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Document 32002R1407

    Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau

    ABl. L 205 vom 2.8.2002, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1407/oj

    32002R1407

    Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau

    Amtsblatt Nr. L 205 vom 02/08/2002 S. 0001 - 0008


    Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates

    vom 23. Juli 2002

    über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) und auf Artikel 89,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingesetzten Beratenden Ausschusses(3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Geltungsdauer des EGKS-Vertrags sowie der Rechtsvorschriften zu seiner Anwendung, insbesondere der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(5) endet am 23. Juli 2002.

    (2) Die ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen der Steinkohle aus der Gemeinschaft und der Importkohle haben dem Steinkohlenbergbau in den letzten Jahrzehnten bedeutende Umstrukturierungsmaßnahmen und Abbaureduzierungen abverlangt.

    (3) Die Gemeinschaft ist bei der Versorgung mit Primärenergieträgern immer stärker von Einfuhren abhängig geworden. Nach dem Grünbuch über eine europäische Strategie für die Energieversorgungssicherheit, das die Kommission am 29. November 2000 angenommen hat, kann die Sicherheit der Energieversorgung durch eine Diversifizierung der Energieträger nach Herkunft sowie nach Produkten verbessert werden. Eine solche Strategie schließt auch die Entwicklung heimischer Primärenergiequellen ein, insbesondere für die Stromerzeugung.

    (4) Ferner verleiht die weltpolitische Lage der Bewertung der geopolitischen Risiken und der Sicherheitsrisiken im Energiebereich eine völlig neue Dimension und erweitert die Bedeutung des Konzepts der Versorgungssicherheit. In diesem Zusammenhang muss eine regelmäßige Evaluierung der mit der Energieversorgungsstruktur der Union verbundenen Risiken durchgeführt werden.

    (5) Gemäß dem Grünbuch über eine europäische Strategie für die Energieversorgungssicherheit müssen aufgrund der aktuellen energiepolitischen Parameter Maßnahmen getroffen werden, die den Zugang zu den Steinkohlevorkommen und somit die potenzielle Verfügbarkeit von Steinkohle aus der Gemeinschaft gewährleisten.

    (6) In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament am 16. Oktober 2001 eine Entschließung zu dem Grünbuch der Kommission über eine europäische Strategie für die Energieversorgungssicherheit verabschiedet, in der die bedeutende Rolle der Kohle als heimischer Energieträger gewürdigt wird. Das Europäische Parlament bemerkt, dass eine finanzielle Unterstützung für die Steinkohleproduktion vorgesehen werden muss, räumt aber ein, dass der Sektor seine Effizienz steigern muss und dass die Subventionen abgebaut werden müssen.

    (7) Die Stärkung der Energiesicherheit der Union nach dem allgemeinen Prinzip der Vorsorge rechtfertigt demnach die Erhaltung von Produktionskapazitäten, die durch staatliche Beihilfen unterstützt werden. Die Umsetzung dieses Ziels stellt jedoch nicht die Notwendigkeit einer Fortführung der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus in Frage, da in Zukunft ein großer Teil der Steinkohleproduktion der Gemeinschaft gegenüber der Importkohle nicht wettbewerbsfähig sein dürfte.

    (8) Eine Mindestproduktion an Steinkohle sowie andere Maßnahmen - insbesondere zur Förderung der erneuerbaren Energiequellen - werden wichtige Komponenten bei der Erhaltung eines Anteils heimischer Primärenergiequellen bilden, der wesentlich zur Stärkung der Energiesicherheit der Union beitragen kann. Ein Anteil heimischer Primärenergieträger trägt auch zur Verwirklichung von Umweltzielen im Kontext der nachhaltigen Entwicklung bei.

    (9) Der strategische Kontext der Energiesicherheit unterliegt einem ständigen Wandel, was mittelfristig eine Evaluierung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Beiträge aller heimischen Primärenergieträger rechtfertigt.

    (10) Diese Verordnung berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Energieträger, mit denen sie ihre Versorgung sicherstellen. Die Gewährung von Beihilfen und die Festlegung ihres Umfangs erfolgt entsprechend den für die jeweiligen Energieträger geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Vorzüge.

    (11) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die subventionierte Kohleförderung auf den Umfang begrenzt werden, der unbedingt erforderlich ist, um wirksam zum Ziel der Energiesicherheit beizutragen. Die Beihilfen der Mitgliedstaaten werden somit auf die Deckung der Investitionskosten oder der Verluste aus der laufenden Produktion beschränkt, wenn das Unternehmen in einen Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen einbezogen ist.

    (12) Die im Interesse der Energiesicherheit für die Erhaltung eines Zugangs zu den Steinkohlevorkommen gewährten staatlichen Beihilfen sollten auf Produktionseinheiten beschränkt sein, die unter wirtschaftlich zufrieden stellenden Bedingungen zur Erreichung dieses Ziels beitragen können. Die Anwendung dieser Grundsätze stellt auch einen Beitrag zum Abbau der Beihilfen im Steinkohlenbergbau dar.

    (13) Angesichts der Risiken in Verbindung mit den geologischen Unsicherheitsfaktoren werden lebensfähige Produktionseinheiten oder solche, die die wirtschaftliche Lebensfähigkeit nahezu erreichen, durch eine Beihilfe zur Deckung der Anfangsinvestitionskosten in die Lage versetzt, die technischen Investitionen zu tätigen, die zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit erforderlich sind.

    (14) Die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus hat schwerwiegende soziale und regionale Auswirkungen, die sich aus der Rücknahme der Fördertätigkeit ergeben. Für Produktionseinheiten, denen keine Beihilfen im Rahmen des Ziels der Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Steinkohlevorkommen gewährt werden können, müssen folglich vorübergehend Beihilfen zur Abfederung der sozialen und regionalen Folgen der Stilllegung verfügbar gemacht werden. Diese Beihilfen ermöglichen den Mitgliedstaaten insbesondere angemessene Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Sanierung der von diesen Umstrukturierungen betroffenen Regionen.

    (15) Die Unternehmen können außerdem Beihilfen zur Deckung der Kosten erhalten, die nach den üblichen Kostenrechnungsgrundsätzen nicht den Produktionskosten zuzurechnen sind. Diese Beihilfen sind zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen bestimmt, insbesondere der Altlasten.

    (16) Der Abbau der Beihilfen im Steinkohlenbergbau wird den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer budgetären Möglichkeiten eine Neuverteilung der Beihilfen für den Energiesektor ermöglichen, und zwar nach dem Grundsatz einer allmählichen Umschichtung der traditionell den herkömmlichen Energieträgern, insbesondere der Steinkohle, gewährten Beihilfen, auf die erneuerbaren Energieträger. Die Gewährung von Beihilfen für erneuerbare Energieträger erfolgt entsprechend den Vorschriften und Kriterien des gemeinschaftlichen Rahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(6).

    (17) Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben muss die Gemeinschaft für die Schaffung, die Erhaltung und die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen sorgen. Vor allem im Hinblick auf den Elektrizitätsmarkt dürfen die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau die Stromproduzenten nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Folglich müssen die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden.

    (18) Eine Mindestproduktion subventionierter Steinkohle dient außerdem der Sicherung der Führungsposition der europäischen Technologie im Bereich der Förderung und der sauberen Verbrennung der Kohle und ermöglicht einen Transfer dieser Technologie zu den großen kohleproduzierenden Regionen außerhalb der Union. Auf diese Weise kann ein wesentlicher Beitrag zur weltweiten Verringerung der Emissionen von Schadstoffen und Treibhausgasen geleistet werden.

    (19) Die Kommission kann ihre Genehmigungsbefugnis nur auf der Grundlage einer genauen und umfassenden Kenntnis der von den Regierungen geplanten Maßnahmen ausüben. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission in strukturierter Form alle Angaben über die von ihnen geplanten direkten oder indirekten Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus mitteilen und die Gründe sowie den Umfang der geplanten Maßnahmen darlegen; sie müssen ferner den Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und den Plänen für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen und gegebenenfalls den Stilllegungsplänen darlegen, die der Kommission übermittelt wurden.

    (20) Zur Berücksichtigung der in der Richtlinie 2001/80/EG(7) über Großfeuerungsanlagen festgelegten Frist sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, der Kommission die einzelnen Produktionseinheiten, die unter die Stilllegungspläne oder die Pläne für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen fallen, bis spätestens Juni 2004 zu notifizieren.

    (21) Die Mitgliedstaaten können für den Steinkohlenbergbau auch Beihilfen zur Forschung und Entwicklung, Beihilfen für den Umweltschutz und für die Ausbildung genehmigen, sofern sie mit dieser Regelung vereinbar sind. Die Gewährung dieser Beihilfen erfolgt unter Beachtung der von der Kommission für diese Beihilfearten festgelegten Bedingungen und Kriterien.

    (22) Die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS könnte sich für die Unternehmen insofern schwierig gestalten, als innerhalb eines Kalenderjahres zwei Beihilferegelungen zur Anwendung kommen. Daher ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002 vorzusehen.

    (23) Die vorgeschlagene Regelung für staatliche Beihilfen berücksichtigt die äußerst unterschiedlichen Faktoren, die den Steinkohlesektor in seiner derzeitigen Form sowie den gemeinschaftlichen Energiemarkt insgesamt charakterisieren. Während der Laufzeit der Regelung muss in einem Bericht eine Neubewertung dieser Faktoren erfolgen, die mehr oder weniger starken und zum Teil nicht vorhersehbaren Veränderungen unterliegen; insbesondere ist der effektive Beitrag der Kohle zur Energiesicherheit der Union im Kontext der nachhaltigen Entwicklung zu überprüfen. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Kommission unter Berücksichtigung der verschiedenen auf dem Gebiet der Gemeinschaft verfügbaren Arten fossiler Brennstoffe dem Rat Vorschläge vorlegen, bei denen die am Ende der vorliegenden Regelung absehbaren Entwicklungen und Perspektiven sowie insbesondere die sozialen und regionalen Aspekte der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus berücksichtigt werden.

    (24) Diese Verordnung sollte so rasch wie möglich nach Ablauf des EGKS-Vertrags in Kraft treten und rückwirkend angewandt werden, damit ihre Bestimmungen uneingeschränkt zum Tragen kommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen festgelegt, mit denen zur Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus beigetragen werden soll. Die Vorschriften tragen Folgendem Rechnung:

    - den mit der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus verbundenen sozialen und regionalen Aspekten;

    - der - als Vorbeugungsmaßnahme - notwendigen Beibehaltung eines Mindestumfangs an heimischer Steinkohleproduktion, damit der Zugang zu den Vorkommen gewährleistet ist.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) "Steinkohle" oder "Kohle" die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten "A"- und "B"-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa(8);

    b) "Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen" den von einem Mitgliedstaat aufgestellten Plan, in dem die Produktion einer Mindestmenge an heimischer Steinkohle vorgesehen ist, um den Zugang zu den Steinkohlevorkommen zu gewährleisten;

    c) "Stilllegungsplan" den von einem Mitgliedstaat aufgestellten Plan, in dem die Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten vorgesehen sind;

    d) "Anfangsinvestitionsausgaben" die Ausgaben für Anlageinvestitionen, die unmittelbar für die Infrastrukturarbeiten oder die Ausrüstung bestimmt sind, die zur Ausbeutung der Steinkohlevorkommen in bestehenden Bergwerken erforderlich sind;

    e) "Produktionskosten" die nach Artikel 9 Absatz 3 berechneten Kosten im Zusammenhang mit der laufenden Förderung. Unter diese Kosten fallen neben den Förderkosten die Kosten für die Aufbereitung der Kohle, insbesondere Waschen, Klassieren und Sortieren, und für den Transport zum Lieferort;

    f) "Verluste bei der laufenden Förderung" die Differenz zwischen den Steinkohleproduktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen zwischen den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis.

    Artikel 3

    Beihilfen

    (1) Die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau können nur dann als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Bestimmungen von Kapitel 2 entsprechen; dies gilt unbeschadet der Regelungen für staatliche Beihilfen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung, Umwelt und Ausbildung.

    (2) Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle zur Erzeugung von Elektrizität, zur kombinierten Erzeugung von Wärme und Elektrizität, zur Koksproduktion sowie zum Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie ab, vorausgesetzt, der Einsatz erfolgt in der Gemeinschaft.

    KAPITEL 2

    BEIHILFEARTEN

    Artikel 4

    Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit

    Beihilfen an Unternehmen, die speziell zur Deckung von Verlusten bei der laufenden Förderung in Produktionseinheiten bestimmt sind, können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfuellen:

    a) Der Betrieb der betreffenden Produktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 31. Dezember 2007 hinausgeht.

    b) Die notifizierte Beihilfe je Tonne Steinkohleneinheit darf den Unterschied zwischen den voraussichtlichen Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen eines Geschäftsjahres nicht übersteigen. Die tatsächlich gezahlte Beihilfe unterliegt einer jährlichen Berichtigung aufgrund der tatsächlichen Kosten und Erlöse; diese Berichtigung erfolgt spätestens vor Ende des Geschäftsjahres nach dem Jahr, für das die Beihilfe gewährt wurde.

    c) Der Betrag der Beihilfe je Tonne Steinkohleneinheit darf nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

    d) Die Beihilfen dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Käufern und den Verbrauchern von Kohle in der Gemeinschaft verursachen.

    e) Die Beihilfen dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen auf dem Elektrizitätsmarkt, dem Markt der kombinierten Wärme- und Elektrizitätsproduktion, dem Koksproduktionsmarkt und dem Stahlmarkt verursachen.

    Artikel 5

    Beihilfen für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen

    (1) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen Beihilfen gemäß den Absätzen 2 und 3, die speziell für Produktionseinheiten oder eine Gruppe von Produktionseinheiten bestimmt sind, nur dann gewähren, wenn sie zur Beibehaltung des Zugangs zu den Steinkohlevorkommen beitragen. Eine Produktionseinheit kann Beihilfen nur im Rahmen einer der Beihilfearten nach den Absätzen 2 oder 3 erhalten. Eine Kumulierung der unter Absatz 2 und Absatz 3 genannten Beihilfearten ist nicht möglich.

    Beihilfen zur Deckung der Anfangsinvestitionsausgaben

    (2) Beihilfen zur Deckung der Anfangsinvestitionsausgaben können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 4 Buchstaben c), d) und e) sowie die nachstehenden Voraussetzungen erfuellt sind:

    a) Die Beihilfen sind auf bestehende Produktionseinheiten beschränkt, für die keine Beihilfe nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gezahlt wurde oder für die gemäß dem genannten Artikel 3 von der Kommission genehmigte Beihilfen deshalb gezahlt wurden, weil sie nachweislich in der Lage waren, die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Preisen für Steinkohle ähnlicher Qualität aus Drittländern zu erreichen.

    b) Die Produktionseinheiten stellen einen Förderplan und einen Finanzplan auf, aus denen sich ergibt, dass die Beihilfe für das betreffende Investitionsvorhaben es diesen Produktionseinheiten ermöglichen soll, die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu erreichen.

    c) Die notifizierte und tatsächlich gezahlte Beihilfe übersteigt nicht 30 % der Gesamtausgaben des jeweiligen Investitionsvorhabens, das es einer Produktionseinheit ermöglichen soll, mit den Preisen für Steinkohle ähnlicher Qualität aus Drittländern zu konkurrieren.

    Die gemäß diesem Absatz gewährten Beihilfen dürfen unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder auf mehrere Jahre verteilte Zahlungen handelt, nicht nach dem 31. Dezember 2010 gezahlt werden.

    Beihilfen für die laufende Produktion

    (3) Zur Deckung von Verlusten bei der laufenden Produktion bestimmte Beihilfen können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 4 Buchstaben b), c), d) und e) sowie die nachstehenden Voraussetzungen erfuellt sind:

    a) Der Betrieb der betreffenden Produktionseinheiten oder der betreffenden Gruppe von Produktionseinheiten desselben Unternehmens erfolgt im Rahmen eines Plans für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen.

    b) Die Beihilfen werden für Produktionseinheiten gezahlt, die - insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe und der Entwicklung der Produktionskosten und im Rahmen der Menge an heimischer Steinkohle, die nach dem in Buchstabe a) genannten Plan zu fördern ist - die besten wirtschaftlichen Aussichten bieten.

    Artikel 6

    Abbau der Beihilfen

    (1) Das Gesamtvolumen der gemäß Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3 gewährten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau muss einem abnehmenden Trend folgen, der zu einem nennenswerten Abbau dieser Beihilfen führt. Nach dem 31. Dezember 2007 dürfen keine Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 mehr gewährt werden.

    (2) Das Gesamtvolumen der gemäß den Artikeln 4 und 5 gewährten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau darf nach 2003 jährlich das Volumen der von der Kommission nach den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für das Jahr 2001 genehmigten Beihilfen nicht übersteigen.

    Artikel 7

    Beihilfen bei außergewöhnlichen Belastungen

    (1) Erhalten Unternehmen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Steinkohleproduktion durchführen oder durchgeführt haben, staatliche Beihilfen für die Deckung der Kosten, die durch die Rationalisierung oder Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus verursacht werden oder wurden und nicht mit der laufenden Förderung in Zusammenhang stehen ("Altlasten"), so können diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn ihr Betrag die Höhe der Altlasten nicht übersteigt. Durch diese Beihilfen können folgende Kosten abgedeckt werden:

    a) Kosten der Unternehmen, die Umstrukturierungen vornehmen oder vorgenommen haben, z. B. die Kosten in Verbindung mit der Umweltsanierung von ehemaligen Steinkohlenbergwerken;

    b) Kosten mehrerer Unternehmen.

    (2) Die Kostenarten im Zusammenhang mit der Rationalisierung und der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 8

    Gemeinsame Bestimmungen

    (1) Der aufgrund einer Bestimmung dieser Verordnung genehmigte Beihilfebetrag berechnet sich unter Berücksichtigung der Beihilfe, die zu den gleichen Zwecken, in welcher Form auch immer, aus anderen einzelstaatlichen Mitteln gewährt wird.

    (2) Jede von einem Unternehmen erhaltene Beihilfe ist in den Gewinn- und Verlustrechnungen vom Umsatz getrennt als Einnahme auszuweisen. Ist ein Unternehmen, das eine Beihilfe gemäß dieser Verordnung erhalten hat, neben dem Steinkohlenbergbau auch in einem anderen Bereich wirtschaftlich tätig, sind die gewährten Mittel separat zu verbuchen, wobei die nach der vorliegenden Verordnung gewährten finanziellen Zuwendungen eindeutig nachvollziehbar sein müssen. Sie können keinesfalls auf die andere Tätigkeit übertragen werden.

    KAPITEL 3

    NOTIFIZIERUNG, PRÜFUNG UND GENEHMIGUNG

    Artikel 9

    Notifizierung

    (1) Neben den Bestimmungen des Artikels 88 des Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung des Artikels 93 des EG-Vertrags(9) unterliegen die Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung den besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 12.

    (2) Die Mitgliedstaaten, die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau gewähren, übermitteln der Kommission alle Informationen, anhand deren in Anbetracht des energiewirtschaftlichen Umfelds der veranschlagte Umfang der Produktionskapazitäten, die Bestandteil des Plans für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen sind, die zur Gewährleistung dieses Zugangs notwendige Mindestproduktion sowie im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfearten die geeigneten Beihilfeformen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Steinkohlenbergbaus in den einzelnen Mitgliedstaaten begründet werden können.

    (3) Die Produktionskosten werden gemäß den der Kommission von den Steinkohleunternehmen oder von deren Verbänden übermittelten quartalsweisen Kostenerklärungen berechnet. Die Steinkohleunternehmen beziehen in ihre Berechnung der Produktionskosten die normale Abschreibung sowie die Zinsen für das geliehene Kapital ein. Die in Betracht kommenden Zinskosten für das geliehene Kapital sind anhand der Marktzinssätze zu berechnen und auf die in Artikel 2 Buchstabe e) genannten Vorgänge (Prozesse) zu beschränken.

    (4) Mitgliedstaaten, die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 gewähren wollen, legen der Kommission vorab und spätestens bis zum 31. Oktober 2002 einen Plan zur Stilllegung der betreffenden Produktionseinheiten vor. Dieser Plan muss mindestens folgende Elemente enthalten:

    a) genaue Bezeichnung der Produktionseinheiten;

    b) für jede Produktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten Produktionskosten je Geschäftsjahr, die nach Absatz 3 zu berechnen sind;

    c) für die Produktionseinheiten, die unter den Stilllegungsplan fallen, die geschätzte Steinkohlenproduktion je Geschäftsjahr;

    d) geschätzter Umfang der Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit je Geschäftsjahr.

    (5) Mitgliedstaaten, die Beihilfen nach Artikel 5 Absatz 2 gewähren wollen, legen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2002 einen vorläufigen Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen vor. Dieser Plan muss mindestens die objektiven Auswahlkriterien, wie beispielsweise die wirtschaftliche Tragfähigkeit, enthalten, die die Produktionseinheiten im Hinblick auf eine Beihilfegewährung für Investitionsvorhaben erfuellen müssen.

    (6) Mitgliedstaaten, die Beihilfen gemäß Artikel 5 Absatz 3 gewähren wollen, legen der Kommission spätestens bis zum 31. Oktober 2002 einen Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen vor. Dieser Plan muss mindestens folgende Elemente enthalten:

    a) objektive Auswahlkriterien für die Produktionseinheiten, die in den Plan aufgenommen werden können;

    b) genaue Bezeichnung der Produktionseinheiten oder der Gruppe von Produktionseinheiten desselben Steinkohleunternehmens, die den vorgenannten Auswahlkriterien entsprechen;

    c) für jede Produktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten Produktionskosten je Geschäftsjahr, die nach Absatz 3 zu berechnen sind;

    d) einen Betriebs- oder Finanzplan für jede Produktionseinheit oder Gruppe von Produktionseinheiten desselben Unternehmens, der den Haushaltsgrundsätzen der Mitgliedstaaten entspricht;

    e) für die Produktionseinheiten oder die Gruppe von Produktionseinheiten desselben Unternehmens, die unter den Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen fallen, die geschätzte Steinkohlenproduktion je Geschäftsjahr;

    f) geschätzter Umfang der Beihilfen für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen je Geschäftsjahr;

    g) die jeweiligen Anteile der heimischen Kohle und der erneuerbaren Energieträger in Bezug auf das Volumen der heimischen Primärenergieträger, das zum Ziel der Energiesicherheit im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, sowie die voraussichtliche Auf- oder Abwärtsentwicklung dieser Anteile.

    (7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der Notifizierung der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Pläne alle Angaben zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen. Sie machen insbesondere Angaben zu den Emissionsverringerungen aufgrund der Anstrengungen im Rahmen des Einsatzes sauberer Technologien für die Kohleverbrennung.

    (8) Die Mitgliedstaaten können der Kommission in begründeten Fällen spätestens bis Juni 2004 die einzelnen Produktionseinheiten notifizieren, die unter die Pläne gemäß den Absätzen 4 und 6 fallen.

    (9) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung des der Kommission gemäß den Absätzen 4, 5, 6, 7 und 8 übermittelten Plans mit.

    (10) Die Mitgliedstaaten teilen alle finanziellen Maßnahmen mit, die sie innerhalb eines Geschäftsjahres für den Steinkohlenbergbau planen, und geben unter Bezugnahme auf die Beihilfearten gemäß den Artikeln 4, 5 und 7 die Art der Maßnahme an. Sie übermitteln der Kommission alle Informationen zur Berechnung der Vorausschätzung der Produktionskosten und stellen einen Bezug zu den der Kommission gemäß den Absätzen 4, 5, 6, 7 und 8 übermittelten Plänen her.

    (11) Die Mitgliedstaaten übermitteln den Betrag und alle Informationen zur Berechnung der während eines Geschäftsjahres tatsächlich gezahlten Beihilfen spätestens sechs Monate nach Abschluss dieses Geschäftsjahres. Sie erstatten außerdem vor dem Ende des darauf folgenden Geschäftsjahres Bericht über etwaige Berichtigungen gegenüber den ursprünglich gezahlten Beträgen.

    (12) Die Mitgliedstaaten übermitteln bei der Notifizierung der Beihilfen gemäß den Artikeln 4, 5 und 7 und bei der Abrechnung über die tatsächlich gezahlten Beihilfen alle sachdienlichen Informationen zur Prüfung der Einhaltung der in diesen Bestimmungen enthaltenen Bedingungen und Kriterien.

    Artikel 10

    Prüfung und Genehmigung

    (1) Die Kommission prüft den oder die gemäß Artikel 9 übermittelten Pläne. Die Kommission trifft entsprechend den Verfahrensvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Pläne mit den Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 4, 5, 6, 7 und 8 sowie über ihre Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung.

    (2) Die Kommission prüft die gemäß Artikel 9 Absatz 10 mitgeteilten Maßnahmen im Hinblick auf die im Rahmen von Artikel 9 Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 übermittelten Pläne. Sie trifft gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Entscheidung.

    KAPITEL 4

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 11

    Berichte der Kommission

    (1) Spätestens am 31. Dezember 2006 unterbreitet die Kommission dem Rat, dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht, der insbesondere die Erfahrungen und Probleme bei der Anwendung dieser Verordnung seit ihrem Inkrafttreten behandelt. Sie bewertet hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen die Ergebnisse der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt.

    (2) Sie legt eine Übersicht über die Anteile der verschiedenen heimischen Primärenergieträger in den einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich der verschiedenen verfügbaren Arten fossiler Brennstoffe, vor. Sie bewertet unter Berücksichtigung der Entwicklung erneuerbarer Energieträger, inwieweit die heimische Steinkohle im Rahmen der Strategie einer nachhaltigen Entwicklung wirksam zur langfristigen Energiesicherheit in der Europäischen Union beiträgt, und wägt ab, in welchem Maße die Kohle hierfür erforderlich ist.

    Artikel 12

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung. Sie legt einen gemeinsamen Rahmen für die Übermittlung der Informationen fest, anhand deren sie die Einhaltung der an die Gewährung der Beihilfen geknüpften Bedingungen und Kriterien bewerten kann.

    Artikel 13

    Revision

    (1) Auf der Grundlage des Berichts gemäß Artikel 11 unterbreitet die Kommission dem Rat gegebenenfalls Änderungsvorschläge zur Anwendung dieser Verordnung auf Beihilfen für den Zeitraum ab 1. Januar 2008. In den Änderungsvorschlägen werden insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes des Beihilfenabbaus die Grundsätze festgelegt, nach denen die Pläne eines Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2008 durchgeführt werden.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Grundsätze werden im Hinblick auf die in Artikel 1 beschriebenen Ziele festgelegt, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und regionalen Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen und des energiepolitischen Umfelds.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 24. Juli 2002.

    (2) Die Beihilfen zur Deckung der Kosten für das Jahr 2002 können jedoch auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats weiterhin den Bestimmungen und Grundsätzen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mit Ausnahme der Vorschriften für Fristen und Verfahren unterliegen.

    (3) Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. S. Møller

    (1) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 202.

    (2) Stellungnahme vom 30. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. C 321 vom 16.11.2001, S. 2.

    (4) ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 49.

    (5) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

    (6) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

    (7) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

    (8) International system for the codification of medium-grade and high-grade coal (1998); International classification of coal in seam (1998) and International system of codification for low-grade coal (1999).

    (9) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    ANHANG

    Definition der in Artikel 7 genannten Kosten

    1. Kosten und Rückstellungen der Unternehmen, die Umstrukturierungen und Rationalisierungen vornehmen oder vorgenommen haben

    Das heißt ausschließlich:

    a) Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind;

    b) andere außergewöhnliche Ausgaben, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind;

    c) Gewährung von Pensionszahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten;

    d) Aufwendungen der Unternehmen für die Umschulung von Arbeitnehmern, die diesen die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz außerhalb des Steinkohlenbergbaus erleichtern soll, insbesondere Ausbildung;

    e) Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedenen Beschäftigten sowie an die vor den Umstrukturierungen Bezugsberechtigten;

    f) verbleibende Belastungen aufgrund von behördlichen, gesetzlichen oder steuerlichen Bestimmungen;

    g) durch die Stilllegung von Produktionseinheiten verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage;

    h) Bergschäden, sofern sie auf Produktionseinheiten zurückzuführen sind, die im Zuge der Umstrukturierung von Stilllegungsmaßnahmen betroffen sind;

    i) Aufwendungen für die Sanierung ehemaliger Bergwerke und zwar insbesondere

    - verbleibende Belastungen aus Beiträgen zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen;

    - sonstige verbleibende Belastungen aus der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung;

    j) verbleibende Belastungen aus der Krankenversorgung ehemaliger Bergarbeiter;

    k) außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch die Stilllegung von Produktionseinheiten verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1994 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate).

    2. Kosten und Rückstellungen mehrerer Unternehmen

    a) Erhöhung der Beiträge zur Deckung der Soziallasten außerhalb des gesetzlichen Systems, soweit diese Erhöhung auf eine Verminderung der Anzahl der Beitragspflichtigen infolge von Umstrukturierungen zurückzuführen ist;

    b) durch Umstrukturierungen verursachte Aufwendungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung;

    c) Erhöhung der Beiträge zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen, soweit diese Erhöhung auf einem Rückgang der beitragspflichtigen Steinkohlenförderung nach einer Umstrukturierung beruht.

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