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Document 32001R1470

    Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 195 vom 19.7.2001, p. 8–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/10/2008: This act has been changed. Current consolidated version: 09/02/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1470/oj

    32001R1470

    Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 195 vom 19/07/2001 S. 0008 - 0014


    Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates

    vom 16. Juli 2001

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. MASSNAHMEN

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 255/2001(2) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (nachstehend "CFL-i" genannt) des KN-Codes ex 8539 31 90 mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VRC" genannt) ein.

    B. WEITERES VERFAHREN

    (2) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen wurde, vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von CFL-i mit Ursprung in der VRC einzuführen, und nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden.

    (3) Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.

    (4) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (5) Nach der Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

    C. EINLEITUNG DES VERFAHRENS

    (6) Einige interessierte Parteien wandten ein, bestimmte Drittländer, insbesondere Polen und Ungarn, hätten in das Antidumpingverfahren einbezogen werden müssen, da die Nichteinbeziehung dieser Länder diskriminierend sei.

    (7) Diesbezüglich wird bestätigt, dass kein paralleles Verfahren gegenüber Polen und Ungarn eingeleitet werden konnte, da der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens keine Beweise dafür vorlagen, dass die Einfuhren aus den beiden genannten Ländern gedumpt waren und eine Schädigung verursachten. Daher wurde der vorgenannte Einwand zurückgewiesen.

    D. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (8) Einige ausführende Hersteller wandten ein, die in der VRC hergestellten CFL-i seien nicht mit den in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i vergleichbar, da die chinesischen Hersteller lediglich CFL-i mit einer Lebensdauer von weniger als 6000 Stunden, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht herstelle, ausführen würden.

    (9) Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass sowohl die chinesischen Hersteller als auch die Gemeinschaftshersteller CFL-i mit einer Lebensdauer von weniger als 6000 Stunden sowie mit einer Lebensdauer von mehr als 6000 Stunden herstellen. Ferner wird bestätigt, dass bei den Vergleichen für die Ermittlung der Schadens- und Preisunterbietungsspannen jeweils CFL-i mit einer ähnlichen Lebensdauer verglichen wurden. Der vorgenannte Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    E. DUMPING

    1. Normalwert

    (10) Mehrere interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die Wahl Mexikos als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die VRC.

    (11) Einige interessierte Parteien schlugen vor, den Normalwert nicht anhand der Angaben über ein Drittland mit Marktwirtschaft zu ermitteln, sondern die Normalwerte heranzuziehen, die anhand der Inlandsverkäufe der beiden chinesischen ausführenden Hersteller ermittelt worden waren, denen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt worden war. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) erfolgt die Ermittlung des Normalwertes im Fall von Einfuhren aus Ländern wie der VRC auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft, außer wenn ein ausführender Hersteller die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellt. Daher konnte dem Vorschlag nicht gefolgt werden.

    (12) Da keine neuen Argumente zur Wahl Mexikos als Vergleichsland vorgebracht wurden, werden die einschlägigen Feststellungen unter Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    (13) Somit wird bestätigt, dass die Normalwerte für die einzelnen Warentypen, die die chinesischen ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft exportierten, anhand der Angaben des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt wurden.

    (14) Da keine neuen Beweise zum Normalwert vorgelegt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 14 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2. Ausfuhrpreis

    (15) Ein ausführender Hersteller wandte unter Vorlage von Beweisen ein, ein Warentyp sei falsch kodiert worden. Nach einer Prüfung wurde diesem Einwand stattgegeben, so dass eine Berichtigung vorgenommen wurde.

    (16) Ein ausführender Hersteller wandte ein, dass bei der Angabe der cif-Preise einiger seiner Verkäufe in die Gemeinschaft ein Irrtum gemacht worden sei. Nach einer entsprechenden Prüfung wurde diesem Einwand stattgegeben, so dass die Preise entsprechend berichtigt wurden.

    (17) Da keine weiteren Argumente zum Ausfuhrpreis vorgebracht wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 35 bis 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3. Vergleich

    (18) Da keine Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 39 bis 41 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4. Dumpingspanne

    (19) Die Dumpingberechnungen wurden überprüft, um zu ermitteln, ob die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abwichen und ob ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis (nachstehend "Vergleich der gewogenen Durchschnitte" genannt) die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegelte. Eine genaue Analyse der Exportverkäufe in die Gemeinschaft ergab, dass die Ausfuhrpreise im Falle eines chinesischen ausführenden Herstellers je nach Käufer, Region und Verkaufszeitraum erheblich voneinander abwichen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Ausfuhrpreise, die dieser ausführende Hersteller einem bestimmten Einführer in Dänemark in Rechnung stellte, sowie die Ausfuhrpreise am Ende des Untersuchungszeitraums deutlich niedriger waren. Zudem hätte der Vergleich der gewogenen Durchschnitte die Dumpingpraktiken dieses ausführenden Herstellers nicht in vollem Umfang widergespiegelt. Daher wurde die Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit den Preisen der einzelnen Exportverkäufe in die Gemeinschaft ermittelt. Für alle anderen ausführenden Hersteller wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich der gewogenen Durchschnitte ermittelt.

    (20)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (21) Auf dieser Grundlage ergab sich für die VRC eine landesweite Dumpingspanne von 66,1 %.

    F. SCHÄDIGUNG

    1. Vorbemerkungen

    (22) Bezüglich der Einfuhren, die von dem ausführenden Hersteller stammten, bei dem kein Dumping festgestellt wurde, wurde geprüft, ob der Ausschluss dieser Einfuhren nennenswerte Auswirkungen auf die Schadens- und Kausalitätsanalyse hätte. Dabei zeigte sich, dass ein Ausschluss der entsprechenden Einfuhren aus der Untersuchung insbesondere angesichts der beträchtlichen Preisunterbietung, des erheblichen Anstiegs des Volumens und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren sowie des Rückgangs der Verkaufspreise nichts an der Schlussfolgerung ändern würde, dass durch die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht wurde, zumal der Preisrückgang in diesem Fall noch deutlicher ausfallen würde.

    2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (23) Die "European Lighting Companies Federation" (nachstehend "Antragsteller" genannt) wandte ein, die Angaben von Philips Lighting B.V. (nachstehend "Philips" genannt) hätten bei der Schadenuntersuchung berücksichtigt werden sollen, da auch dieses Unternehmen geschädigt worden sei. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf den WTO-Panelbericht zu den Antidumpingzöllen der Gemeinschaft auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Indien(3), in dem festgestellt worden sei, dass sich die Gemeinschaft bei ihrer Schadensprüfung zu Unrecht auf verschiedene Gruppen von Gemeinschaftsherstellern gestützt habe.

    (24) Es ist darauf hinzuweisen, dass der Panelbericht in diesem Fall nicht relevant ist. Der Panelbericht betraf ein Verfahren, in dem Stichprobenverfahren angewandt worden waren. Entgegen der Behauptung des Antragstellers kam das Panel in seinem Bericht zu dem Schluss, dass die Situation von Herstellern, die nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören, bei der Bewertung der Lage des inländischen Wirtschaftszweiges des Einfuhrlandes nicht berücksichtigt werden sollte. Da sich Philips nach Einleitung des Verfahrens aus der Gruppe der Antragsteller zurückzog und seine CFL-i-Produktion in der Gemeinschaft kurz nach dem UZ einstellte, konnte das Unternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung nicht länger zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gerechnet werden. Der vorgenannte Einwand musste daher zurückgewiesen werden.

    (25) Mehrere interessierte Parteien wandten erneut ein, dass Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die betroffene Ware selber aus der VRC eingeführt hätten und daher nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden sollten. Ferner wurde geltend gemacht, dass auf die CFL-i-Einfuhren der Antragsteller im UZ mindestens 10 % der Gesamteinfuhren aus der VRC in die Gemeinschaft entfielen.

    (26) Die weitere Untersuchung bestätigte, dass im UZ durchschnittlich 14,6 % aller CFL-i, die die Gemeinschaftshersteller verkauften, ihren Ursprung in dem betroffenen Land hatten. Die betreffenden Einfuhren änderten jedoch nichts daran, dass es sich bei diesen Unternehmen um Gemeinschaftshersteller handelte, denn sie betrieben ihr Kerngeschäft weiterhin in der Gemeinschaft und ihre Einfuhren waren darauf zurückzuführen, dass sie ihre Produktpalette zur Deckung der Nachfrage vervollständigen mussten und sich vor den gedumpten Billigeinfuhren schützen wollten. Was die Behauptung anbetrifft, auf die Antragsteller seien im UZ mindestens 10 % der gesamten Einfuhren aus der VRC in die Gemeinschaft entfallen, ist festzustellen, dass erstens dafür keine Beweise vorgelegt wurden und dass zweitens die Untersuchung ergab, dass der Einfuhranteil in Wirklichkeit sehr viel geringer war. Die vorgenannten Einwände werden daher zurückgewiesen, und die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 51 bis 53 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

    3. Einfuhren aus der VRC

    Preisunterbietung

    (27) Zu den Preisunterbietungsspannen wandten einige ausführende Hersteller ein, dass die für die Berechnungen herangezogenen Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insofern widersprüchlich seien, als für CFL-i mit einer bestimmten Wattleistung in einigen Fällen höhere Preise berechnet wurden als für CFL-i mit einer höheren Wattleistung, obwohl sie hätten niedriger sein müssen.

    (28) Diesbezüglich wird bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einigen Fällen CFL-i mit einer bestimmten Wattleistung zu Preisen verkaufte, die höher waren als die Preise von CFL-i mit einer höheren Wattleistung. Dies gilt jedoch auch für CFL-i derjenigen ausführenden Hersteller, die dieses Argument vorbrachten. Die Preise hängen offensichtlich nicht nur von der Wattleistung, sondern auch von anderen Faktoren wie den Produktionsstückkosten ab, die stark schwanken können, je nachdem wie viele Stücke von einem bestimmten CFL-i-Typ hergestellt, welche Mengen verkauft werden usw.

    (29) Eine interessierte Partei wandte ein, die Einzelhandelspreise der Gemeinschaft seien zwischen 1996 und dem UZ fast stabil geblieben, während die Einfuhrpreise im gleichen Zeitraum gesunken seien. Unter diesen Umständen seien die Berechnungen zur Ermittlung der Preisunterbietungsspanne irreführend, da sie sich auf Einfuhrpreise stützten, die die Lage auf dem Markt nicht widerspiegelten.

    (30) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Preisunterbietungsspannen in der Regel durch einen Vergleich der auf cif-Niveau gebrachten Preise der ausführenden Hersteller mit den tatsächlichen Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegenüber dem ersten unabhängigen Kunden auf der gleichen Handelsstufe ermittelt werden. Da die ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Verfahren die betroffene Ware im UZ an die gleichen Kategorien von Kunden verkauften, waren keine Anpassungen erforderlich, um einen Preisvergleich auf der gleichen Handelsstufe durchführen zu können. Ein Vergleich auf der Grundlage der tatsächlichen Einzelhandelspreise hätte zudem keine Gegenüberstellung des Preisverhaltens der ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermöglicht, sondern vielmehr das Preisverhalten der (Einzel-)Händler von CFL-i beliebigen Ursprung in der Gemeinschaft widergespiegelt.

    (31) Vor diesem Hintergrund wurden die Preisunterbietungsspannen überprüft und auf der Grundlage der geänderten Ausfuhrpreise (siehe oben) sowie zur Berücksichtigung eines Fehlers bei der im Falle eines ausführenden Herstellers herangezogenen Währung angepasst. Auf dieser Grundlage ergaben sich folgende überprüfte gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (32) Da keine neuen Beweise übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 64 bis 83 der vorläufigen Verordnung bestätigt, denen zufolge dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

    5. Schadensursache

    (33) Eine interessierte Partei wandte ein, die Preise der betroffenen Ware mit Ursprung in Polen seien entgegen den Feststellungen unter Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung im UZ genauso hoch gewesen wie die Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VRC, wenn nicht sogar niedriger.

    (34) Dazu ist festzustellen, dass die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Polen wie die Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VRC anhand der Eurostat-Angaben als Stückpreise ausgedrückt wurden, und nicht als Preise pro Tonne, von denen die vorgenannte Partei ausging. Daher wurde der vorgebrachte Einwand zurückgewiesen.

    (35) Da keine weiteren Beweise übermittelt wurden, werden die Feststellungen zur Schadensursache unter den Erwägunsgründen 84 bis 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt, denen zufolge die gedumpten Einfuhren die Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.

    6. Interesse der Gemeinschaft

    (36) Einige interessierte Parteien wandten ein, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde zu einem Anstieg der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land führen, was erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Einführer von CFL-i in der Gemeinschaft habe.

    (37) Da die Zölle für bestimmte chinesische ausführende Hersteller niedrig sind und für den - gemessen an den Ausfuhrmengen - größten der Kommission bekannten Ausführer gar kein Zoll eingeführt wird, dürfte es nicht zu einem nennenswerten Anstieg der Einfuhrpreise in der Gemeinschaft kommen. Selbst wenn sich die Einfuhrpreise erhöhen sollten, wären die Maßnahmen nach wie vor gerechtfertigt, weil sie auf die Wiederherstellung eines lauteren Wettbewerbs in der Gemeinschaft abzielen. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass sich die Einfuhren nennenswert verringern werden, da der Kauf von Energiesparlampen für die Verbraucher, selbst wenn die gestiegenen Kosten auf sie abgewälzt werden sollten, wirtschaftlich weiterhin äußerst vorteilhaft ist. Zu den Auswirkungen der Einführung von Antidumpingzöllen auf die finanzielle Lage der Einführer ist in Ermangelung neuer Beweise zu bestätigen, dass sich zwar nachteilige Auswirkungen auf diejenigen Ausführer nicht ausschließen lassen, deren Geschäft sehr stark auf CFL-i ausgerichtet ist, dass aber die finanzielle Lage von Einführern, die auch eine breite Palette anderer Waren anbieten bzw. die die betroffene Ware ausschließlich von einem ausführenden Hersteller beziehen, für den keine Zölle eingeführt werden, nicht nennenswert von den Zöllen berührt wird. Daher werden die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 106 bis 109 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    (38) Einige interessierte Parteien wandten ein, die Zölle würden zu einem deutlichen Anstieg der Einzelhandelspreise führen und damit nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher haben.

    (39) Ein etwaiger Preisanstieg wird von mehreren Faktoren abhängen; dazu gehören das Marktverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller, die Möglichkeit der Einführer, einen Anstieg der Einfuhrpreise auf die Einzelhändler oder Verbraucher abzuwälzen, sowie das Ausmaß, in dem sich das Gefüge der Einfuhren ändern wird, weil für einige chinesische ausführende Hersteller nur ein niedriger bzw. gar kein Zoll gilt.

    (40) Ein Einführer wandte ein, die Kommission hätte zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft mit den nationalen Verwender- und Verbraucherverbänden Kontakt aufnehmen müssen.

    (41) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich die interessierten Parteien gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung grundsätzlich selbst bei der Kommission melden und ihr Informationen übermitteln müssen. Dennoch kontaktierte die Kommission in diesem Verfahren den Europäischen Verbraucherverband (BEUC), der 32 unabhängige nationale Verbraucherverbände in Europa vertritt. Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung nahm die "European Property Federation" (EPF), die Unternehmen vertritt, die sich unter anderem um die Beleuchtung in Wohn- und Geschäftsgebäuden kümmern, mit der Kommission Kontakt auf und machte geltend, der Preis sei für die Verwender bei der Wahl ihrer CFL-i-Lieferanten das wichtigste Kriterium. Die EPF legte jedoch keine näheren Informationen zu den Auswirkungen der Zölle auf die Einzelhandelspreise und damit auf das Verhalten der Verwender und Verbraucher vor.

    (42) Mehrere interessierte Parteien wandten ein, Antidumpingzölle seien mit der Energiesparpolitik der Gemeinschaft unvereinbar, da sie zu einem Anstieg der Verbraucherpreise und damit zu einer Verringerung der Verkäufe von Energiesparlampen (CFL-i) führen würden.

    (43) Vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kann jedoch nicht erwartet werden, dass er die Kosten der Energiesparpolitik der Gemeinschaft trägt, indem er unlautere Handelspraktiken hinnimmt. Zudem ist zu bedenken, dass CFL-i im Schnitt nur 20 % der Energie benötigen, die Glühlampen verbrauchen, und eine 5-mal längere Lebensdauer haben, so dass sie erheblich kostengünstiger sind. Selbst wenn es zu einem moderaten Preisanstieg kommen sollte, wäre der Kauf von CFL-i für die Verbraucher somit weiterhin wirtschaftlich äußerst vorteilhaft.

    (44) Einige interessierte Parteien wandten ein, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen, da der Wettbewerb bereits aufgrund des Austausches von Preisinformationen geschmälert werde. Die Auswirkungen dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens würden sich verstärken, wenn die chinesischen CFL-i vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt würden.

    (45) Die Untersuchung ergab, dass zwar eine nationale Kartellbehörde eine Entscheidung im Zusammenhang mit dem Austausch von Preisinformationen zwischen Gemeinschaftsherstellern erlassen hatte, dass sich diese Entscheidung jedoch nicht auf die betroffene Ware bezog. Im Falle der betroffenen Ware wurden keine Beweise für unlautere Wettbewerbspraktiken der Gemeinschaftshersteller gefunden. Der Kommission sind im Bereich der betroffenen Ware keinerlei Wettbewerbsprobleme auf dem Gemeinschaftsmarkt bekannt. Angesichts der geringen Höhe der Zölle für einige chinesische ausführende Hersteller ist im Übrigen davon auszugehen, dass eine beträchtliche Zahl von chinesischen Wettbewerbern weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig sein wird: Ferner werden weiterhin alternative Bezugsquellen zur Verfügung stehen, zu denen die Gemeinschaftshersteller und andere Drittländer, für die keine Zölle gelten, und zwar insbesondere Polen und Ungarn mit einem Marktanteil von rund 15 % im UZ, zählen.

    (46) Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 100 bis 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt, denen zufolge im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

    G. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    1. Schadensbeseitigungsschwelle

    (47) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der Antidumpingzoll der Dumpingspanne entsprechen, außer wenn die Schadensspanne niedriger ist. Zur Festsetzung der Höhe des endgültigen Zolls wurde die Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt.

    (48) Ein ausführender Hersteller wandte ein, die Gewinnspanne von 8 %, die zur Berechnung des nicht schädlichen Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herangezogen wurde, sei zu hoch, da angesichts der Bedingungen auf einem reifer werdenden Markt ein Rückgang der Gewinnspannen normal sei.

    (49) Dazu ist erstens anzumerken, dass der Markt für CFL-i expandiert, denn der Verbrauch stieg zwischen 1996 und dem UZ um 117 %, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, von einem Gewinnrückgang auszugehen. Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1997 noch einen Gewinn von rund 8 % erwirtschaftete. Danach begann sich die Lage dieses Wirtschaftszweigs zu verschlechtern, was zeitlich mit dem mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren und dem Rückgang der Preise der Einfuhren aus der VRC zusammenfiel. Zweitens ist daran zu erinnern, dass CFL-i, wie bereits unter Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung dargelegt, technisch hoch entwickelte Waren sind, für die umfangreiche FuE-Anstrengungen erforderlich sind. Zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit müssen kontinuierlich neue, immer ausgefeiltere Modelle entwickelt werden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ist angemessenerweise davon auszugehen, dass ohne das schädliche Dumping eine Gewinnspanne von 8 % erzielt werden könnte.

    (50) Daher wird die unter den Erwägungsgründen 121 und 122 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle bestätigt.

    (51) Wie vorstehend bezüglich der Preisunterbietungsspannen dargelegt, wurden auch die Schadensspannen überprüft und angepasst.

    2. Form und Höhe der endgültigen Zölle

    (52) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung die Auffassung vertreten, dass der endgültige Antidumpingzoll im Falle von Philips & Yaming der Schadensspanne und im Falle der übrigen ausführenden Hersteller den Dumpingspannen entsprechen sollte.

    (53) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zoll.

    (54) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(4) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.

    3. Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

    (55) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Übersteigt der endgültige Zoll den vorläufigen Zoll, sollten nur die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls vereinnahmt werden.

    4. Änderung des Namens eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

    (56) Mit der vorläufigen Verordnung wurde für den ausführenden Hersteller Zhejiang Sunlight Group Co., Ltd ein unternehmensspezifischer Zoll von 35,4 % eingeführt. Dieses Unternehmen setzte die Kommission davon in Kenntnis, dass es sich fortan Zhejiang Yankon Group Co., Ltd nennt. Das Unternehmen ersuchte die Kommission, die Verordnung zu ändern, um sicherzustellen, dass die Namensänderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, den individuellen Zoll in Anspruch zu nehmen, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

    (57) Die Kommission prüfte die übermittelten Informationen, denen zu entnehmen war, dass die Namensänderung nichts an der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion, der Verkäufe und der Ausfuhren der betroffenen Ware änderte. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Namensänderung in keiner Weise die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung berührt.

    (58) Daher sollten die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll, der mit der vorläufigen Verordnung auf die von Zhejiang Sunlight Group Co., Ltd hergestellten Waren eingeführt wurde, bis zur Höhe des endgültigen Zolls auf die von Zhejiang Yankon Group Co., Ltd hergestellten Waren endgültig vereinnahmt werden, und der TARIC-Zusatzcode A241, der zuvor für Zhejiang Sunlight Group Co., Ltd galt, sollte künftig für Zhejiang Yankon Group Co., Ltd gelten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, des KN-Codes ex 8539 31 90 (TARIC-Code 8539 31 90*91 ) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    (1) Die Sicherheitsleistungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 für die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China, werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 für die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren der Ware, die von Zhejiang Sunlight Group Co., Ltd hergestellt wurde, werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt, der auf die Einfuhren der von Zhejiang Yankon Group Co., Ltd hergestellten Ware eingeführt wird (TARIC-Zusatzcode A241).

    (2) Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. Michel

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

    (2) ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 8.

    (3) Welthandelsorganisation; Europäische Gemeinschaften - Antidumping auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche aus Indien, Bericht des Panels, WT/DS141/R vom 30. Oktober 2000.

    (4) Europäische Kommission Generaldirektion Handel

    Direktion B

    TERV 0/10

    Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Bruxelles/Brussel.

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