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Document 32002D0404

2002/404/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 2002 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1903)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, p. 38–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/404/oj

32002D0404

2002/404/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 2002 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1903)

Amtsblatt Nr. L 139 vom 29/05/2002 S. 0038 - 0046


Entscheidung der Kommission

vom 24. Mai 2002

über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1903)

(Nur der finnische und schwedische Text sind verbindlich)

(2002/404/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 142,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 195/96 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Finnland hat der Kommission gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte am 26. Oktober 1994 eine Beihilferegelung zur Genehmigung nach Artikel 142 der Beitrittsakte notifiziert.

(2) Diese Beihilferegelung wurde mit der Entscheidung 95/196/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/405/EG(4), genehmigt.

(3) Finnland hat am 15. Juni 2001 beantragt, diese Genehmigung in einigen Punkten zu ändern, und in der Folge zusätzliche Angaben zur Begründung dieses Antrags übermittelt. Die Entscheidung 95/196/EG ist bereits mehrmals erheblich geändert worden. Der Klarheit und Verständlichkeit halber sollte daher eine Neufassung vorgenommen werden.

(4) Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte Finnland ermächtigt werden, langfristige einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren, die der Erhaltung der Landwirtschaft in von der Kommission ausgewiesenen nördlichen Gebieten dienen.

(5) Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen, sollte für die Ausweisung dieser Gebiete die Gemeinde (kunta) als maßgebliche Verwaltungseinheit gewählt werden.

(6) Unter Berücksichtigung der in Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte genannten Faktoren ist es angezeigt, die Verwaltungseinheiten in den Teilregionen C1, C2, C2 Nord, C3 und C4 anzugeben, die nördlich von 62° nördlicher Breite liegen oder an diesen Breitengrad angrenzen und in denen vergleichbare klimatische Verhältnisse herrschen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren. Diese Teilregionen sind gekennzeichnet durch eine Bevölkerungsdichte von höchstens zehn Einwohnern je Quadratkilometer, einen Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LF) an der Gesamtfläche der Gemeinde von höchstens 10 % und einen flächenmäßigen Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Ackerkulturen an der LF von höchstens 20 %. Gemeinden, die diese Anforderungen nicht erfuellen, aber von Gemeinden umgeben sind, die sie erfuellen, sollten ebenfalls in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

(7) Das so bestimmte nördliche Gebiet umfasst eine Fläche von 1417000 Hektar (ha), was 55,5 % der gesamten LF Finnlands entspricht.

(8) Der Referenzzeitraum, der für die Prüfung der Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Gesamthöhe der Stützung heranzuziehen ist, sollte auf der Grundlage der verfügbaren nationalen Statistiken für die landwirtschaftliche Erzeugung die Jahre 1991, 1992 und 1993 umfassen. Allerdings bildet für den Kuhmilch- und den Rindfleischsektor 1992 sowohl für die Festsetzung der Milchquote als auch der Referenzbestände Finnlands die geeignetste Grundlage; für den Gartenbausektor ist 1993 das Jahr mit den zuverlässigsten Statistiken. Für die Gesamthöhe der Stützung, bei deren Beurteilung dem unterschiedlichen Stützungsniveau in Finnland und der Gemeinschaft Rechnung getragen werden muss, ist wiederum das Jahr 1993 zugrunde zu legen, da in diesem Jahr die Preise noch nicht von den Auswirkungen des Beitritts beeinflusst waren.

(9) Die Beihilfemaßnahmen erfuellen die in Artikel 142 Absatz 3 der Beitrittsakte genannten Bedingungen. Die Maßnahmen tragen den Ausgleichszulagen wie auch den Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen und den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) vorgesehenen Beihilfen Rechnung. Sie berücksichtigen ferner das Anreizelement der staatlichen Beihilfe zugunsten der Landwirtschaft N 148/97. Sie sind nicht geeignet, zu einem Anstieg der Gesamthöhe der Stützung oder in Verbindung mit den erforderlichen Maßnahmen zu einer Steigerung der Produktion gegenüber dem betreffenden Referenzzeitraum zu führen.

(10) Bei Kuhmilch unterliegt jede Produktionssteigerung der Quotenregelung der GMO. Bei anderen Erzeugnissen wird die Beihilfe nicht auf der Grundlage der erzeugten Mengen, sondern auf der Grundlage von Produktionsfaktoren (Großvieheinheiten (GVE) oder Hektar (ha)) innerhalb der mit dieser Entscheidung festgelegten Grenzen gewährt. Bei Schlachtfärsen, die nicht in der Milcherzeugung erfasst werden, wird die Beihilfe je Tier gewährt.

(11) Die vorgesehenen Transportbeihilfen können gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte genehmigt werden. Bei der Genehmigung von Transportbeihilfen im Rahmen einer einzelstaatlichen regionalen Beihilferegelung ist sicherzustellen, dass nicht für dieselbe Tätigkeit im Rahmen unterschiedlicher Beihilferegelungen zweimal ein Ausgleich gewährt wird.

(12) Die vorgesehenen Beihilfen zur Lagerung von Gartenbauerzeugnissen, wilden Beeren und Pilzen können genehmigt werden, da sie den Absatz der Erzeugnisse gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte erleichtern.

(13) Die Beihilfen für die Rentierhaltung, -verarbeitung und -vermarktung entsprechen den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 827/68.

(14) Die vorgesehenen Beihilfemaßnahmen entsprechen den in Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte genannten Zielen, da sie darauf ausgerichtet sind, die traditionelle primäre Erzeugung und Verarbeitung beizubehalten, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen angepasst sind, die Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern, den Absatz der genannten Erzeugnisse zu erleichtern sowie den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft sicherzustellen.

(15) Demzufolge können die vorgesehenen Beihilfemaßnahmen genehmigt werden, sofern die Grenzen eingehalten werden, die für bestimmte Erzeugnisse im Rahmen der betreffenden GMO, nämlich in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(5), der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(6) und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(7), festgesetzt sind.

(16) Es empfiehlt sich, bei der Zahl der Einheiten, für die Beihilfen gewährt werden, und bei den in bestimmten Produktionssektoren oder Teilsektoren zahlbaren Beihilfen eine gewisse Flexibilität zu gestatten, um die Veränderungen beim Verbrauchsmuster widerzuspiegeln, da dies mit den Grundsätzen der Beihilferegelung vereinbar ist.

(17) Die bereits vorgesehene Flexibilität für die pflanzliche Freilanderzeugung sollte für Freilandgemüse weiter gelten.

(18) Die für die Teilregionen angegebenen Produktionsfaktoren sollten als Richtwerte angesehen und nur im Fall einer voraussichtlichen Überschreitung der Mengen berücksichtigt werden. Auf diese Weise lassen sich die Produktionsstrukturen in den Teilregionen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Beihilferegelung verbessern, wobei gleichzeitig die Hoechstzahl Hektar oder Tiere, für die Beihilfen gewährt werden, unverändert bleibt.

(19) Die Berücksichtigung der 1999 und 2000 zugeteilten SLOM-Mengen rechtfertigt bestimmte Änderungen der Faktoren für Milch. Da die Beihilfe für Kuhmilch je Kilogramm gezahlt wird, sollte außerdem die in Produktionsfaktoren ausgedrückte Menge in Tonnen Milch geändert werden. Zu diesem Zweck ist die Menge der einzelnen Quoten für jede Teilregion zu berücksichtigen.

(20) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Entscheidung 95/196/EG darf die Beihilfe nur bis zu der Referenzmenge gezahlt werden, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(8) nach Neuzuteilung etwaiger nicht genutzter Referenzmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung zugeteilt wurde. Die Änderung des Produktionsfaktors für Milch wird sowohl im Bereich der Verwaltung als auch bei der Anwendung im Betrieb zu einer deutlichen Veränderung der gegenwärtigen Praxis führen. Daher ist ein Übergangszeitraum von drei Jahren vorzusehen.

(21) Zum Schutz der berechtigten Erwartungen der Begünstigten sollten Änderungen der mit dieser Entscheidung genehmigten Beihilfen infolge einer Überprüfung insbesondere bei Änderungen der GMO oder der Höhe der genehmigten einzelstaatlichen Agrarbeihilfe erst ab dem Jahr zur Anwendung kommen, das auf das Jahr des Inkrafttretens der Änderung folgt.

(22) In Anbetracht von Art und Umfang der Unterschiede zwischen den in dieser Entscheidung und den in der Entscheidung 95/196/EG vorgesehenen Maßnahmen sowie auf Antrag Finnlands sollte die vorliegende Entscheidung ab 1. Januar 2002 gelten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Zweck dieser Entscheidung ist die Genehmigung der Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands mit den in Anhang I unter den jeweiligen Teilregionen aufgeführten Gemeinden (kunta).

Artikel 2

Referenzzeiträume

Der in Artikel 142 Absatz 3 der Beitrittsakte genannte Referenzzeitraum umfasst

a) in Bezug auf die Erzeugung

- das Jahr 1992 für Kuhmilch und Rinder,

- das Jahr 1993 für den Gartenbau,

- den Durchschnitt der Jahre 1991, 1992 und 1993 für die übrigen Erzeugnisse;

b) in Bezug auf die Gesamthöhe der Stützung das Jahr 1993.

Artikel 3

Genehmigte Beihilfen

(1) Die in Anhang II genannten Beihilfen dürfen ab 1. Januar 2002 gewährt werden.

(2) Diese Beihilfen werden unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsbeihilfen und des Anreizelements der staatlichen Beihilfe zugunsten der Landwirtschaft N 148/97 gewährt.

Mit Ausnahme der Beihilfen für den Kuhmilchsektor dürfen die Beihilfen in keinem Fall auf der Grundlage der erzeugten Mengen gewährt werden.

(3) Die gewährten Beträge nach Teilregionen, Produktionsfaktoren (ha, GVE oder Zahl der Tiere) oder erzeugten Mengen, der genehmigte Gesamtbetrag der Beihilfe sowie die Gesamtzahl der Produktionsfaktoren, für die je Produktionssektor oder Sektorgruppe Beihilfen gewährt werden, sind in Anhang II aufgeführt.

Die Beihilfe für Kuhmilch kann jedoch bis zu der in Artikel 4 Buchstabe c) festgesetzten Frist und höchstens bis Ende 2004 weiter gezahlt werden.

(4) Die indikativen Beträge der genehmigten Beihilfe und die indikative Hoechstzahl der Einheiten, für die je Produktionssektor oder Sektorgruppe und je Teilregion Beihilfen gewährt werden, sind in Anhang III aufgeführt.

(5) Die Koeffizienten für die Umrechnung der verschiedenen Tierarten in GVE sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 4

Begrenzung der Beihilfen

Die in Artikel 3 genannten Beihilfen sind wie folgt begrenzt:

a) Ackerkulturen: auf die durchschnittliche Fläche (in ha), die im Zeitraum 1989 bis 1991 in der Region für Ackerkulturen genutzt bzw. gegebenenfalls im Rahmen einer öffentlichen Beihilferegelung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(9) stillgelegt wurde;

b) Zuckerrüben: auf die Zuckerrübenmenge, über die Verträge zwischen Erzeugern in den in Artikel 1 genannten Gebieten und Zucker erzeugenden Unternehmen im Rahmen der Quoten (A und B) abgeschlossen wurden, die den Unternehmen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zugeteilt wurden;

c) Kuhmilch: auf die Referenzmenge, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nach Neuzuteilung etwaiger nicht genutzter Referenzmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung für das Milchwirtschaftsjahr zugeteilt wurde, das in dem betreffenden Kalenderjahr endet;

d) Mutterkühe: auf die den einzelnen Erzeugern gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zugeteilten individuellen Hoechstgrenzen;

e) Schafe und Ziegen: auf die den einzelnen Erzeugern gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 zugeteilten individuellen Obergrenzen;

f) Mutterkühe und männliche Rinder: Die Gesamtzahl der für die Beihilfe in Betracht kommenden Tiere wird auf einzelbetrieblicher Ebene durch Anwendung eines Besatzdichtefaktors von 2 GVE/ha Futterfläche begrenzt.

Artikel 5

Durchführung der Beihilfen

(1) Finnland übermittelt der Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte mitzuteilenden Angaben vor dem 1. Juni jeden Jahres Informationen über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen einschließlich der Gemeinschaftsbeihilfen und insbesondere über die Entwicklung der Produktion und der Produktionsmittel, für welche die Beihilfe gewährt wird, über die wirtschaftliche Entwicklung in den betreffenden Regionen sowie über die Auswirkungen auf den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft im Sinne von Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich der Beitrittsakte.

(2) Finnland trifft alle erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung dieser Entscheidung und trägt für angemessene Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern Sorge.

(3) Finnland senkt im Fall einer voraussichtlichen Überschreitung der in Anhang II festgesetzten Hoechstzahl an Produktionsfaktoren die Zahl der Einheiten, für die die Beihilfe gewährt wird, proportional zur Überschreitung, wobei die in Anhang III für die betreffende Teilregion festgelegten Mengen zu berücksichtigen und die von anderen Teilregionen nicht ausgeschöpften Mengen anzurechnen sind.

Artikel 6

Bedingungen der Beihilfegewährung

Die finnischen Behörden legen unter Einhaltung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Beträge und sonstigen Angaben die Bedingungen der Beihilfegewährung zugunsten der verschiedenen Empfängergruppen fest.

Artikel 7

Überprüfung

Überprüft die Kommission diese Entscheidung insbesondere bei Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder bei Änderung der Höhe der genehmigten einzelstaatlichen Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft, so kommt jede Anpassung der mit dieser Entscheidung genehmigten Beihilfen erst ab dem Jahr zur Anwendung, das auf das Jahr des Erlasses des Änderungsaktes folgt.

Artikel 8

Aufhebung

Die Entscheidung 95/196/EG wird aufgehoben.

Artikel 9

Anwendung

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2002.

Artikel 10

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 24. Mai 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 151 vom 30.6.1968, S. 16.

(2) ABl. L 26 vom 2.2.1996, S. 13.

(3) ABl. L 126 vom 9.6.1995, S. 35.

(4) ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 23.

(5) ABl. L 160 vom 26.5.1999, S. 21.

(6) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(7) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(8) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1.

(9) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

ANHANG I

REGIONEN IM SINNE VON ARTIKEL 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

BEIHILFEN IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

BETRAEGE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 4

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

KOEFFIZIENTEN FÜR DIE UMRECHNUNG IN GVE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 5

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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