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Document 32002D0006

    2002/6/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Jahre 2002 als Beitrag zu bestimmten Maßnahmen geplanten Ausgaben im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die Gemeinsame Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4613)

    ABl. L 3 vom 5.1.2002, p. 45–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/6(1)/oj

    32002D0006

    2002/6/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Jahre 2002 als Beitrag zu bestimmten Maßnahmen geplanten Ausgaben im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die Gemeinsame Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4613)

    Amtsblatt Nr. L 003 vom 05/01/2002 S. 0045 - 0049


    Entscheidung der Kommission

    vom 27. Dezember 2001

    über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Jahre 2002 als Beitrag zu bestimmten Maßnahmen geplanten Ausgaben im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die Gemeinsame Fischereipolitik

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4613)

    (2002/6/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 2001/431/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben der Kommission ihre Überwachungsprogramme für die Fischerei im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 übermittelt. Diesen Überwachungsprogrammen sind Anträge auf eine finanzielle Beteiligung an den im Rahmen der Programme geplanten Ausgaben beigefügt. Die Finanzierungsanträge sind aufgeschlüsselt nach den Jahren 2001, 2002 und 2003.

    (2) Die Finanzierungsanträge, die sich auf die in Artikel 2 der Entscheidung 2001/431/EG bezeichneten Maßnahmen beziehen, kommen für einen Gemeinschaftszuschuss in Betracht. Hierbei werden vorrangig die Maßnahmen finanziert, die am besten geeignet sind, die im Bericht der Kommission über die Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik(2) festgestellten Lücken und Mängel zu beheben. Vorrang genießen ferner die Ausweitung des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems VMS, die Einführung anderer moderner Überwachungstechnologien sowie die Ausbildung und der Austausch nationaler Kontrollbeamter.

    (3) Es sind der Beteiligungssatz der Gemeinschaft an jeder Maßnahme, die an die Erstattung der Ausgaben geknüpften Bedingungen sowie für jeden Mitgliedstaat und jede Maßnahme der Gesamtbetrag der für das Jahr 2002 erstattungsfähigen Ausgaben festzulegen.

    (4) Zur Förderung der Ausweitung des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems auf Schiffe, die im Rahmen der Wiederauffuellungspläne für bestimmte Kabeljaubestände tätig sind, sowie der Einführung elektronischer Logbücher sollte der gemeinschaftliche Beteiligungssatz auf 100 % der erstattungsfähigen Ausgaben angehoben werden. Dabei sind aber Hoechstbeträge festzusetzen, um die in Artikel 11 der Entscheidung 2001/431/EG vorgesehenen Mittelbegrenzungen einzuhalten.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Entscheidung werden für das Jahr 2002 die Beträge der erstattungsfähigen Ausgaben für jeden Mitgliedstaat, die Prozentsätze der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sowie die Bedingungen festgelegt, an die die Beteiligung geknüpft sein kann.

    Artikel 2

    Bei den in Anhang I aufgeführten Ausgaben für die Einrichtung von Informatikanlagen und -netzen, die für den Informationsaustausch im Überwachungsbereich erforderlich sind, wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I genannten Obergrenzen gewährt.

    Artikel 3

    Bei den in Anhang II aufgeführten Ausgaben für die versuchsweise und endgültige Anwendung neuer Technologien zur effizienteren Überwachung des Fischfangs wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II genannten Obergrenzen gewährt.

    Für Investitionen in die Ausweitung des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems VMS auf andere als die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates(3) genannten Schiffe und andere Formen der Aufzeichnung als der Positionsaufzeichnung ebenso wie für die Einführung elektronischer Logbücher gilt jedoch ein erhöhter Beteiligungssatz von 100 % der erstattungsfähigen Ausgaben unter folgenden Bedingungen:

    - Der Hoechstbetrag der erstattungsfähigen Ausgaben für die Anschaffung der auf den gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen zu installierenden Satellitenortungsgeräte darf 3500 EUR je Schiff nicht übersteigen.

    - Die finanzielle Beteiligung an der Anschaffung der Satellitenortungsgeräte ist für den Teil der Ausgaben, der über 2300 EUR je Schiff hinausgeht, auf 50 % begrenzt.

    - Für die Anschaffung von Satellitenortungsgeräten im Zuge einer einzelstaatlichen Maßnahme beläuft sich die finanzielle Beteiligung auf 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu einer Obergrenze von 2000 EUR je Schiff.

    Artikel 4

    Bei den in Anhang III aufgeführten Ausgaben für die in Belgien, Griechenland, Italien, Österreich und Schweden vorgesehene Ausbildung nationaler Kontrollbeamter wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III genannten Obergrenzen gewährt.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Portugal, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 27. Dezember 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22.

    (2) KOM(2001) 526 endg. vom 28.9.2001.

    (3) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ Ι/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ IΙ/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANEXO III/BILAG III/ANHANG III/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ IIΙ/ANNEX III/ANNEXE III/ALLEGATO III/BIJLAGE III/ANEXO III/LIITE III/BILAGA III

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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