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Document 32000R0452

    Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Arbeitskostenstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 55 vom 29.2.2000, p. 53–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/05/2006; Aufgehoben durch 32006R0698

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/452/oj

    32000R0452

    Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Arbeitskostenstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 055 vom 29/02/2000 S. 0053 - 0058


    VERORDNUNG (EG) Nr. 452/2000 DER KOMMISSION

    vom 28. Februar 2000

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Arbeitskostenstatistik

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und Arbeitskosten(1), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 sind für die Qualitätsbewertungskriterien und den Inhalt des Qualitätsberichts Durchführungsmaßnahmen erforderlich.

    (2) Die in dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Qualitätsbewertungskriterien und Inhalt des Qualitätsberichts

    Die Qualitätsbewertungskriterien und der Inhalt des Qualitätsberichts nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Februar 2000

    Für die Kommission

    Pedro SOLBES MIRA

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6.

    (2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    ANHANG

    QUALITÄTSBEWERTUNGSKRITERIEN UND INHALT DES QUALITÄTSBERICHTS ZUR STATISTIK ÜBER DIE ARBEITSKOSTEN

    ÜBERMITTLUNGSFRISTEN FÜR DEN BERICHT

    Der Qualitätsbericht wird idealerweise mit der Datenlieferung übermittelt, spätestens aber 24 Monate nach dem Ende des Bezugszeitraums, für den Daten erhoben wurden.

    ÜBERGANGSZEITRAUM

    Da die Qualitätsberichterstattung ein neues Instrument im Europäischen Statistischen System ist, wird anerkannt, daß die nationalen statistischen Behörden ihre Werkzeuge, ihr Wissen und ihre Ressourcen erst in zunehmendem Maße an diese Berichterstattung anpassen müssen. Der weiter unten beschriebene Qualitätsbericht beinhaltet daher einige Bestandteile, die beim ersten Qualitätsbericht der Statistik über die Arbeitskosten für das Bezugsjahr 2000 optional sind. Die Durchführbarkeit und Relevanz dieser freiwilligen Bestandteile werden nach Maßgabe der tatsächlich von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen und dem allgemeinen wissenschaftlichen Fortschritt in der Statistik überprüft werden. Diese Überprüfung wird von Eurostat und den nationalen statistischen Behörden vor der nächsten Erhebung durchgeführt, um entscheiden zu können, inwieweit diese zunächst optionalen Bestandteile freiwillig bleiben sollen.

    UMFANG

    Die Angaben sind zu melden, sofern die Ausnahmeregelungen in einschlägigen Verordnungen des Rates oder der Kommission dem nicht entgegenstehen. Diese Verordnungen betreffen die Strukturerhebung der Verdienste und Arbeitskosten, die Erhebung über Arbeitskräfte, die strukturelle Unternehmensstatistik und die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Dasselbe gilt für optionale Merkmale oder Aufgliederungen.

    VERBREITUNG DER IM QUALITÄTSBERICHT ZUSAMMENGETRAGENEN ANGABEN

    Die Qualitätskomponenten Relevanz, Übermittlungsfristen und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit sowie Vollständigkeit werden hauptsächlich zu internen Zwecken des Europäischen Statistischen Systems verwendet.

    Die Komponenten Genauigkeit, Vergleichbarkeit und Kohärenz sind im wesentlichen für die Nutzer von Interesse. Diese Informationen werden den Nutzern in Form von statistischen oder Methodik-Dokumenten zur Verfügung gestellt.

    INHALT

    Anmerkung:

    Die Tabellen A, B und C sowie die zugehörigen Variablen (z. B. A11, B1, D1 ...) sind in der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten(1) in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten festgelegt.

    1. Relevanz

    Optionaler Bestandteil

    - Eine Zusammenfassung einschließlich der Beschreibung der Nutzer, Herkunft und Deckung des Nutzerbedarfs sowie Relevanz der Statistik für die Nutzer.

    2. Genauigkeit

    2.1. Stichprobenfehler

    2.1.1. Zufallsstichprobe

    2.1.1.1. Verzerrung

    Optionaler Bestandteil

    - Verzerrungen aufgrund der Schätzmethode, soweit meßbar.

    2.1.1.2. Varianz

    - Variationskoeffizienten(2), jeweils gemäß den Strukturen der Tabellen A, B und C aufgegliedert,

    - jährliche Arbeitskosten je Arbeitnehmer (D1/A11 + A121 + A131),

    - stuendliche Arbeitskosten (D1/B1)

    - Variationskoeffizienten, jeweils gemäß der Struktur der Tabelle A aufgegliedert,

    - B1 Gesamtzahl der von allen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden,

    - D1 Arbeitnehmerentgelt,

    - D11 Bruttolöhne und -gehälter insgesamt,

    - Methodik der Varianzschätzung.

    Optionale Bestandteile

    - Variationskoeffizienten, jeweils gemäß der Struktur der Tabellen B und C aufgegliedert,

    - B1 Gesamtzahl der von allen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden,

    - D1 Arbeitnehmerentgelt,

    - D11 Bruttolöhne und -gehälter insgesamt,

    - Variationskoeffizienten, jeweils gemäß der Struktur der Tabelle A aufgegliedert

    - (A1) Gesamtzahl der Arbeitnehmer,

    - (A11 + A121 + A131) Gesamtzahl der Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten.

    2.1.2. Nicht-Zufallsstichprobe

    Werden vorhandene Quellen benutzt, bei denen die Berechnung eines Variationskoeffizienten nicht sinnvoll ist, so sind statt dessen die möglichen Ursachen für den Mangel an Genauigkeit zu beschreiben.

    2.2. Systematischer Fehler

    2.2.1. Grundlagenfehler

    - Beschreibung der wesentlichen Fehlklassifikationen und der bei der Datenerhebung festgestellten Unter- und Übererfassungsprobleme(3);

    - die Methoden, die zur Ermittlung dieser Fehler benutzt werden.

    Optionale Bestandteile

    - Quoten der Über-, Untererfassung und der Fehlklassifikationen entsprechend der Stichprobenschichtung.

    Die geforderten Angaben können zum Teil aus dem Bericht über die Registerqualität abgeleitet werden.

    Anmerkung:

    Falls administrative Einzeldaten verwendet werden, ist eine entsprechende Analyse auf der Basis der Verwaltungsbezugsdatei vorzulegen.

    2.2.2. Meß- und Verarbeitungsfehler

    - Beschreibung der Methoden, die zur Reduktion von Meß- und Verarbeitungsfehlern(4) benutzt werden.

    Optionale Bestandteile

    - Anzahl der korrigierten Einheiten bei den in Tabelle A zu meldenden Variablen in % der Einheiten mit Angaben zu den betreffenden Variablen ("Editierungsquoten");

    - die Fehlerquoten bei der Dateneingabe oder beim Kodieren der Variablen:

    - Zahl der Arbeitnehmer,

    - Bruttolohne und -gehälter,

    - Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Abteilungen der NACE Rev. 1),

    - Region (NUTS 1);

    - die Fehlerquoten bei der Dateneingabe oder beim Kodieren der Variablen:

    - methodische Anmerkungen zu ihrer Schätzung(5).

    2.2.3. Non-response-Fehler

    - Unit-response-Quoten(6), insgesamt und aufgegliedert entsprechend der Stichprobenschichtung;

    - eine Beschreibung der zur Schätzung von Antwortausfällen (Imputation) und/oder Neugewichtung verwendeten Methoden.

    Anmerkung:

    Falls administrative Einzeldaten verwendet werden, tritt an die Stelle der Non-response die Nichtverfügbarkeit des administrativen Datensatzes oder der Frageposition (item).

    Optionale Bestandteile

    - Item-response-Quote für jede Variable. Diese Quote ist das Verhältnis der Zahl der Antworten je Frage zur Zahl der betroffenen Befragten.

    - Eine Beschreibung der Gründe für die Ausfälle und eine Bewertung der Non-response-Verzerrung für eine der Hauptfragen im Fragebogen.

    2.2.4. Modellannahmefehler

    - Soweit benutzt, Bericht(7) über folgende Modelle:

    - zur Anpassung des Geschäftsjahrs an das Kalenderjahr,

    - zur Berücksichtigung kleiner Unternehmen,

    - zur Kombination von Daten aus Verwaltungsquellen und aus Erhebungen.

    Anmerkung:

    Falls administrative Einzeldaten verwendet werden, ist die Entsprechung zwischen dem administrativen und dem theoretischen statistischen Konzept zu erläutern.

    3. Übermittlungsfristen und Pünktlichkeit

    - Haupttermine der Erhebung, wie die den Befragten gesetzlich vorgeschriebenen Fristen, Versandtermine der Fragebögen und der Mahnungen oder der Zeitraum der Befragungen;

    - Haupttermine für die Phase nach der Erhebung, zum Beispiel Start- und Endtermin der Vollständigkeits-, Codier- und Plausibilitätskontrolle, Termine der Qualitätsprüfung (Kongruenz der Ergebnisse) und der Maßnahmen zur Geheimhaltung;

    - Haupttermine für die Bereitstellung der Ergebnisse, wie die Termine der Berechnung und Verbreitung der vorläufigen und endgültigen Ergebnisse.

    Anmerkung:

    Die Pünktlichkeit der Datenübermittlung an Eurostat wird anhand der Verordnung evaluiert, die die Periodizität und die Fristen für die Datenübermittlung festlegt.

    4. Zugänglichkeit und Klarheit

    - Jeweils ein Exemplar der Veröffentlichung(en);

    - Angabe der Ergebnisse, die gegebenenfalls den Meldeeinheiten übermittelt werden, die in der Stichprobe enthalten sind;

    - Angaben zum Ergebnisverbreitungsplan (z. B.: Wer erhält Ergebnisse?);

    - jeweils ein Exemplar aller Methodikunterlagen mit Bezug auf die gelieferten Statistiken.

    5. Vergleichbarkeit

    5.1. Räumliche Vergleichbarkeit

    - Es ist ein Vergleich der nationalen mit den europäischen Konzepten zu übermitteln, falls bei den übermittelten Ergebnissen Unterschiede vor allem bei der Definition der statistischen Einheiten, der Bezugsgesamtheit, den Klassifikationen und den Definitionen der Variablen bestehen. Nach Möglichkeit sind die Unterschiede zu quantifizieren.

    Anmerkung:

    Falls Klassifikationen und Einheiten des Registers verwendet werden, sollte die Qualität dieser Informationen dem Qualitätsbericht des Registers entnommen werden.

    5.2. Zeitliche Vergleichbarkeit

    - Ausführliche Angaben zu Änderungen von Definitionen, des Erfassungsbereichs oder der Methoden und, soweit möglich, eine Abschätzung der Auswirkung eventuell nicht vernachlässigbarer Veränderungen.

    6. Kohärenz

    Anmerkung:

    Dieses Kapitel hat zwei Ziele. Es soll zunächst die Nutzer über konzeptionelle Unterschiede informieren, die zwischen mehreren Quellen für Variablen, die nahe beieinander liegen und in statistischen Veröffentlichungen dieselbe Bezeichnung tragen, bestehen, und sie sollen Informationen an die Hand bekommen, um bewerten zu können, wie der Übergang von einem zum anderen Konzept vonstatten geht. Zum anderen soll überprüft werden, inwieweit Statistiken, die grundsätzlich konzeptionell einigermaßen kohärent sind, vergleichbare Ergebnisse für dieselbe Bezugsgesamtheit liefern. Somit sollte die Arbeitskostenstatistik mit anderen Statistiken auf der Basis von Beziehungszahlen verglichen werden. Zum Beispiel verwendet die Arbeitskräfteerhebung eine recht unterschiedliche Definition von Erwerbstätigkeit. Die Arbeitskräfteerhebung mißt die Erwerbstätigkeit der Inländer, die Arbeitskostenerhebung hingegen die Erwerbstätigkeit im Inland, ein Konzept, das im Einklang mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Unternehmensstatistik steht. Bei Vergleichen ist ferner zu bedenken, daß die Arbeitskostenstatistik auf Unternehmen mit mehr als neun Arbeitnehmern basiert.

    6.1. Kohärenz mit Statistiken aus der Arbeitskräfteerhebung

    Optionaler Bestandteil

    - Erklärungen der Hauptunterschiede beim Verhältnis der Zahl der "Vollzeitbeschäftigten zur Zahl der Teilzeitbeschäftigten" sowie beim Verhältnis der "durchschnittlichen Zahl der von Teilzeitbeschäftigten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zur durchschnittlichen Zahl der von Vollzeitbeschäftigten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden" in beiden Quellen. Eine Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen (NACE Rev. 1, Abschnitte C-K) wäre hilfreich. Die Genauigkeit und die in den beiden Erhebungen verwendeten Konzepte sollten berücksichtigt werden.

    6.2. Kohärenz mit der slrukturellen Unternehmensstatistik

    Die Verordnung(8) über die strukturelle Unternehmensstatistik deckt alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten in den Abschnitten C bis K sowie M bis O der NACE Rev. 1 ab.

    Den Bereich, in dem sich die beiden Erhebungen am ähnlichsten sind, enthält die folgende Tabelle:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - Erläuterungen der Hauptunterschiede bei diesen beiden Merkmalen unter Berücksichtigung der Genauigkeit und der unterschiedlichen Konzepte der Erhebungen (aufgegliedert nach Abteilungen der NACE Rev. 1). Optional: Kreuztabellen zwischen NUTS-1-Region und zusammengefaßten NACE-Rev.1-Abschnitten (C-D-E, F, G-H, I-J-K).

    Optionale Bestandteile

    Die folgende Tabelle faßt weitere Teile der Erhebungen zusammen, deren Vergleiche sinnvoll erscheinen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - Erläuterungen der Hauptunterschiede bei den obengenannten Merkmalen unter Berücksichtigung der Genauigkeit und konzeptionellen Unterschiede der Erhebungen. Kreuztabellen nach Unternehmensgrößenklassen und zusammengefaßten NACE-Rev.-1-Abschnitten.

    6.3. Kohärenz mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

    Den Bereich, in dem sich die beiden Erhebungen am ähnlichsten sind, enthält die folgende Tabelle:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - Erläuterung der Hauptunterschiede bei den obengenannten Merkmalen unter Berücksichtigung der Unterschiede bei den Konzepten und dem Erhebungsbereich sowie - soweit verfügbar - der Genauigkeit beider Statistiken.

    - Anmerkungen über die Verwendung der Arbeitskostenerhebung als Quelle für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

    7. Vollständigkeit

    - Eine Liste der in der Verordnung geforderten Variablen und/oder Aufgliederungen, die nicht verfügbar sind, jeweils mit Angabe der Gründe.

    (1) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28.

    (2) Der Variationskoeffizient ist das Verhältnis der Quadratwurzel der Varianz der Schätzfunktion zum Erwartungswert. Zu seiner Schätzung dient das Verhältnis der Quadratwurzel der Schätzung der Stichprobenvarianz zum Erwartungswert. Bei der Schätzung der Stichprobenvarianz ist der Stichprobenplan zu berücksichtigen.

    (3) Übererfassung liegt vor, wenn Einheiten entweder falsch klassifiziert werden oder tatsächlich außerhalb des Erfassungsbereichs liegen (z. B.: tatsächlicher Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit fällt nicht unter NACE Rev. 1 C-K.) oder wenn die Einheiten in der Praxis gar nicht existieren.

    Untererfassung liegt vor, wenn (neue) Einheiten nicht (weder über tatsächliche Entstehungen noch über Aufspaltungen) in die Auswahlgrundlage einbezogen oder wenn Einheiten falsch klassifiziert werden. Die Schattenwirtschaft ist hiervon nicht betroffen.

    Fehlklassifikation liegt vor, wenn zur Zielgesamtheit gehörende Einheiten falsch klassifiziert werden.

    (4) Meßfehler sind Fehler, die bei der Datenerhebung auftreten. Meßfehler können mehrere Ursachen haben, unter anderem das Erhebungsinstrument (Vordruck oder Fragebogen), den Befragten, das Informationssystem, die Art der Datenerhebung oder den Interviewer. Verarbeitungsfehler sind Fehler, die bei Verarbeitungsvorgängen nach der Datensammlung auftreten, z. B. bei der Dateneingabe, beim Lochen, bei der Codierung, beim Editieren, bei der Gewichtung oder beim Tabellieren.

    (5) Die Messungen der Fehlerquoten lassen sich mit Standardmethoden der Qualitätskontrolle durchführen, beispielsweise durch die Überprüfung der Qualität einer Teilstichprobe der verarbeiteten Fragebögen (um die Fehlerquoten entweder während der Eingabephase oder während der Editierung durch NSÄ-Mitarbeiter zu kontrollieren).

    (6) Die Quote ist das Verhältnis der Zahl der betroffenen Befragten zur Zahl der in der Auswahlgesamtheit versandten Fragebögen.

    (7) Die Anmerkungen sollten beispielsweise das Verfahren zur Auswahl dieser Modelle (d. h., warum ein bestimmtes Modell den anderen vorgezogen wurde), unter Umständen mit Angabe des jeweiligen Schätzfehlers der einzelnen Schätzungen umfassen, ebenso Elemente zur Überprüfung der dem Modell zugrundeliegenden Annahmen, zum Test der Vorhersagekraft des Modells anhand historischer Daten, zum Vergleich der mit dem Modell erzeugten Ergebnisse mit verwandten Datenquellen, zum Einsatz von Screening- und Kreuzevaluierungsuntersuchungen, zum Test der Sensitivität des Modells gegenüber der Schätzung von Parametern und zur Validierung der in das Modell eingegebenen Daten.

    (8) ABl. L 14 vom 17.1.1997.

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