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Document 32002D0466
Decision No 466/2002/EC of the European Parliament and of the Council of 1 March 2002 laying down a Community action programme promoting non-governmental organisations primarily active in the field of environmental protection
Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen
Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen
ABl. L 75 vom 16.3.2002, p. 1–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32007D0614
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modified by | 32004D0786 | Ersetzung | Artikel 7.2 | 30/04/2004 | |
Repealed by | 32007R0614 |
Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen
Amtsblatt Nr. L 075 vom 16/03/2002 S. 0001 - 0006
Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Vertrag sind die Erarbeitung und Durchführung einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik vorgesehen und die Ziele und Prinzipien festgelegt, an denen diese Politik auszurichten ist. (2) Das durch den Beschluss 97/872/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen(4) eingeführte Aktionsprogramm läuft am 31. Dezember 2001 aus. Die Kommission sowie derzeitige und frühere Begünstigte haben das Programm bewertet und sich deutlich für seine Fortsetzung oder Revision ausgesprochen. (3) Im sechsten Umweltaktionsprogramm wird der Notwendigkeit einer Mitgestaltungsbefugnis der Bürger Rechnung getragen und u. a. ein umfassender und weitreichender Dialog mit den von umweltpolitischen Entscheidungen Betroffenen vorgeschlagen. Um die Beteiligung der Nichtregierungsorganisationen (nachstehend "NRO" genannt) an diesem Dialog zu ermöglichen, ist im sechsten Umweltaktionsprogramm eine angemessene Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung von Finanzmitteln der Gemeinschaft, für NRO vorgesehen. (4) Im Umweltschutz tätige NRO haben bereits bewiesen, dass sie einen Beitrag zu der in Artikel 174 des Vertrags niedergelegten Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft leisten können, wenn sie aktiv in konkrete Umweltschutzmaßnahmen und Aktivitäten zur Steigerung des allgemeinen Bewusstseins für die Notwendigkeit des Schutzes der Umwelt mit der Perspektive nachhaltiger Entwicklung einbezogen werden. Im Tierschutz tätige NRO können ebenfalls an diesem Programm teilnehmen, sofern ihre Tätigkeit auch Umweltschutzzielen dient. (5) Nichtregierungsorganisationen sind unerlässlich, um Informationen und Meinungen über neue Themen etwa in den Bereichen Naturschutz und grenzübergreifende Umweltprobleme, die auf nationaler oder nachgeordneter Ebene nicht oder nur teilweise behandelt werden können oder werden, zu koordinieren und an die Kommission weiterzuleiten. Die NRO kennen die Sorgen der Allgemeinheit über die Umwelt gut und können daher diese Ansichten unterstützen und an die Kommission weiterleiten. (6) Umweltschutz-NRO nehmen an Expertengruppen, an Ausschüssen zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen der Organe der Gemeinschaft teil; sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Politik, zu Programmen und zu Initiativen der Gemeinschaft und bilden das nötige Gegengewicht zu den Interessen anderer Akteure im Umweltbereich, einschließlich der Industrie/Wirtschaft, Gewerkschaften und Verbraucherverbände. (7) Nichtregierungsorganisationen, die in der Lage sind, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zum Gedankenaustausch über Perspektiven, Probleme und mögliche Lösungen anzuregen und wesentliche Aktivitäten im Zusammenhang mit gemeinschaftsweiten Umweltproblemen auszuführen, sollten gefördert werden. Deshalb zielt der Beschluss nur auf NRO und Netze von NRO ab, die auf europäischer Ebene tätig sind. (8) Die geografische Ausweitung des Programms ist erforderlich, damit die Umweltschutz-NRO der Beitrittsländer angesichts ihrer Bedeutung für die Akzeptanz des Umweltrechts der Gemeinschaft in der Öffentlichkeit und für dessen verstärkte Umsetzung einbezogen werden können. (9) Vor einer Entscheidung über eine Fortsetzung dieses Beschlusses sollte auf der Grundlage der Erfahrungen der ersten drei Jahre der Durchführung des Programms eine Evaluierung seiner Funktionsweise vorgenommen werden. (10) Die jährlichen Mittel sollten von der Haushaltsbehörde im Haushaltsverfahren bewilligt werden. (11) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(5) bildet - BESCHLIESSEN: Artikel 1 (1) Es wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (NRO) aufgestellt. (2) Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung von NRO, die hauptsächlich im Bereich des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt auf Gemeinschaftsebene tätig sind. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sollte ein Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Europas geleistet werden oder geleistet werden können. (3) Durch das Programm soll ferner die systematische Beteiligung von NRO an allen Phasen des politischen Entscheidungsprozesses der Gemeinschaft im Umweltbereich gefördert werden, indem eine angemessene Vertretung bei Konsultationssitzungen mit den Betroffenen und bei öffentlichen Anhörungen sichergestellt wird. Das Programm soll außerdem zur Stärkung kleiner regionaler oder lokaler Organisationen beitragen, die sich in ihrem lokalen Umfeld für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung einsetzen. Artikel 2 Um einen Zuschuss erhalten zu können, müssen NRO die nachstehenden sowie die im Anhang aufgeführten Bedingungen erfuellen: a) Sie müssen eine unabhängige und nicht gewinnorientierte juristische Person sein, die hauptsächlich im Bereich des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt tätig ist und im Interesse der Allgemeinheit liegende Ziele im Umweltbereich mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt. b) Sie müssen einzeln oder als koordinierte Verbände auf europäischer Ebene tätig sein und ihrer Struktur (Mitgliederbasis) wie auch ihrem Tätigkeitsbereich nach mindestens drei europäische Länder abdecken. Auch ein nur zwei europäische Länder umfassender Tätigkeitsbereich ist zulässig, sofern das vorrangige Ziel der Tätigkeiten in der Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 besteht. c) Ihre Aktivitäten müssen insbesondere den dem sechsten Umweltaktionsprogramm zugrunde liegenden Prinzipien entsprechen und mit den in Artikel 5 genannten vorrangigen Bereichen in Einklang stehen. d) Sie müssen im Rechtssinne seit mehr als zwei Jahren bestehen und ihre Jahresabschlüsse für die beiden vorangegangenen Jahre müssen von einem zugelassenen Buchprüfer bestätigt worden sein. Unter besonderen Umständen kann die Kommission eine Ausnahme von diesen beiden Anforderungen gewähren, sofern dies nicht dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft abträglich ist. Artikel 3 An dem Programm können europäische NRO teilnehmen mit Sitz in a) den Mitgliedstaaten; b) den assoziierten Ländern(6) zu den in den entsprechenden Europa-Abkommen, in deren Zusatzprotokollen und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen; c) Zypern, Malta oder der Türkei zu den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Bedingungen und Verfahren; oder d) den Balkanländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas(7) beteiligt sind, zu den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Bedingungen und Verfahren. Artikel 4 (1) Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr spätestens am 30. September im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für einen Zuschuss im folgenden Kalenderjahr. Darüber hinaus nutzt die Kommission andere geeignete verfügbare Mittel - darunter die elektronischen Medien -, um potenzielle Begünstigte über das Programm zu unterrichten. (2) Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthält Informationsunterlagen und eine Beschreibung der Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien (darunter Angaben über das vorgeschlagene Gewichtungssystem) sowie der Antrags-, Bewertungs- und Genehmigungsverfahren. (3) Nach Prüfung der Vorschläge entscheidet die Kommission, außer im Fall einer Verzögerung bei der Annahme des Haushaltsplans der Gemeinschaft, jedes Jahr spätestens am 31. Dezember, welche Organisationen im folgenden Jahr bezuschusst werden. Aufgrund des Beschlusses wird eine Vereinbarung zwischen der Kommission und der begünstigten Nichtregierungsorganisation geschlossen, in der der Zuschusshöchstbetrag, die Zahlungsmethoden, die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und die mit dem Zuschuss angestrebten Ziele festgelegt werden. Die Auszahlung erfolgt unverzüglich. Artikel 5 (1) Angesichts der Bedeutung einer nachhaltigen Entwicklung sowie der Gesundheit und Lebensqualität der Bürger Europas wird die im Rahmen dieses Programms gewährte Hilfe insbesondere auf die vorrangigen Bereiche des sechsten Umweltaktionsprogramms ausgerichtet, die wie folgt unter vier Hauptpunkten zusammengefasst sind: a) Klimaschutz, b) Natur und biologische Vielfalt - Schutz einer einzigartigen Ressource, c) Gesundheit und Umwelt, d) Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und Abfall. Das sechste Umweltaktionsprogramm wird im Rahmen einer Überprüfung im vierten Jahr seiner Laufzeit geändert und aktualisiert, soweit es zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen und Informationen erforderlich ist. Zusätzlich zu den vorstehend genannten Bereichen stellen die Umwelterziehung sowie die Durchführung und Durchsetzung der Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft ebenfalls Prioritäten dar. (2) Das Auswahl- und Vergabeverfahren umfasst vier Stufen, die im Anhang unter Teil A beschrieben werden. Artikel 6 (1) Ein Zuschuss darf für Nichtregierungsorganisationen mit Sitz in der Gemeinschaft 70 % und für Nichtregierungsorganisationen mit Sitz in einem Beitrittsland oder einem Balkanland 80 % der durchschnittlichen, jährlichen zuschussfähigen Ausgaben des Antragstellers in den beiden vorangegangenen Jahren (laut Buchprüfung) sowie 80 % der zuschussfähigen Ausgaben des Antragstellers im laufenden Jahr nicht übersteigen. Der Betrag wird jährlich nach einem festen Gewichtungssystem bestimmt, bei dem die gemäß der Bewertung nach Artikel 5 und dem Anhang Teil A sowie den im Anhang Teil C niedergelegten Grundsätzen vergebenen Punktzahlen berücksichtigt werden. (2) Einer im Rahmen dieses Programms begünstigten Nichtregierungsorganisation steht es frei, den Zuschuss innerhalb des Jahres, für das er gewährt wird, zur Deckung ihrer zuschussfähigen Ausgaben so einzusetzen, wie sie es für angemessen hält. Als zuschussfähig gelten alle innerhalb des Jahres, in dem der Zuschuss gewährt wird, anfallenden Ausgaben der begünstigten Nichtregierungsorganisation, mit Ausnahme der im Anhang Teil D Nummer 2 genannten Ausgaben. Begünstigte Nichtregierungsorganisationen können die Mittel auch gemäß den im genehmigten Arbeitsprogramm aufgeführten Einzelheiten an Partner oder Mitgliederorganisationen auszahlen. (3) Der Zuschussbetrag gilt erst dann als endgültig, wenn der geprüfte Jahresabschluss von der Kommission akzeptiert worden und damit sichergestellt ist, dass die Gemeinschaftsmittel entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8) verwendet wurden. Die Zahlung des Restbetrags wird entsprechend gekürzt, wenn die Gemeinschaftszuschüsse aus diesem und anderen Programmen insgesamt 80 % der geprüften zuschussfähigen Ausgaben der begünstigten Nichtregierungsorganisation in dem betreffenden Jahr übersteigen. (4) Geht aus dem geprüften Rechnungsabschluss für das Jahr, für das der Zuschuss gewährt wurde, hervor, dass die Gesamteinnahmen der begünstigten Nichtregierungsorganisation - mit Ausnahme von regelmäßig für nicht zuschussfähige Ausgaben zweckgebundenen Einnahmen - die zuschussfähigen Ausgaben übersteigen, so wird darüber hinaus der zu zahlende Restbetrag gekürzt oder gegebenenfalls der zu viel gezahlte Betrag zurückgefordert. Gemäß Artikel 256 des Vertrags handelt es sich bei den Einziehungsanordnungen um vollstreckbare Titel. (5) Um die Wirksamkeit der den Umweltschutz-NRO gewährten Zuschüsse zu gewährleisten, trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um zu prüfen, ob eine ausgewählte Organisation die Anforderungen für die Zuschussgewährung für das gesamte Zuschussjahr weiterhin erfuellt. Insbesondere werden eine systematische Überwachung der Leistung der begünstigten Nichtregierungsorganisationen im Zuschussjahr und eine nachträgliche Bewertung eingeführt. (6) Die Kommission begründet gegenüber zurückgewiesenen Antragstellern, weshalb die Nichtregierungsorganisation den Anforderungen nicht entsprochen hat, und gibt ausreichende Erläuterungen, damit diese vor der Einreichung eines neuen Antrags die notwendigen Änderungen vornehmen können. Artikel 7 (1) Dieses Programm beginnt am 1. Januar 2002 und endet am 31. Dezember 2006. (2) Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2002 bis 2006 auf 32 Mio. EUR festgelegt. (3) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt. Artikel 8 (1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission im Rahmen dieses Programms gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(9) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Gegebenenfalls führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) durch. (2) Der Zuschussempfänger hält der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Zahlung alle Belege über Ausgaben während des Jahres, für das ein Zuschuss gewährt wurde, einschließlich des geprüften Jahresabschlusses zur Verfügung. Der Zuschussempfänger achtet darauf, dass Belege, die sich in der Hand von Partnern oder Mitgliedern befinden, gegebenenfalls der Kommission zur Verfügung stehen. Artikel 9 (1) Werden die erwarteten Ergebnisse, die durch vorgeschriebene Berichte nachzuweisen sind, nicht erzielt, so kann dies den Verlust der Förderfähigkeit im Rahmen dieses Programms für das Folgejahr bedeuten. Falls die Ergebnisse in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erzielt werden, führt dies zum Verlust der Förderfähigkeit in den verbleibenden Jahren der Programmlaufzeit. (2) Hat eine NRO wegen vorsätzlich begangener oder durch Fahrlässigkeit verursachter Unregelmäßigkeiten oder Betrugs eine Einziehungsanordnung der Kommission erhalten, so wird sie automatisch von der Mittelvergabe für die verbleibenden Programmjahre ausgeschlossen. (3) Stellt die Kommission - entweder bei Buchprüfungen oder bei Kontrollen vor Ort - Unregelmäßigkeiten, Missmanagement oder Betrug in Zusammenhang mit einem Zuschuss fest, so können je nach der Schwere des Falls eine oder mehrere der folgenden administrativen Maßnahmen oder Sanktionen zur Anwendung kommen (wobei gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann): a) Widerruf der Zuschussgewährung; b) Zahlung einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50 % des Betrags der Einziehungsanordnung; c) Ausschluss von anderen Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinschaft für die verbleibenden Jahre der Programmlaufzeit; d) Ausschluss von den einschlägigen Mechanismen des Dialogs mit der Kommission für die verbleibenden Jahre der Programmlaufzeit. Artikel 10 Das Verzeichnis der begünstigten Nichtregierungsorganisationen, die im Rahmen dieses Programms bezuschusst werden, wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe des jeweiligen Zuschussbetrags veröffentlicht. Artikel 11 Die Kommission unterbreitet den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament alljährlich spätestens am 30. April einen Bericht über die Verteilung der Zuschüsse für das laufende Jahr und über die Ergebnisse der Bezuschussung für das vorangegangene Jahr. In dem Bericht wird erläutert, wie die Kommission die begünstigten Nichtregierungsorganisationen für das laufende Jahr ausgewählt hat. Die Kommission beruft bis zum 30. Juni jeden Jahres eine Sitzung der interessierten Parteien ein, um diesen Bericht zu erörtern. Spätestens am 31. Dezember 2004 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, inwieweit die Ziele dieses Programms während der ersten drei Jahre erreicht wurden, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Programms. In diesem Bericht, der auf den Berichten über die Leistung der begünstigten NRO beruht, wird insbesondere bewertet, wie effizient diese bei der Erreichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele arbeiten. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden in Einklang mit dem Vertrag über die Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2007. Bevor die Kommission entsprechende Vorschläge unterbreitet, führt sie eine externe Bewertung der mit dem Programm erzielten Ergebnisse durch. Artikel 12 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 1. März 2002. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident R. de Miguel (1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 125. (2) Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 25. (5) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. (6) Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakische Republik und Slowenien. (7) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Bundesrepublik Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina und Kroatien. (8) ABl L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1). (9) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (10) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. ANHANG A. DIE VIER STUFEN DES AUSWAHL- UND VERGABEVERFAHRENS 1. Ausschluss der Anträge, die nicht die technischen/verwaltungstechnischen Anforderungen an einen Antrag auf Finanzierung im Rahmen dieses Programms erfuellen. Insbesondere unvollständige oder nicht hinreichend ausführliche Anträge sowie Anträge, die nicht gemäß den Anweisungen auf dem Antragsformular ausgefuellt oder nach der veröffentlichten Abgabefrist eingereicht wurden, sind im Rahmen dieses Programms nicht zuschussfähig; 2. Ausschluss von Anträgen, die nicht den in den Artikeln 2 und 3 genannten Förderkriterien entsprechen; 3. vergleichende Bewertung der verbleibenden in Frage kommenden Anträge anhand folgender Kriterien, die unter Teil B näher erläutert werden: a) Umfang, in dem der Antrag und insbesondere das vorgeschlagene Arbeitsprogramm den in Artikel 1 genannten Zielen des Programms und den in Artikel 5 genannten Prioritäten des Programms entspricht; b) Management- und Produktqualität; c) Reichweite, Wirksamkeit und Effizienz. Jeder im Verfahren verbleibende Antragsteller erhält bestimmte Punktzahlen; 4. Feststellung der Anträge, die am Vergabeverfahren teilnehmen; berücksichtigt werden nur die Anträge, die eine von der Kommission festgesetzte Mindestpunktzahl übersteigen. B. MERKMALE ZUR BEURTEILUNG DER ANTRAGSTELLER Antragsteller, die die beiden ersten Stufen des Auswahlverfahrens gemäß Teil A erfolgreich durchlaufen haben, werden anhand folgender Kriterien beurteilt: 1. Umfang, in dem der Antrag den Zielen des Programms entspricht Die Merkmale des Antragstellers, einschließlich des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms, nach denen er bewertet wird, umfassen: a) strategische Bedeutung (für das sechste Umweltaktionsprogramm, neue Formen der Entscheidungsfindung in Europa, nachhaltige Entwicklung, Erweiterung, den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Länder in Südosteuropa, Entwicklung der Partnerschaft Europa-Mittelmeerraum, Integration, Chancengleichheit ("Gender Mainstreaming"); b) Relevanz und potenzielle Auswirkung der Beteiligung an der Gestaltung und Durchführung der Umweltpolitik der Gemeinschaft; c) Repräsentativitätspotenzial bezogen auf die Formulierung der Anliegen der Öffentlichkeit aus verschiedenen Regionen Europas und das Einbringen dieser Gedanken und Vorschläge zur Lösung von Umweltproblemen; d) Bedeutung bei Aktivitäten zur Sensibilisierung für Umweltprobleme und zur Verbesserung des Wissensstandes in diesem Bereich im Allgemeinen wie auch in Bezug auf die Umweltpolitik der Gemeinschaft; e) die Fähigkeit, Netzwerke zwischen Organisationen in den Mitgliedstaaten und in den Beitrittsländern aufzubauen, Partnerschaften zwischen Organisationen im öffentlichen und privaten Sektor zu fördern und externe Quellen für eine Teilfinanzierung aufzutun. Zu jedem der vorstehenden Merkmale wird die Fähigkeit des Antragstellers berücksichtigt, die in den Beispielen in Teil D genannten dazugehörigen Aufgaben der NRO zu erfuellen. 2. Management- und Produktqualität Folgende Merkmale werden bewertet: a) Organisationsstruktur, angemessene Personalausstattung und Verwaltung der Humanressourcen; b) interner Entscheidungsfindungsprozess, Beziehungen zu den Mitgliedern, einschließlich der Regeln zur Gewährleistung einer Beteiligung der Mitglieder an der Entwicklung einer Strategie und an entsprechenden Äußerungen; c) strategisches Konzept, Zielorientierung und Planungspraxis; d) Verwaltung, Finanzkontrolle und Finanzplanung; e) Berichterstattungspraxis (intern und extern); f) Selbsteinschätzung und Qualitätskontrolle, Feed-back der Erfahrungen (Lernen); g) Technische/wissenschaftliche Kompetenz. 3. Reichweite, Wirksamkeit, Effizienz Folgende Merkmale werden bewertet: a) allgemeiner Bekanntheitsgrad der Organisation und ihrer Aktivitäten; b) Außenbeziehungen (zu anderen Akteuren im Umweltbereich wie lokalen und regionalen Behörden, Handel und Industrie, Verbraucherverbände, Gewerkschaften, andere NRO, die breite Öffentlichkeit) und Wirksamkeit. C. FESTSETZUNG DER ZUSCHÜSSE Der Zuschuss berechnet sich anhand der für das Zuschussjahr veranschlagten zuschussfähigen Gesamtausgaben des Antragstellers, wobei ausdrücklich seine durchschnittlichen geprüften Ausgaben in den beiden vorangegangenen Jahren berücksichtigt werden, nach folgenden Grundsätzen: 1. Bei Gleichheit aller anderen Parameter sind die Zuschussbeträge für NRO mit einem größeren Umfang maßgeblicher Tätigkeiten (gemessen an der durchschnittlichen Höhe der Ausgaben laut Buchprüfung in den beiden vorangegangenen Jahren und den veranschlagten förderfähigen Gesamtausgaben im Zuschussjahr) normalerweise höher als die Zuschüsse für NRO mit einem geringeren Umfang maßgeblicher Tätigkeiten. Allerdings erfolgt die Verteilung nicht linear, so dass begünstigte NRO mit einem geringeren Umfang maßgeblicher Tätigkeiten eine relativ höhere Unterstützung erhalten. 2. Bei Gleichheit aller anderen Parameter erhalten NRO mit höheren Punktzahlen bei der vergleichenden Bewertung höhere Beträge als die Antragsteller mit einer niedrigeren Punktzahl. 3. Hat eine NRO einen bestimmten Betrag beantragt, so kann der gewährte Zuschuss diesen Betrag in keinem Fall übersteigen. D. ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN 1. Alle Ausgaben der Begünstigten im Zuschussjahr, außer den in Absatz 2 genannten Ausgaben, sind zuschussfähig. Zuschussfähige Ausgaben können sich beispielsweise auf folgende Arten von Tätigkeiten beziehen: a) Koordinierung von Informationen und Meinungsbildern sowie deren Weiterleitung an die Kommission auf der Grundlage der Anliegen und der Meinung der breiten Öffentlichkeit über neue Themen, die auf nationaler oder entsprechender Ebene nicht umfassend behandelt werden können bzw. dort nicht angegangen werden; b) Vor- und Forschungsarbeiten für die Teilnahme an Expertengruppen und an Ausschüssen zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen der Organe der Gemeinschaft, wobei ein wichtiger Beitrag zu der Politik, den Programmen und den Initiativen der Gemeinschaft geleistet und ein notwendiges Gegengewicht zu den Interessen anderer Akteure im Umweltbereich wie Industrie und Handel, Gewerkschaften sowie Verbraucherverbände geschaffen wird; c) Anregung des Gedankenaustauschs mit Beteiligten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene über Probleme und mögliche Lösungen für gemeinschaftsweite Umweltprobleme; dies kann auch den Wissenstransfer und die Erzielung von Synergieeffekten im Rahmen von Netzen umfassen; d) Sensibilisierung und Verbesserung des Wissensstandes über allgemeine Umweltaspekte und die gemeinschaftliche Umweltpolitik; e) Kapazitätsaufbau, insbesondere zur Stärkung der Mitwirkung von kleinen NRO, von neu gegründeten NRO-Netzen und von NRO der Beitritts- und der Balkanländer auf europäischer Ebene. 2. Zahlungen der Begünstigten und an Dritte vergebene Aufträge, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, gelten als nicht zuschussfähig: a) Unterhaltung, Bewirtung, unnötige oder unüberlegte Ausgaben; b) Ausgaben, die eindeutig aus dem Rahmen des gebilligten Arbeitsprogramms der begünstigten NRO für das Zuschussjahr fallen; c) Rückzahlung von Schulden, geschuldete Zinsen, Verlustvortrag; d) Kosten in Verbindung mit dem eingesetzten Kapital, Investitionen oder Rückstellungen zur Stärkung der Aktiva der begünstigten NRO; e) Beiträge in Form von Sachleistungen; f) Privatausgaben; g) Kriminelle/illegale Aktivitäten.