Umstrukturierung gewährten Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden.

(74) Zeigt daher eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass strukturelle Überkapazitäten auf einem relevanten Markt innerhalb der EU bestehen, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten.

(75) Für die Beurteilung der Folgen des Erhalts von SHB am Markt und des Effekts auf die Wettbewerber müssen die Produktionsmenge des Unternehmens, die Tatsache der Beihilfegewährung in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und der KMU-Status des begünstigten Unternehmens berücksichtigt werden.

(76) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen bestehen auf dem Nischemarkt für Sonderkräne, auf dem die SHB tätig ist, keine Überkapazitäten. Außerdem erweitert SHB nicht seine Kapazitäten.

(77) Nach den von Deutschland übermittelten Informationen hat das Unternehmen einen Anteil von 2 % an der Gesamtproduktion von Sonderkränen am europäischen Markt.

(78) Da die SHB ihren Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag hat und ihre Produktion begrenzt ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen vorliegen und Wettbewerber nicht benachteiligt werden.

Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung

(79) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Die Investoren müssen deshalb aus eigenen Mitteln einen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Die Beihilfe muss außerdem so gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven, marktverzerrenden Verhalten verwenden könnte, das nicht mit der Umstrukturierung im Zusammenhang steht.

(80) Die Kosten für die Umstrukturierung der SHB beliefen sich auf insgesamt 7827000 DEM.

(81) Die Investoren sind hieran unmittelbar mit 216000 DEM beteiligt. Dieser Betrag kann als Privatinvestorbeitrag angesehen werden.

(82) Deutschland behauptet, dass die Darlehen im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms als ein Privatinvestorbeitrag anzusehen sind. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Darlehen, obwohl sie von einer Privatbank bereitgestellt werden, von einer öffentlichen Bank (Deutsche Ausgleichsbank) aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung refinanziert werden. Die Regelung sieht Darlehen zu niedrigen Zinssätzen für die Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch Privatpersonen vor. Staatliche Beihilfen werden in Form des subventionierten Zinssatzes gewährt.

(83) Nach den Leitlinien von 1994 wird von den Beihilfeempfängern grundsätzlich erwartet, dass sie einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen oder fremdfinanzierten Mitteln leisten.

(84) Die beiden Darlehen in Höhe von 160000 DEM und 68000 DEM wurden im Januar 1998 für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt. Die Darlehen sind zwischen 2008 und 2017 in gleichen Raten zurückzuzahlen. Der Zinssatz der Darlehen beträgt 7 %. Ein Teil der Zinsen wird allerdings von der Deutschen Ausgleichsbank aus dem ERP-Sondervermögen gezahlt. Der Zinssatz für die Investoren reduziert sich demnach wie folgt: 0 % in 1998 und 1999, 3 % in 2000, 4 % in 2001 und 5 % von 2002 bis 2017. Das Risiko wird von der Privatbank übernommen.

(85) Da der Zinssatz vom Staat bezuschusst wird, liegen keine Marktbedingungen vor. Der Referenzzinssatz zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung betrug 5,94 %. Da sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand, wird davon ausgegangen, dass keine Bank ein gleichwertiges Darlehen unter marktüblichen Bedingungen zu diesem Zinssatz gewährt hätte, sondern wegen des erhöhten Risikos einen Aufschlag berechnet hätte. Der Zinssatz, zu dem die Darlehen an die Investoren gewährt wurden, liegt folglich weit unter dem Zinssatz, den die Investoren für Darlehen unter marktüblichen Bedingungen hätten zahlen müssen. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die beiden Darlehen nicht als Fremdfinanzierung betrachtet werden können und daher für die Berechnung des Privatinvestorbeitrags nicht berücksichtigt werden können.

(86) Außerdem vertritt Deutschland die Auffassung, dass das Darlehen in Höhe von 900000 DEM aus dem Beteiligungsfonds Ost, einer genehmigten Beihilferegelung, als Privatinvestorbeitrag anzusehen ist. Das Darlehen wird von einer Privatbank bereitgestellt, wird aber von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, einer öffentlichen Bank, refinanziert. Es wurde im Dezember 1997 für einen Zeitraum von zehn Jahren zu einem Zinssatz von 6,65 % gewährt. Es ist in einer Rate im Jahr 2007 zurückzuzahlen. Der Vertrag sieht vor, dass die Privatbank für 50 % des Darlehens haftet, i.e. 450000 DEM. Der Darlehensnehmer hat folgende Sicherheiten geleistet: eine persönliche Bürgschaft, die Übertragung seiner Rechte als Gesellschafter und die Hinterlegung von 450000 DEM bei der privaten Bank.

(87) Der Teil des Darlehens, für den die Privatbank haftet, ist durch einen bei der Bank hinterlegten Betrag von 450000 DEM abgesichert. Außerdem betrug der Referenzzinssatz zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung 5,54 %, so dass das Darlehen zu einem Zinssatz oberhalb des Referenzzinssatzes gewährt wurde. Obwohl das Unternehmen in Schwierigkeiten ist, kann auf einen Risikoaufschlag verzichtet werden, weil die Privatbank wegen der hinterlegten Sicherheiten kein zusätzliches Risiko trägt. Dieser Teil des Darlehens in Höhe von 450000 DEM kann demnach als unter marktüblichen Bedingungen finanziert betrachtet und bei der Berechnung des Privatinvestorbeitrags berücksichtigt werden.

(88) Dem Unternehmen wurde von einer Privatbank ein Avalrahmen von 4000000 DEM zur Verfügung gestellt. 80 % dieses Avalrahmens sind durch eine Ausfallbürgschaft des Staates gedeckt. Für die restlichen 20 % trägt die Bank das Risiko. Das Unternehmen bietet eine nachrangige Grundschuld in Höhe von 4000000 DEM als Sicherheit für den Avalrahmen an. Die 20 % des Avalrahmens, für die keine Bürgschaft besteht, i.e. 800000 DEM, können demnach als unter marktüblichen Bedingungen finanziert betrachtet und bei der Berechnung des Privatinvestorbeitrags berücksichtigt werden.

(89) Der Privatinvestorbeitrag beläuft sich somit insgesamt auf 1466000 DEM. Das sind 18,7 % der gesamten Umstrukturierungskosten von 7827000 DEM. In Anbetracht des KMU-Status des Unternehmens und der Finanzierungsprobleme für KMU im Allgemeinen kann der Investorbeitrag zur Umstrukturierung als ein erheblicher Beitrag im Sinne der Leitlinien von 1994 angesehen werden.

Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans

(90) Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt werden muss. Sie fordert Deutschland auf, ihr Jahresberichte für den gesamten Umstrukturierungszeitraum zu übermitteln.

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(91) Die Kommission stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland in Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Beihilfemaßnahmen in Höhe von 1966000 DEM rechtswidrig durchgeführt hat. Obwohl diese Maßnahmen rechtswidrig sind, erfuellen sie aber die in den Leitlinien von 1994 niedergelegten Kriterien und sind demnach aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Saalfelder Hebezeugbau GmbH in Höhe von 1966000 DEM ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar.

Artikel 2

Deutschland wird aufgefordert, bis Ende 2001 Jahresberichte für die Jahre 1998 bis 2000 zu übermitteln.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 44.

(2) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 44.

(3) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(4) Betriebsgeheimnis.

(5) Investitionszulagengesetz 1991-1992 (C 59/91, SG(92) D/8068 vom 18.6.1992).

(6) Investitionszulagengesetz 1993-1996 (N 561/92, SG(92) D/16623 vom 24.11.1992).

(7) Personalförderung Ost "Zuschüsse zur Stützung des Forschungs- und Entwicklungspotenzials in kleinen und mittleren Unternehmen im Beitrittsgebiet" (N 477/91, SG(91) D/22704 vom 25.11.1991).

(8) 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes werden als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen und wurden von der Kommission aufgrund der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt (N 157/94, SG(94) D/11038 vom 1.8.1994).

(9) N 563/C/94, SG(94) D/17293 vom 1.12.1994.

(10) NN 24/96, SG(96) D/3475 vom 29.3.1996.

(11) NN 117/92, SG(95) D/341 vom 13.1.1995.

(12) Innovationsförderung "Förderung der Entwicklung neuer Produkte und Verfahren in kleinen und mittleren Unternehmen in den neuen Bundesländern" (N 534/91, SG(92) D/3225 vom 4.3.1992).

(13) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. Siehe auch Mitteilung der Kommission über "De minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9).

(14) Siehe "Statistisches Handbuch für den Maschinenbau" des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V., Ausgabe 1997, S. 57.

(15) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(16) N 519/95, SG(95) D/11491 vom 14.9.1995.

(17) Siehe Fußnote 14.

(18) N 646/A/95, SG(95) D/12827 vom 18.10.1995.

(19) 26. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes werden als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen und wurden von der Kommission aufgrund der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt (N 123/97, SG(97) D/7104 vom 18.8.1997).

(20) Bürgschaftsrichtlinie der Thüringer Aufbaubank (N 117/96, SG(96) D/11696 vom 27.12.1996).

(21) Thüringer Konsolidierungsfonds für Unternehmen in Schwierigkeiten (NN 74/95, SG(96) D/1946 vom 6.2.1996).

(22) Siehe Fußnote 14.

(23) In Ziffer 75 der Leitlinien der Gemeinschaft für "Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" von 1999 steht, dass die Kommission die Vereinbarkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung gewährt worden sind, auf der Grundlage der Leitlinien prüfen wird, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Kraft waren (ABl. C 288 vom 9.10.1999).

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