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Document 32000D0816

    2000/816/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 über die Nichtaufnahme von Quintozen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4136) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 332 vom 28.12.2000, p. 112–113 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/816/oj

    32000D0816

    2000/816/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 über die Nichtaufnahme von Quintozen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4136) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 332 vom 28/12/2000 S. 0112 - 0113


    Entscheidung der Kommission

    vom 27. Dezember 2000

    über die Nichtaufnahme von Quintozen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4136)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/816/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/68/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 15. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt.

    (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, sowie die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe identifiziert, die rechtzeitig einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 eingereicht haben.

    (3) Quintozen ist einer der 90 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe.

    (4) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat Griechenland als Bericht erstattender Mitgliedstaat der Kommission am 1. Dezember 1997 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt worden waren.

    (5) Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie den Hauptantragsteller (Uniroyal Chemicals) angehört.

    (6) Der von Griechenland erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 13. Juli 2000 mit dem Beurteilungsbericht der Kommission für Quintozen gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 abgeschlossen.

    (7) Wie aus den Bewertungen der vorgelegten Informationen hervorging, wurde nicht nachgewiesen, dass Pflanzenschutzmittel mit Quintozen unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen allgemein die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Anwender und Verbraucher, die Quintozen potenziell ausgesetzt sind, sowie in Hinblick auf die Persistenz des Wirkstoffs in der Umwelt und seine möglichen Auswirkungen auf Nichtzielorganismen.

    (8) Der Hauptantragsteller hat der Kommission und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass er künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diesen Wirkstoff teilnehmen will. Somit werden keine weiteren Informationen übermittelt.

    (9) Dieser Wirkstoff kann daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

    (10) Wurde eine Frist gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von quintozenhaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als 18 Monate sein, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Wachstumssaison zu begrenzen.

    (11) Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates(7) zu einem späteren Zeitpunkt treffen wird.

    (12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Quintozen wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

    1. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Quintozen werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung zurückgenommen.

    2. Ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung werden Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Pflanzenschutzmittel mit Quintozen weder erteilt noch erneuert.

    Artikel 3

    Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich und darf nicht länger als 18 Monate ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sein.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Dezember 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 41.

    (3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

    (4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27.

    (5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

    (6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

    (7) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

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