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Document 32000R0814
Council Regulation (EC) No 814/2000 of 17 April 2000 on information measures relating to the common agricultural policy
Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik
Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik
ABl. L 100 vom 20.4.2000, p. 7–9
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No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1306
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 32013R1306 |
Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik
Amtsblatt Nr. L 100 vom 20/04/2000 S. 0007 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der EG-Vertrag sieht in den Artikeln 32 bis 38 die Schaffung einer Gemeinsamen Agrarpolitik vor. (2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(3) werden Maßnahmen zur Information über die Gemeinsame Agrarpolitik von der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert. (3) Die materiellen Aspekte der gegenwärtigen Informationspolitik im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sollten im wesentlichen beibehalten werden. (4) Nach Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4) ist zur Ausführung in bezug auf die im Haushaltsplan für Gemeinschaftsaktionen ausgewiesenen Mittel zuvor ein Basisrechtsakt zu erlassen. Dies gilt entsprechend der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. Oktober 1998 zu den Rechtsgrundlagen und der Ausführung des Haushaltsplans(5) auch für die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen. (5) Die Gemeinsame Agrarpolitik wird oftmals nicht verstanden und leidet unter einem Informationsdefizit, das allein durch eine kohärente, objektive und umfassende Informations- und Kommunikationsstrategie ausgeglichen werden kann. (6) Den Landwirten, den unmittelbar Betroffenen und der Öffentlichkeit - innerhalb wie auch außerhalb der Gemeinschaft - sollten die Probleme und die Entwicklung der Agrarpolitik erläutert und dargelegt werden. Die einwandfreie Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik hängt weitgehend davon ab, wie sie allen betroffenen Akteuren erläutert wird, und erfordert eine Einbeziehung der Informationsmaßnahmen, die Komponenten der praktischen Handhabung dieser Politik sind. (7) Es sollten die prioritären Maßnahmen festgelegt werden, welche die Gemeinschaft unterstützen kann. (8) Die Organisationen der in der Landwirtschaft und den ländlichen Gebieten Tätigen, insbesondere die Landwirtschaftsorganisationen und die Verbraucher- und Umweltschutzverbände, sind unentbehrlich, um einerseits die Gemeinsame Agrarpolitik bekanntzumachen und andererseits die Kommission über die Meinungen der betroffenen Akteure, namentlich der Landwirte, zu unterrichten. (9) Da die Gemeinsame Agrarpolitik der erste und größte integrierte Politikbereich der Gemeinschaft bleibt, ist es sinnvoll, der Öffentlichkeit diese Politik zu erläutern und hierbei neben den in Frage kommenden Stellen auch andere Kreise einzubeziehen, von denen möglicherweise interessante Projekte zu erwarten sind. (10) Die Kommission muß über die erforderlichen Mittel zur Durchführung der Informationsmaßnahmen verfügen, die sie auf dem Gebiet der Landwirtschaft umzusetzen wünscht. (11) Es sollte vermieden werden, Maßnahmen zu finanzieren, die im Rahmen eines anderen Gemeinschaftsprogramms unterstützt werden können; Maßnahmen, die andere Gemeinschaftsinitiativen ergänzen, sollten dagegen gefördert werden. (12) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft kann Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzieren, die insbesondere folgende Ziele haben: a) Beitrag einerseits zur Erläuterung und andererseits zur Durchführung und Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik, b) Förderung des europäischen Landwirtschaftsmodells und des Verständnisses seiner Funktionsweise, c) Information der Landwirte und der anderen Akteure des ländlichen Raums, d) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Probleme und Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik. Diese Maßnahmen dienen der Vermittlung - innerhalb wie auch außerhalb der Gemeinschaft - von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen Überblick über diese Politik zu bieten. Artikel 2 (1) Als Maßnahmen gemäß Artikel 1 kommen in Betracht: a) jährliche Aktionsprogramme, die insbesondere von Organisationen der Landwirtschaft oder der Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Verbraucher- und Umweltschutzverbänden vorgelegt werden, b) punktuelle Maßnahmen, die von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Stellen, insbesondere von Behörden der Mitgliedstaaten, Medien oder Hochschuleinrichtungen, vorgelegt werden, c) Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden. (2) Für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden höchstens 50 % der zuschußfähigen Kosten übernommen. Dieser Hoechstsatz kann jedoch in Ausnahmefällen, die in der Durchführungsverordnung festzulegen sind, auf 75 % angehoben werden. (3) Folgende Maßnahmen kommen für die Gemeinschaftsfinanzierung nach Artikel 1 nicht in Frage: a) Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen, b) Maßnahmen, die im Rahmen einer anderen Gemeinschaftsmaßnahme finanziert werden. (4) Für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe c) kann die Kommission gegebenenfalls die erforderliche technische und administrative Unterstützung in Anspruch nehmen. Artikel 3 (1) Als Maßnahmen gemäß Artikel 2 gefördert werden können insbesondere Tagungen, Seminare, Informationsbesuche, Veröffentlichungen, Produktionen und Aktionen der Medien, Teilnahme an Veranstaltungen von internationaler Bedeutung und Programme zum Erfahrungsaustausch. (2) Die Maßnahmen nach Artikel 2 werden anhand allgemeiner Kriterien ausgewählt wie: a) Qualität des Vorhabens, b) gutes Kosten-/Nutzen-Verhältnis. Artikel 4 Die Gemeinschaftsfinanzierung nach Artikel 1 erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel. Artikel 5 Die Kommission stellt sicher, daß die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Gemeinschaftsaktionen und -programme mit den anderen Maßnahmen der Gemeinschaft im Einklang stehen und diese ergänzen. Artikel 6 Die Kommission stellt sicher, daß die ordnungsgemäße und wirksame Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen begleitet und kontrolliert wird. Die von der Kommission beauftragten Bediensteten sind befugt, diese Maßnahmen vor Ort zu kontrollieren; sie können dabei stichprobenmäßig vorgehen. Artikel 7 Die Kommission nimmt in den ihr geeignet erscheinenden Fällen eine Bewertung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor. Artikel 8 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der erste Bericht wird spätestens am 31. Dezember 2001 vorgelegt. Artikel 9 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung - einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Übergangsmaßnahmen - werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 erlassen. Artikel 10 (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 eingesetzten Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß über die aufgrund dieser Verordnung beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 17. April 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. Capoulas Santos (1) ABl. C 376 E vom 28.12.1999, S. 40. (2) Stellungnahme vom 17. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (4) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2779/98 (ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 3). (5) ABl. C 344 vom 12.11.1998, S. 1. (6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.