This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32000D0737
2000/737/EC: Council Decision of 20 November 2000 amending Decision 1999/70/EC concerning the external auditors of the national central banks
2000/737/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken
2000/737/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken
ABl. L 298 vom 25.11.2000, p. 23–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31999D0070 | Änderung | Artikel 1 | 20/11/2000 |
2000/737/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken
Amtsblatt Nr. L 298 vom 25/11/2000 S. 0023 - 0023
Beschluss des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (2000/737/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1, gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank (nachstehend "EZB" genannt) vom 5. Oktober 2000, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralbanken müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. (2) Da Griechenland nach der Entscheidung 2000/427/EG(1) alle notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der Einheitswährung zum 1. Januar 2001 erfuellt hatte, wurde die für Griechenland nach Erwägungsgrund 4 der Entscheidung 98/317/EG(2) geltende Ausnahmeregelung zum 1. Januar 2001 aufgehoben. (3) Nach Aufhebung der Ausnahmeregelung für Griechenland hat der EZB-Rat dem Rat empfohlen, für die Jahresabschlüsse der Bank von Griechenland ab dem Geschäftsjahr 2001 als externe Rechnungsprüfer folgende Unternehmen zu bestellen: Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors SA und Herrn Charalambos Stathakis, amtlich anerkannter Wirtschaftsprüfer. (4) Der Empfehlung des EZB-Rates sollte entsprochen und der Beschluss 1999/70/EG(3) entsprechend geändert werden - BESCHLIESST: Artikel 1 In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz hinzugefügt: "(12) Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors SA und Herr Charalambos Stathakis, amtlich anerkannter Wirtschaftsprüfer, werden als externe Rechnungsprüfer für die Jahresabschlüsse der Bank von Griechenland ab dem Geschäftsjahr 2001 anerkannt." Artikel 2 Dieser Beschluss wird der EZB mitgeteilt. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 20. November 2000. Im Namen des Rates Der Präsident H. Védrine (1) ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19. (2) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30. (3) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/223/EG (ABl. L 71 vom 18.3.2000, S. 24).