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Document 32001D0671

    2001/671/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2474)

    ABl. L 235 vom 4.9.2001, p. 20–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/11/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/671/oj

    32001D0671

    2001/671/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2474)

    Amtsblatt Nr. L 235 vom 04/09/2001 S. 0020 - 0022


    Entscheidung der Kommission

    vom 21. August 2001

    zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2474)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/671/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Grundlagendokumenten festgelegt werden, um unterschiedliche Schutzniveaus für Bauwerke zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen. Diese Dokumente wurden als "Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates"(3) veröffentlicht.

    (2) Abschnitt 2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 enthält eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die sicherstellen, dass die wesentliche Anforderung "Brandschutz" erfuellt wird, und zusammen dazu beitragen, eine Strategie für den Brandschutz festzulegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

    (3) In Abschnitt 4.2.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 wird die Notwendigkeit, unterschiedliche Stufen der wesentlichen Anforderung festzulegen, mit der Art, Nutzung und Lage des Bauwerks, der Bauwerksplanung und der Verfügbarkeit von Notfalleinrichtungen begründet.

    (4) In Abschnitt 4.3.1.2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 werden die Anforderungen an Bauprodukte für Dächer genannt, die einem Brand von außen ausgesetzt sind.

    (5) Die verschiedenen Stufen dieser Anforderungen, die in den Mitgliedstaaten bestehen, können in einem System von Klassen ausgedrückt werden, die nicht in dem Grundlagendokument Nr. 2 enthalten sind.

    (6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG dürfen die Mitgliedstaaten die auch in ihrem Gebiet einzuhaltenden Leistungsstufen nur innerhalb der auf Gemeinschaftsebene angenommenen Klassifizierungen und nur unter Verwendung aller, einiger oder einer Klasse bestimmen.

    (7) In Ermangelung eines einzigen vollständig harmonisierten Prüfverfahrens sollte die Klassifizierung in dieser Entscheidung auf einer Norm mit drei verschiedenen Prüfverfahren beruhen, die jeweils verschiedenen Brandszenarien entsprechen. Dies ist jedoch nur als provisorische Lösung anzusehen, bis durch die Entwicklung eines vollständig harmonisierten Prüfverfahrens eine vollständige Harmonisierung erreicht werden kann. Sobald dies der Fall ist, kann diese Entscheidung geändert werden, um das neue Prüfverfahren und die damit einhergehenden Klassifizierungen zu berücksichtigen.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ein Klassifizierungssystem wie durch Richtlinie 89/106/EWG vorgesehen, wird hiermit für das Brandverhalten von Dächern und Bedachungen, die einem Brand von außen ausgesetzt sind, festgelegt.

    Dieses Klassifizierungssystem wird im Anhang dargestellt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. August 2001

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

    (2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

    (3) ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

    ANHANG

    VORBEMERKUNG

    Der CEN-Bericht CR 1187:2001 sowie seine anschließend aktualisierten Fassungen sind anzuwenden. Die aktualisierte Fassung hat unter anderem die Neubearbeitungen des CEN-Berichts, der ENV- oder der EN-Fassung dieser Norm auf der Grundlage der auf der Sondersitzung des CEN TC 127 am 16. Mai 2001 getroffenen Ergebnisse/Übereinkünfte zu beinhalten.

    Die in der nachstehenden Tabelle dargestellte Klassifizierung beruht auf der in CR 1187:2001 aufgeführten Norm. Diese Norm umfasst drei unterschiedliche Prüfverfahren, die jeweils unterschiedlichen Brandszenarien entsprechen. Die Prüfverfahren stehen untereinander in keinem direkten Zusammenhang, so dass auch keine allgemein annehmbare Klassifizierungshierarchie unter ihnen besteht.

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften über das Brandverhalten von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen erlassen, können sie die Prüfungs-/Klassenkombination(-en) auswählen, die sich für das tatsächliche Brandrisiko (die tatsächlichen Brandrisiken) auf ihrem Gebiet eignen, und auf nationaler Ebene eine Klassifizierungshierarchie zwischen den verschiedenen Prüfungen/Klassen festlegen.

    In der Entscheidung 2000/553/EG der Kommission(1) wird eine Liste von Dachdeckungsprodukten (und/oder -materialien) festgelegt, von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen für das Leistungsmerkmal "Brandverhalten bei einem Brand von außen" entsprechen, sofern die jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften für Entwurf und Ausführung von Bauwerken beachtet werden. Bei solchen Produkten/Materialien ist ohne Prüfung davon auszugehen, dass sie unter die Klassen BROOF der nachstehenden Tabelle fallen.

    SYMBOLE

    Die Klassifizierungen nach den drei Prüfverfahren lauten wie folgt:

    - CR 1187:2001 Test 1: XROOF(t1), wobei t1 = nur Brand,

    - CR 1187:2001 Test 2: XROOF(t2), wobei t2 = Brand + Wind,

    - CR 1187:2001 Test 3: XROOF(t3), wobei t3 = Brand + Wind + Strahlung.

    TE: kritische Zeit für die äußere Flammenausbreitung

    TP: kritische Zeit für den Flammendurchtritt

    Tabelle

    KLASSEN FÜR DAS BRANDVERHALTEN VON BEDACHUNGEN BEI EINEM BRAND VON AUSSEN ((Die Anzahl der Klassen wird derzeit noch geprüft; eine Änderung erfolgt, so bald die notwendigen Informationen vorhanden sind.))

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) ABl. L 235 vom 19.9.2000, S. 19.

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