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Document 32001H0613

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft

ABl. L 215 vom 9.8.2001, p. 30–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2001/613/oj

32001H0613

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 215 vom 09/08/2001 S. 0030 - 0037


Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10. Juli 2001

über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft

(2001/613/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die grenzüberschreitende Mobilität der Personen trägt zur Entfaltung der unterschiedlichen nationalen Kulturen bei und gibt den Betreffenden die Möglichkeit, ihren kulturellen und beruflichen Hintergrund zu erweitern, was sich auf die gesamte europäische Gesellschaft positiv auswirkt. Angesichts der derzeit begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten ist dies besonders wichtig, verlangt doch der Arbeitsmarkt immer mehr Flexibilität und die Fähigkeit, sich dem Wandel anzupassen.

(2) Die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern unterliegt dem Grundsatz der Freizügigkeit von Personen, ganz gleich, ob sie im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen oder unabhängig davon ausgeübt wird. Die Freizügigkeit gehört zu den Grundfreiheiten, die vom Vertrag geschützt werden. Das Recht, sich frei zu bewegen, und das Aufenthaltsrecht werden im Übrigen jedem Unionsbürger nach Maßgabe des Artikels 18 des Vertrags garantiert.

(3) In der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft(4) wird das Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen festgeschrieben. Nach der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten(5) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Studierenden, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaates sind und zu einer Berufsausbildung zugelassen wurden, sowie deren Ehegatten und ihren unterhaltsberechtigten Kindern das Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht. Die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht(6) gewährt den Unionsbürgern überdies unter bestimmten Voraussetzungen in allgemeinerer Weise das Aufenthaltsrecht.

(4) Die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern entspricht ferner dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 12 des Vertrages. Dieser Grundsatz gilt in den vom Vertrag erfassten Bereichen, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt. Er gilt somit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend.

(5) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung vom 14. Dezember 2000 einen Aktionsplan zur Förderung der Mobilität(7) festgelegt, der auf dem Europäischen Rat von Nizza ebenfalls gebilligt wurde.

(6) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(8), ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates(9) teilweise auf Studierende anwendbar geworden.

(7) In der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(10) ist die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen beim Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung vorgesehen, wenn sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben.

(8) Die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen im Hinblick auf den Zugang zu reglementierten Berufen - wie dem Lehrberuf - und die Ausübung solcher Berufe erfolgt in der Gemeinschaft nach der allgemeinen Regelung der Richtlinien 89/48/EWG des Rates(11) und 92/51/EWG des Rates(12).

(9) In den Entschließungen des Rates vom 3. Dezember 1992 zur Transparenz auf dem Gebiet der Qualifikationen(13) und vom 15. Juli 1996 zur Transparenz auf dem Gebiet der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise(14) wurden die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses der Qualifikationssysteme der einzelnen Länder sowie der Qualifikationen zu ergreifen, indem sie klarer und lesbarer und somit transparenter gestaltet werden. Ferner wurde ein Europäisches Forum für die Transparenz beruflicher Qualifikationen eingerichtet, das konkrete Vorschläge für die Umsetzung der Entschließungen vorlegen soll. Die ersten Vorschläge wurden im Februar 2000 vorgelegt.

(10) Die Beteiligung von Jugendlichen an grenzüberschreitenden Freiwilligentätigkeiten trägt zu ihrer künftigen beruflichen Orientierung bei, fördert die Entwicklung ihrer sozialen Fähigkeiten und eine ausgewogene Integration in die Gesellschaft und trägt so zur Entwicklung einer aktiven Teilnahme am öffentlichen Leben bei. Da die Freiwilligentätigkeit zudem eine konkrete gemeinnützige Aktivität darstellt, für die kein Entgelt gezahlt wird, sollte sie im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften nicht mit einer Beschäftigung gleichgestellt werden.

(11) Der Rat hat die Kommission ferner aufgefordert, zu prüfen, inwiefern auf freiwilliger Basis ein europäischer Diplomzusatz im Hinblick auf die Synergien zwischen der Anerkennung von Diplomen zu akademischen und beruflichen Zwecken eingeführt werden kann(15). Entsprechende von der Kommission gemeinsam mit dem Europarat und der UNESCO durchgeführte Arbeiten sind inzwischen abgeschlossen, und demnächst wird eine Sensibilisierungskampagne eingeleitet.

(12) Trotz der vorgenannten Maßnahmen wurden im Grünbuch der Kommission vom Oktober 1996 "Allgemeine und berufliche Bildung - Forschung: Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität" Hindernisse für die Mobilität festgestellt. So behindert die unterschiedliche Stellung, die Studierende, in der Ausbildung stehende Personen, Lehrkräfte und Ausbilder in den einzelnen Mitgliedstaaten insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts, des Arbeitsrechts, des Rechts der sozialen Sicherheit oder des Steuerrechts haben, die Mobilität. Die Mobilität der Freiwilligen wird außerdem dadurch behindert, dass die Besonderheit des Freiwilligendienstes nicht anerkannt wird.

(13) Diejenigen, die Mobilität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend praktizieren wollen, und insbesondere Studierende, in der Ausbildung stehende Personen, Freiwillige, Lehrkräfte und Ausbilder, werden oft entmutigt durch die zahlreichen Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, wie dies auch in den Petitionen an das Europäische Parlament zum Ausdruck kommt. Vor diesem Hintergrund sollte sich die Tätigkeit der Gemeinschaft darauf richten, den Bedürfnissen ihrer Bürger in Bezug auf die Mobilität im Bereich allgemeine und berufliche Bildung Rechnung zu tragen.

(14) Im Rahmen des Artikels 293 des Vertrags, in dem insbesondere vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, bilaterale Verhandlungen einleiten, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen sicherzustellen, dass die Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft beseitigt wird, sollte daran erinnert werden, dass dieses Netz von bilateralen Abkommen immer noch nicht vollständig verwirklicht worden ist; dies hat zur Folge, dass auch weiterhin Mobilitätshindernisse bestehen.

(15) In dem Grünbuch wird eine Reihe von Aktionslinien zur Beseitigung dieser Hindernisse vorgeschlagen. Sie wurden in den einschlägigen Erörterungen in allen Mitgliedstaaten überwiegend begrüßt. Die Mobilitätshindernisse müssen also beseitigt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Bedürfnissen der am stärksten benachteiligten und schwächsten Bevölkerungsgruppen, wie Menschen mit Behinderung, gebühren.

(16) Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon für die Mobilität als ein wesentliches Element in der neuen Wissensgesellschaft und in der Förderung des lebenslangen Lernens ausgesprochen. Er hat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission aufgefordert:

- in ihren Zuständigkeitsbereichen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Mobilität von Studierenden, Lehrkräften und Ausbildern zu fördern, insbesondere durch die Beseitigung von Hindernissen und durch mehr Transparenz bei der Anerkennung von Abschlüssen sowie Studien- und Ausbildungszeiten und durch spezifische Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Mobilität der Lehrkräfte bis 2002;

- ein gemeinsames europäisches Muster für Lebensläufe zu entwickeln, um Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und Arbeitgebern die Beurteilung der erworbenen Kenntnisse zu erleichtern und so die Mobilität zu fördern.

Darüber hinaus hat der Europäische Rat den Rat und die Kommission aufgefordert, die Einrichtung einer europaweiten Datenbank über offene Stellen und Lernangebote in Angriff zu nehmen, wodurch die Mobilität erleichtert werden könnte, während zugleich die Beschäftigungsfähigkeit verbessert und die Qualifikationsdefizite reduziert würden.

(17) Die Mobilität fördert die Entdeckung neuer kultureller und sozialer Realitäten. Daher sollten die kulturelle Vorbereitung und die Einführung in die Lebens-, Lern- und Arbeitspraxis in verschiedenen europäischen Ländern sowie die Rückkehr unter guten Bedingungen erleichtert werden, insbesondere durch die Ausbildung entsprechender Kontaktpersonen der Zielgruppen (Hochschullehrer und -verwaltung, Lehrkräfte und Ausbilder in der Berufsbildung, Lehrkräfte und Schulleiter, Mitarbeiter der Entsende- und der Aufnahmeorganisationen usw.) in interkulturellen Beziehungen. Bildungseinrichtungen sollten ermutigt werden, Mitarbeiter für die Koordinierung und Erleichterung der interkulturellen Ausbildung zu bestimmen.

(18) Diese Empfehlung steht in Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 des Vertrags, da eine die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzende Gemeinschaftsaktion erforderlich ist, um die Mobilitätshindernisse zu beseitigen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Mobilität Maßnahmen der Gemeinschaft erfordert, da sie ihrem Wesen nach transnationale Aspekte aufweist. Diese Empfehlung steht außerdem in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem genannten Artikel, da sie nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgeht.

(19) Diese Empfehlung zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mobilität zu fördern, indem sie deren Aktionen unterstützt und deren Verantwortlichkeiten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der in ihr enthaltenen Aufforderungen, in vollem Umfang respektiert.

(20) Diese Empfehlung bezieht sich auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die Erfahrungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat sammeln möchten. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere bekräftigt hat, dass die Europäische Union "eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen sicherstellen [muss], die sich im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten", und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie den Unionsbürgern zuzuerkennen bzw. aufzuerlegen. Staatsangehörigen dritter Länder mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sollte in diesem Mitgliedstaat eine Reihe von Rechten gewährt werden, die sich möglichst eng an die Rechte der Unionsbürger anlehnen.

(21) Die Gemeinschaftsprogramme im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend stehen allen Staaten der Europäischen Freihandelszone, die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen, und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas (MOEL) gemäß den Bestimmungen der entsprechenden Europa-Abkommen, Zusatzprotokolle und Beschlüsse der Assoziationsräte sowie Zypern, Malta und der Türkei zur Beteiligung offen. In diesem Kontext wäre es angebracht, diese Länder auf diese Empfehlung aufmerksam zu machen und die Mobilität ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern, die im Rahmen eines Gemeinschaftsprogramms innerhalb der Europäischen Union Studien oder eine Ausbildung absolvieren, an einem Freiwilligeneinsatz teilnehmen, oder als Lehrkräfte oder Ausbilder tätig sind.

(22) Mit Hilfe der Gemeinschaftsprogramme, einschließlich der oben genannten, sind auf Gemeinschaftsebene bewährte Verfahren und wichtige Ansätze entstanden, um die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern zu erleichtern. Diese bewährten Verfahren und Ansätze sollten weitestgehend eingesetzt werden -

I. EMPFEHLEN den Mitgliedstaaten:

1. Maßnahmen für alle Personengruppen, auf die sich diese Empfehlung bezieht

a) die von ihnen als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen, um die Hindernisse rechtlicher und administrativer Art aus dem Weg zu räumen, welche die Mobilität derjenigen beeinträchtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat - vor allem im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen (insbesondere Sokrates, Leonardo da Vinci und Jugend), aber auch unabhängig davon - ein Studium, eine Berufsausbildung, eine Freiwilligentätigkeit oder eine Lehr- bzw. Ausbildertätigkeit absolvieren möchten, und in Zusammenarbeit mit der Kommission den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität der betreffenden Personen sowie in Bezug auf die unterschiedlichen Aspekte dieser Empfehlung zu fördern;

b) die von ihnen als geeignet erachteten Maßnahmen zum Abbau der sprachlichen und kulturellen Hindernisse zu ergreifen, beispielsweise:

- den Erwerb von mindestens zwei Gemeinschaftssprachen zu fördern und insbesondere die Jugendlichen für die Unionsbürgerschaft und die Achtung der kulturellen und sozialen Unterschiede zu sensibilisieren;

- die sprachliche und kulturelle Vorbereitung aller Mobilitätsmaßnahmen zu fördern;

c) die Entwicklung der unterschiedlichen Regelungen für die finanzielle Unterstützung (Beihilfen, Stipendien, Subventionen, Darlehen usw.) zu fördern und insbesondere

- die Übertragbarkeit der einzelstaatlichen Stipendien und Unterstützungen zu erleichtern;

- die von ihnen als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfahren für die Übertragung und die Zahlung dieser Stipendien und sonstigen Unterstützungen im Ausland zu erleichtern und zu vereinfachen;

d) die von ihnen als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen, um einen europäischen Raum der Qualifikationen zu fördern, d. h. den Begünstigten die Möglichkeit zu eröffnen, in den entsprechenden Kreisen, insbesondere im akademischen und beruflichen Umfeld ihres Herkunftsstaats, die im Aufnahmestaat erworbenen Befähigungsnachweise und gewonnenen Erfahrungen geltend zu machen. Dies könnte im Wege der Förderung der Ziele der Entschließungen von 1992 und 1996 betreffend die Transparenz der beruflichen Befähigungsnachweise sowie der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise geschehen, indem die Verwendung des "EUROPASS Berufsbildung"-Dokuments, das der Rat in der Entscheidung 1999/51/EG vom 21. Dezember 1998 zur Förderung von alternierenden Europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung(16) vorgesehen hat, und des "europäischen Diplomzusatzes" gefördert und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon umgesetzt werden, insbesondere durch die Erarbeitung eines europäischen Rahmens von Grundfertigkeiten und eines gemeinsamen europäischen Musters für Lebensläufe;

e) zu prüfen, inwiefern die Begünstigten dieser Empfehlung dieselben Förderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, die für die gleichen Personengruppen im Aufnahmestaat gelten, z. B. Tarifermäßigungen für die öffentlichen Verkehrsmittel, Wohngeld, Essenszuschläge, Zugang zu den öffentlichen Bibliotheken und Museen, mit Ausnahme der Leistungen der sozialen Sicherheit. In dieser Hinsicht müssten Überlegungen über die Schaffung eines "Mobilitätsausweises" für die betreffenden Personen angestellt werden;

f) dazu beizutragen, dass die an Mobilität interessierten Personen ohne großen Aufwand alle notwendigen Informationen über die Möglichkeiten erhalten, in den anderen Mitgliedstaaten ein Studium, eine Ausbildung oder eine Freiwilligentätigkeit zu absolvieren oder eine Lehr- bzw. Ausbildertätigkeit auszuüben, indem die Arbeit der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung, des europäischen Netzes der Informationszentren sowie von Europa Direkt insbesondere auf folgende Bereiche ausgedehnt wird:

- bessere Verbreitung von Informationen über die Möglichkeiten und Voraussetzungen (insbesondere über die Instrumente zur finanziellen Unterstützung) für die Verwirklichung der grenzüberschreitenden Mobilität;

- Aufklärung ihrer Bürger über die Ansprüche, die ihnen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den bestehenden gegenseitigen Vereinbarungen im Bereich der sozialen Sicherheit und der Gesundheit während eines Aufenthalts von begrenzter Dauer in einem anderen Mitgliedstaat zustehen;

- Förderung der Fortbildung der im Bereich der Verwaltung Verantwortlichen auf allen Ebenen und ihrer regelmäßigen Information über den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Mobilität;

- Beteiligung an den Arbeiten zur Einrichtung einer europäischen Datenbank für offene Stellen und Lernangebote im Rahmen dezentralisierter Verfahren und unter uneingeschränkter Nutzung bestehender Verfahren und Mechanismen, wie des EURES-Netzwerks;

g) die von ihnen als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Zielgruppen dieser Empfehlung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gegenüber den Personengruppen, die gleichartige Tätigkeiten ausüben, aber keine grenzüberschreitende Mobilitätserfahrung sammeln, nicht diskriminiert werden;

h) die von ihnen als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen, um die Hindernisse für die Mobilität der Staatsangehörigen dritter Länder zu beseitigen, die im Rahmen eines Gemeinschaftsprogramms, insbesondere Sokrates, Leonardo da Vinci oder Jugend, ein Studium, eine Ausbildung oder eine Freiwilligentätigkeit absolvieren oder eine Lehr- bzw. Ausbildertätigkeit ausüben.

2. Maßnahmen insbesondere für Studierende

a) die Anerkennung, zu akademischen Zwecken, der im Aufnahmestaat absolvierten Studienzeiten im Herkunftsland zu erleichtern. Daher sollte die Nutzung des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) gefördert werden, das auf der Transparenz der Studiengänge basiert und die Anerkennung der Studienleistungen durch einen Vertrag garantiert, der vorher zwischen dem Studierenden und den Lehranstalten im Herkunfts- und im Aufnahmestaat geschlossen wird;

b) außerdem geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die für die Anerkennung der Studienleistung zuständigen Behörden ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums treffen, diese begründen und gegebenenfalls Rechtsbehelfe bei Verwaltungsbehörden und/oder bei Gerichten eingelegt werden können;

c) die Lehreinrichtungen aufzufordern, dass sie den von ihnen ausgestellten Diplomen als Anhang einen europäischen Diplomzusatz beifügen, in dem die absolvierten Studienleistungen beschrieben werden, um so deren Anerkennung zu vereinfachen;

d) die Schüler und Studierenden zu ermutigen, einen Teil ihrer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren, und die Anerkennung der in diesem Rahmen in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungszeiten zu erleichtern;

e) geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder anzuregen, um den Studierenden den für die Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Nachweis zu erleichtern, dass sie krankenversichert bzw. in dieser Hinsicht abgesichert sind.

f) die Eingliederung (z. B. akademische Beratung, psychologische Betreuung) der an Mobilitätsmaßnahmen teilnehmenden Studierenden in das Bildungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sowie ihre Wiedereingliederung in das System des Herkunftsmitgliedstaats nach dem Muster des Gemeinschaftsprogramms Sokrates zu erleichtern.

3. Maßnahmen insbesondere für die in der Ausbildung stehenden Personen

a) die Berücksichtigung im Herkunftsmitgliedstaat der im Aufnahmemitgliedstaat absolvierten, bescheinigten Ausbildung zu fördern. Daher sollte unter anderem die Verwendung des Dokuments "EUROPASS-Berufsbildung" gefördert werden;

b) die Verwendung transparenterer Modelle für die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise zu fördern, die Gegenstand der Entschließung von 1996 zur Transparenz auf dem Gebiet der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sowie der Vorschläge sind, die von dem Europäischen Forum für die Transparenz beruflicher Qualifikationen gemacht wurden. Diese Vorschläge bezwecken insbesondere Folgendes:

- Aushändigung einer Übersetzung aller offiziellen einzelstaatlichen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise und/oder eines "europäischen Diplomzusatzes" zu den Nachweisen;

- Benennung der einzelstaatlichen Informationsstellen für die einzelstaatlichen beruflichen Befähigungsnachweise;

c) die von ihnen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen, damit Personen, die sich zu einer anerkannten Ausbildung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, hinsichtlich des einschlägigen sozialen Schutzes, einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsformalitäten, wie im Bereich der Gesundheitsversorgung und in anderen einschlägigen Bereichen, nicht wegen der Tatsache, dass sie ihre Mobilität nutzen, diskriminiert werden;

d) die von ihnen als geeignet erachteten Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, um Personen die in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildung absolvieren, den Nachweis zu erleichtern, dass sie über ausreichende Existenzmittel im Sinne der Richtlinie 90/364/EWG verfügen.

4. Maßnahmen insbesondere für die Freiwilligen

a) dafür Sorge zu tragen, dass die Besonderheiten der Arbeit der Freiwilligen in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften berücksichtigt werden;

b) die Berücksichtigung der im Aufnahmemitgliedstaat absolvierten Freiwilligentätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat dadurch zu fördern, dass über die Teilnahme an Freiwilligenvorhaben eine Bescheinigung ausgestellt wird, die - im Rahmen des Ziels der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Musters für Lebensläufe - eine Beschreibung der betreffenden Tätigkeit enthält;

c) die von ihnen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen, damit Freiwillige und deren Familien hinsichtlich des einschlägigen sozialen Schutzes, wie im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Politiken zum Wohlergehen der Familien, nicht aufgrund ihrer Mobilität diskriminiert werden;

d) die von ihnen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen, damit die anerkannte, unentgeltlich geleistete Freiwilligentätigkeit nicht mit einer Beschäftigung gleichgestellt wird.

5. Maßnahmen insbesondere für Lehrkräfte und Ausbilder

a) soweit wie möglich den Problemen der Lehrkräfte und Ausbilder Rechnung zu tragen, die bei Inanspruchnahme einer Mobilitätsmaßnahme von begrenzter Dauer den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen, und die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern;

b) die von ihnen als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen, um Lehrkräften und Ausbildern die Teilnahme an Mobilitätsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, indem beispielsweise:

- Regelungen für die Ersetzung der an europäischen Mobilitätsmaßnahmen teilnehmenden Lehrkräfte und Ausbilder getroffen werden;

- Mechanismen geschaffen werden, die ihre Eingliederung in die Aufnahmeeinrichtung erleichtern;

- erwogen wird, nach auf einzelstaatlicher Ebene festgelegten Modalitäten europäische Ausbildungszeiten einzuführen, die die Teilnahme an einer Mobilitätsmaßnahme erleichtern;

c) die Einführung einer europäischen Dimension in das berufliche Umfeld von Lehrkräften und Ausbildern zu fördern, insbesondere

- in den Inhalt der Ausbildungsprogramme von Lehrkräften und Ausbildern;

- durch die Förderung von Kontakten zwischen den Ausbildungsstätten für Lehrkräfte und Ausbilder in anderen Mitgliedstaaten, auch im Wege von Austausch- und Praktikumsaufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat;

d) die Berücksichtigung der im Rahmen der europäischen Mobilität gesammelten Erfahrungen als Bestandteil des beruflichen Werdegangs von Lehrkräften und Ausbildern zu fördern;

II. FORDERN die Mitgliedstaaten AUF:

- innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Empfehlung und danach alle zwei Jahre einen Bewertungsbericht über die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der vorstehenden Empfehlungen und der des Aktionsplans zur Förderung der Mobilität durchgeführt haben, zu erstellen und der Kommission vorzulegen;

III. FORDERN die Kommission AUF:

a) eine Sachverständigengruppe einzusetzen, die sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten unter Beteiligung der Beamten zusammensetzt, die auf nationaler Ebene für die Koordination der Durchführung dieser Empfehlungen und der Maßnahmen zuständig sind, die in dem Aktionsplan zur Förderung der Mobilität festgelegt sind, um so den Informations- und Erfahrungsaustausch über diese Aspekte zu ermöglichen;

b) die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern unter anderem im Europäischen Forum für die Transparenz beruflicher Qualifikationen fortzusetzen, um so einen Austausch von positiven Informationen und Erfahrungen über die Durchführung der in dieser Empfehlung befürworteten Maßnahmen zu ermöglichen;

c) dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen nicht später als zweieinhalb Jahre nach der Annahme dieser Empfehlung und danach alle zwei Jahre einen Abriss über die in Abschnitt II genannten Berichte der Mitgliedstaaten vorzulegen; dieser Abriss sollte eine Angabe der Bereiche enthalten, in denen die Tätigkeit der Gemeinschaft erforderlich sein kann, um die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu ergänzen;

d) die Modalitäten der Einführung eines Ausweises für Schüler/Studierende/in der Ausbildung stehende Personen/Freiwillige in der Gemeinschaft zu prüfen, mit dem die Ausweisinhaber für die Dauer ihrer Mobilität in den Vorteil verschiedener Ermäßigungen gelangen;

e) Vorschläge zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Sinne einer größeren Transparenz der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise auszuarbeiten, insbesondere hinsichtlich einer Öffnung der EUROPASS-Regelung für Drittländer, die an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen, und hinsichtlich der beruflichen Befähigungsnachweise;

f) in Bezug auf gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen für den Informationsaustausch über die Möglichkeiten in den Bereichen Bildung und Ausbildung, Teilnahme an einer Freiwilligentätigkeit oder Ausübung einer Tätigkeit als Lehrkraft oder Ausbilder in einem anderen Mitgliedstaat die geeigneten Modalitäten zu prüfen.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2001.

In Namen des Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reynders

(1) ABl. C 168 vom 16.6.2000, S. 25.

(2) ABl. C 317 vom 6.11.2000, S. 53.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Januar 2001 (ABl. C 70 vom 2.3.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001.

(4) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 59.

(6) ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 26.

(7) ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 4.

(8) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 (ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 1).

(9) ABl. L 38 vom 12.2.1999, S. 1.

(10) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1).

(11) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

(12) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/5/EG der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2000, S. 42).

(13) ABl. C 49 vom 19.2.1993, S. 1.

(14) ABl. C 224 vom 1.8.1996, S. 7.

(15) ABl. C 195 vom 6.7.1996, S. 6.

(16) ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 45.

ANHANG

PERSONENGRUPPEN, FÜR DIE DIESE EMPFEHLUNG GILT

Diese Empfehlung gilt für die nachstehend genannten Personengruppen nur insofern, als sie eine Mobilitätsmaßnahme von begrenzter Dauer ins Auge fassen, die zwischen zwei Staaten, dem Herkunftsstaat und dem Aufnahmestaat erfolgt und grundsätzlich mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat endet. Die Beteiligten behalten ihren gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten definierten ständigen Wohnsitz im Herkunftsstaat.

I. Studierende

Personen, die ein Studium in Bildungseinrichtungen wie den in Artikel 149 Absatz 2 dritter Gedankenstrich des Vertrags erwähnten absolvieren;

II. In der Ausbildung stehende Personen

Personen, die - unabhängig von ihrem Alter und ihren beruflichen Verhältnissen - an einer Berufsausbildung jeglicher Art, einschließlich einer Hochschulausbildung, teilnehmen;

III. Freiwillige

Personen und insbesondere Jugendliche, die im Rahmen des durch das Gemeinschaftsprogramm "Jugend" abgedeckten "Europäischen Freiwilligendienstes" oder im Rahmen grenzüberschreitender Freiwilligenvorhaben unter ähnlichen Voraussetzungen wie beim "Europäischen Freiwilligendienst" an einer konkreten gemeinnützigen und unbezahlten Aktion teilnehmen und dabei soziale und persönliche Fähigkeiten und Kompetenzen erwerben können.

IV. Lehrkräfte

Personen, die Lehrveranstaltungen in Bildungseinrichtungen im Sinne von Artikel 149 Absatz 2 dritter Gedankenstrich des Vertrags durchführen.

V. Ausbilder

Personen, die eine Ausbildung in Unterrichtsanstalten im Sinne des Artikels 150 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags, in Lehrlingsausbildungsstätten oder in Unternehmen durchführen.

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