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Document 32000R2700

Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

ABl. L 311 vom 12.12.2000, p. 17–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/06/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0450

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2700/oj

32000R2700

Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 311 vom 12/12/2000 S. 0017 - 0020


Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. November 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95 und 133,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) sieht in Artikel 253 Absatz 4 vor, dass der Rat den Zollkodex anhand eines Berichts der Kommission, der gegebenenfalls Vorschläge enthält, vor dem 1. Januar 1998 überprüft, um die Änderungen vorzunehmen, die sich insbesondere unter Berücksichtigung der Verwirklichung des Binnenmarktes als notwendig erweisen.

(2) Jede Überprüfung des Zollkodex sollte als eine Gelegenheit zur Einführung von Mechanismen und Verfahren zur Betrugsverhütung betrachtet werden, denn die Betrugsverhütung ist - wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 1998 betont wurde - eines der besten Mittel, um das Geld des Steuerzahlers zu schützen; hierbei dürfen jedoch keine Schranken für den internationalen Handel errichtet werden.

(3) Der Entschließung des Rates vom 25. Oktober 1996 zur Vereinfachung und Rationalisierung der Zollregelungen und Zollverfahren der Gemeinschaft(5) muss Rechnung getragen werden.

(4) Die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden für die Festsetzung der Wechselkurse nach der Einführung des Euro wurden noch nicht festgelegt.

(5) Es sollte vorgesehen werden, dass bei der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung bestimmte Unterlagen nicht beigefügt zu werden brauchen.

(6) Flexiblere Regeln für das Verfahren der aktiven Veredelung, das Umwandlungsverfahren und das Verfahren der vorübergehenden Verwendung sollten die Inanspruchnahme dieser Verfahren erleichtern.

(7) Zusätzliche Fälle, in denen die Einfuhrabgaben im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung anhand der Veredelungskosten berechnet werden, sollten nach dem Ausschussverfahren vorgesehen werden.

(8) Es sollte zulässig sein, dass in bestimmten Freizonen die Förmlichkeiten des Zolllagerverfahrens erfuellt und die Kontrollen durch die Zollbehörden gemäß diesem Verfahren durchgeführt werden.

(9) Unter bestimmten Voraussetzungen sollten eine zolltarifliche Begünstigung aufgrund der Art oder besonderen Verwendung einer Ware und der Differenzverzollung im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung auch dann angewandt werden, wenn eine Zollschuld auf andere Weise als durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist.

(10) Die Vorschriften über den Ort des Entstehens einer Zollschuld sollten spezielle Regeln für die besonderen Fälle vorsehen, in denen der jeweilige Betrag einen bestimmten Schwellenwert nicht erreicht.

(11) Es ist erforderlich, für den besonderen Fall der Präferenzbehandlung die Begriffe "Irrtum der Zollbehörden" und "Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners" zu definieren. Der Abgabenschuldner sollte nicht für ein schlechtes Funktionieren des Systems infolge eines Irrtums von Drittlandbehörden verantwortlich gemacht werden. Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung durch Drittlandbehörden sollte indes nicht als Irrtum angesehen werden, wenn die Bescheinigung auf einem Antrag beruht, der unrichtige Angaben enthält. Ob es sich bei den vom Ausführer in seinem Antrag vorgelegten Angaben um unrichtige Angaben handelt, ist anhand aller in dem Antrag enthaltenen Fakten zu beurteilen. Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, es sei denn, es wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung veröffentlicht, dass begründete Zweifel bestehen.

(12) Die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Rechte des Abgabenschuldners sollten gegen eine allzu lange Dauer von Gerichtsverfahren geschützt werden.

(13) In den Fällen, in denen die Zollschuld dadurch entstanden ist, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde, und in denen es mehrere Zollschuldner gibt, sollte ein Zahlungsaufschub vorgesehen werden, damit die Zollbehörden den Zollschuldbetrag vorrangig bei einem bestimmten Zollschuldner statt bei den anderen Zollschuldnern einziehen können.

(14) Die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1998/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(15) Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Nummer 24 erhält folgende Fassung:

"24. 'Ausschussverfahren': das in den Artikeln 247 und 247a bzw. 248 und 248a genannte Verfahren."

2. Artikel 35 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist als Umrechnungskurs der von den dafür zuständigen Behörden ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden."

3. In Artikel 77 wird der derzeitige Text zu Absatz 1, und folgender Absatz wird hinzugefügt:

"(2) Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden zulassen, dass die in Artikel 62 Absatz 2 genannten, beizufügenden Unterlagen nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden. In diesem Fall werden diese Dokumente zur Verfügung der Zollbehörden gehalten."

4. Artikel 115 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Inanspruchnahme von Absatz 1 zu untersagen, von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder zu erleichtern, können nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden."

5. In Artikel 117 Buchstabe c) wird folgender Satz angefügt:"Nach dem Ausschussverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt gelten."

6. Artikel 124 erhält folgende Fassung:

"Artikel 124

(1) Das Verfahren der Zollrückvergütung kann für alle Waren in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

- die Einfuhrwaren mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen,

- eine Zollmaßnahme im Rahmen von Kontingenten auf die Einfuhrwaren Anwendung findet,

- die Einfuhrwaren der Pflicht zur Vorlage von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Einfuhr- oder Ausfuhrzeugnissen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen oder

- eine Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe für die Veredelungserzeugnisse festgesetzt ist.

(2) Eine Rückzahlung der Einfuhrabgaben nach dem Verfahren der Zollrückvergütung kann ferner nicht erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung in Bezug auf die Veredelungserzeugnisse die Pflicht zur Vorlage von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Einfuhr- oder Ausfuhrzeugnissen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik besteht oder eine Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe festgesetzt ist.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 können nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden."

7. Artikel 131 erhält folgende Fassung:

"Artikel 131

Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Umwandlungsverfahren in Anspruch genommen werden kann."

8. In Artikel 133 Buchstabe e) wird folgender Satz angefügt:"Nach dem Ausschussverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt gelten."

9. Artikel 142 erhält folgende Fassung:

"Artikel 142

(1) Die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren bewilligt, die nicht in den zu Artikel 141 erlassenen Vorschriften aufgeführt sind oder, wenn sie dort aufgeführt sind, nicht alle für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung verlangten Voraussetzungen erfuellen.

(2) Die Liste der Waren, für die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben unzulässig ist, sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt."

10. Dem Artikel 153 wird folgender Absatz hinzugefügt:"Abweichend von Artikel 151 kann nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden, in welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen die Waren nach einer passiven Veredelung unter Anwendung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften auf die Veredelungskosten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können."

11. Artikel 167 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Mit Ausnahme der nach Artikel 168a bezeichneten Freizonen sind Freizonen einzuzäunen. Die Ein- und Ausgänge der Freizonen oder Freilager werden von den Mitgliedstaaten festgelegt."

12. Artikel 168 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Mit Ausnahme der nach Artikel 168a bestimmten Freizonen unterliegen die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge der Freizonen und Freilager der zollamtlichen Überwachung."

13. Zwischen Artikel 168 und Abschnitt B ("Verbringung der Waren in Freizonen oder Freilager") wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 168a

(1) Die Zollbehörden können Freizonen bestimmen, in denen die Zollkontrollen und Zollförmlichkeiten gemäß dem Zolllagerverfahren durchgeführt und die in diesem Verfahren vorgesehenen Zollschuldvorschriften angewendet werden.

Die Artikel 170, 176 und 180 finden keine Anwendung auf die so bestimmten Freizonen.

(2) Die Bezugnahme auf Freizonen in den Artikeln 37, 38 und 205 gelten nicht für die Freizonen gemäß Absatz 1."

14. Artikel 212a erhält folgende Fassung:

"Artikel 212a

Sieht das Zollrecht eine zolltarifliche Begünstigung aufgrund der Art oder der besonderen Verwendung einer Ware, Zollfreiheit oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Artikeln 21, 82, 145 oder 184 bis 187 vor, so findet die zolltarifliche Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung auch in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205, 210 oder 211 Anwendung, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung erfuellt sind."

15. Dem Artikel 215 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Stellt eine Zollbehörde fest, dass eine Zollschuld gemäß Artikel 202 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, so gilt die Zollschuld, sofern sie weniger als 5000 EUR beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde."

16. Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfuellten.

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfuellt worden sind.

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen;"

17. Artikel 221 Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:

"(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

(4) Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen."

18. Artikel 222 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben kann nach dem Ausschussverfahren in folgenden Fällen und unter folgenden Umständen ausgesetzt werden:

- bei Antrag auf Erlass der Abgaben nach Artikel 236, 238 oder 239 oder

- bei Beschlagnahme einer Ware im Hinblick auf eine spätere Einziehung nach Artikel 233 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe d), oder

- wenn die Zollschuld gemäß Artikel 203 entstanden ist und es mehr als einen Zollschuldner gibt."

19. Die Artikel 247, 248 und 249 werden durch folgende Artikel ersetzt:

"Artikel 247

Die zur Durchführung dieses Kodex erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anwendung der in Artikel 184 genannten Verordnung, werden mit Ausnahme des Titels VIII und vorbehaltlich der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87(7) sowie des Artikels 248 der vorliegenden Verordnung nach dem Regelungsverfahren des Artikels 247a Absatz 2 erlassen; dabei sind die von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen zu beachten.

Artikel 247a

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 248

Die zur Durchführung der Artikel 11, 12 und 21 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 248a Absatz 2 erlassen.

Artikel 248a

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 249

Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Zollregelung prüfen, die von seinem Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates aufgeworfen werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. Schwartzenberg

(1) ABl. C 228 vom 21.7.1998, S. 8 und

ABl. C 248 E vom 29.8.2000, S. 1.

(2) ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 6.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 1999 (ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 420), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Mai 2000 (ABl. C 208 vom 20.7.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2000.

(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/99 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1).

(5) ABl. C 332 vom 17.11.1996, S. 1.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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