Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002D0040

2002/40/EG: Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006

ABl. L 19 vom 22.1.2002, pp. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 10/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/40(1)/oj

Related international agreement
Related international agreement

32002D0040

2002/40/EG: Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006

Amtsblatt Nr. L 019 vom 22/01/2002 S. 0032 - 0033


Beschluss des Rates

vom 6. Dezember 2001

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006

(2002/40/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus(1) haben die Gemeinschaft und die Republik Guinea-Bissau Verhandlungen mit dem Ziel geführt, die Änderungen oder Ergänzungen festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zum Abkommen in das Abkommen aufzunehmen sind.

(2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 30. Mai 2001 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen paraphiert.

(3) Mit diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Guinea-Bissau eingeräumt.

(4) Damit sichergestellt ist, dass die Gemeinschaftsschiffe ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können, muss das neue Protokoll so bald wie möglich Anwendung finden. Aus diesem Grund haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem 16. Juni 2001 vorsieht.

(5) Es empfiehlt sich, dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 37 des Vertrages zu genehmigen.

(6) Die Festlegung des Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss sich auf die im Rahmen der Fischereiabkommen übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten stützen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der Wortlaut des Protokolls sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) Garnelenfänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Fischfänger/Tintenfischfänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Thunfisch-Wadenfänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandsgewässern und auf Hoher See(2) zu melden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. Durant

(1) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 34.

(2) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

Top