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Document 32000R2881

Verordnung (EG) Nr. 2881/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1859/93 zur Anwendung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Drittländern

ABl. L 333 vom 29.12.2000, p. 71–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2881/oj

32000R2881

Verordnung (EG) Nr. 2881/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1859/93 zur Anwendung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 333 vom 29/12/2000 S. 0071 - 0071


Verordnung (EG) Nr. 2881/2000 der Kommission

vom 27. Dezember 2000

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1859/93 zur Anwendung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000(2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1104/2000 der Kommission(3) sind die Antragszeiträume für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Knoblauch mit Ursprung in China festgesetzt.

(2) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1859/93 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/94(5), beträgt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz 40 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung gemäß Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung. Da der Antragszeitraum für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Knoblauch mit Ursprung in China für die Monate Dezember 2000 bis Januar 2001 länger ist, empfiehlt es sich, die Gültigkeitsdauer der für diesen Zeitraum erteilten Lizenzen verlängern zu können, wenn die Antragsteller dies wünschen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1859/93 können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für Knoblauch mit Ursprung in China, die für den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1104/2000 aufgeführten Antragszeitraum Dezember 2000 bis Januar 2001 erteilt wurden, auf bis zu 80 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung verlängern, wenn der Inhaber der betreffenden Lizenz dies beantragt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9.

(3) ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 21.

(4) ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 10.

(5) ABl. L 176 vom 9.7.1994, S. 1.

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