This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32000D0250
2000/250/EC: Commission Decision of 16 November 1999 on the State aid which Italy plans to grant for the creation of new shipyards at Oristano (Sardinia) and Belvedere Marittimo (Calabria) (notified under document number C(1999) 4839) (Text with EEA relevance) (Only the Italian version is authentic)
2000/250/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zur Errichtung neuer Werften in Oristano (Sardinien) und Belvedere Marittimo (Kalabrien) zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4839) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
2000/250/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zur Errichtung neuer Werften in Oristano (Sardinien) und Belvedere Marittimo (Kalabrien) zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4839) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
ABl. L 78 vom 29.3.2000, p. 23–25
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2000/250/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zur Errichtung neuer Werften in Oristano (Sardinien) und Belvedere Marittimo (Kalabrien) zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4839) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 078 vom 29/03/2000 S. 0023 - 0025
Entscheidung der Kommission vom 16. November 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zur Errichtung neuer Werften in Oristano (Sardinien) und Belvedere Marittimo (Kalabrien) zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4839) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/250/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau(1), verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 2600/97(2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau(3), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 17. November 1997 (eingetragen am 18. November 1997) und 6. März 1998 (eingetragen am 12. März 1998) haben die italienischen Behörden bei der Kommission zwei identische Beihilfevorhaben für Investionen zur Errichtung zweier neuer Werften aufgrund des Gesetzesdekrets Nr. 415 vom 22. Oktober 1992, das zum Gesetz Nr. 488 vom 19. Dezember 1992 (im folgenden Gesetz Nr. 488/92) mit Vorschriften über regionale Investitionsbeihilfen in Italien umgewandelt wurde, angemeldet. Zur Anmeldung des ersten Vorhabens wurden ergänzende Angaben verlangt, die die italienischen Behörden gleichzeitig mit der Anmeldung des zweiten Vorhabens übermittelt haben. (2) Mit Schreiben vom 14. Juli 1998 hat die Kommission die italienische Regierung von ihrem Beschluß unterrichtet, wegen dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die italienischen Behörden haben der Kommission ihre Bemerkungen mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung Nr. 3896 vom 2. März 1999 übermittelt. Der Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahren wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht, und die Beteiligten wurden zur Äußerung aufgefordert. Die Kommission hat somit einschlägige Stellungnahmen von den Beteiligten erhalten und sie der italienischen Regierung zugeleitet, die dazu ihre Bemerkungen abgeben konnte. (3) Mit Schreiben vom 18. September 1998 und 5. August 1999 haben die italienischen Behörden der Kommission zweckdienliche Bemerkungen und Angaben zur Beurteilung der beiden Beihilfevorhaben zugehen lassen. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (4) Die Investitionen beruhen auf Projektstudien eines europäischen Konsortiums (Euroinvest), in dem KMU und Berufsverbände, insbesondere italienische, griechische und portugiesische, vertreten sind. Ziel ist der Bau von schnellen Fährschiffen, Katamaranen und Einfachrumpfschiffen. Den genannten Studien zufolge handelt es sich um einen stark expandierenden Markt. Die Technologie besteht bereits und stammt aus einer anderen italienischen Werft, die sich auf diese Schiffstypen spezialisiert hat. Die zu bauenden Schiffe entsprechen in technologischer und innovativer Hinsicht den jüngsten Standards für Hochgeschwindigkeitsschiffe. Jedes Projekt, für das sich die Investitionen auf 89,3 Mrd. ITL belaufen, sieht den Bau eines Schiffes im Jahr vor, was 80000 Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer und Jahr ausmacht; es sollen rund 50 Arbeitnehmer eingestellt werden. (5) Die Beihilfe wird nach Maßgabe der italienischen Regelung für regionale Investitionsbeihilfen aufgrund des Gesetzes Nr. 488/92 gezahlt. In beiden Fällen liegen die Werften in Ziel-1-Gebieten, in denen sich die Investitionsbeihilfe auf 50 % NSÄ + 15 % BSÄ für KMU belaufen kann. Unter Berücksichtigung des angesetzten Beihilfebetrags (53,4 Mrd. ITL für Oristano und 54,6 Mrd. ITL für Belvedere Marittimo) und der Bemessungsgrundlage im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(5) beläuft sich das NSÄ der Beihilfen insgesamt auf 45,75 % bzw. 42,34 %. (6) In dem Ersuchen um ergänzende Angaben wurde darauf hingewiesen, daß, wie in Artikel 6 der Richtlinie 90/684/EWG vorgesehen, diese Investitionen gegebenenfalls nur unter der Voraussetzung geprüft werden können, daß die Kapazitätserweiterung unmittelbar mit einem entsprechenden endgültigen Kapazitätsabbau in demselben Zeitraum verbunden ist. In ihrer Antwort waren die italienischen Behörden nicht in der Lage, eine genaue Aufstellung der Werften vorzulegen, deren Eintragung in das Sonderregister der italienischen Schiffswerften gelöscht würde, und anzugeben, ob die Kapazität der in jüngster Zeit geschlossenen Unternehmen der neuzuschaffenden Kapazität entspricht. III. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (7) Im Rahmen dieses Verfahrens sind die französischen Behörden der Aufforderung der Kommission mit Schreiben vom 10. November 1998 nachgekommen und haben eine Stellungnahme übermittelt. Sie heben insbesondere die Kapazitätsprobleme im Schiffbau sowie die Tatsache hervor, daß die bestehenden Werften in der EG den Bedarf an Hochgeschwindigkeitsschiffen decken könnten. IV. BEMERKUNGEN ITALIENS (8) Mit Schreiben Nr. 6239 vom 18. September 1998 haben die italienischen Behörden vor allem mitgeteilt, daß das angemeldete Vorhaben für die Werft Belvedere Marittimo geändert wurde und nicht mehr den Bau von Schiffen beinhaltet, die in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften fallen. Die Anmeldung des Vorhabens wurde somit zurückgezogen. Im Rahmen des Projekts für die Werft Oristano ist eine Vereinbarung mit der Schiffswerft Clemna in La Spezia zur Übertragung der entsprechenden Kapazitäten vorgesehen. (9) Auf Ersuchen der Kommission haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 9. August 1999 ausführlichere Angaben übermittelt, die bestätigen, daß einerseits für die Werft Belvedere Marittimo ein Alternativprojekt besteht, das den Bau von 38 m-Katamaranen mit einer Tonnage von unter 100 BRZ und kleiner Schlepper mit einer Motorleistung von weniger als 365 kW vorsieht, und daß andererseits die Clemna-Werft, die über eine Nutzkapazität von 3000 BRZ verfügte, die Ausführung ihres letzten Auftrags abschließt und sich in Liquidation befindet und somit aus dem Sonderregister der italienischen Schiffswerften gestrichen würde. V. WÜRDIGUNG (10) Die angemeldeten Beihilfen sind in Artikel 1 Absatz 2 des italienischen Gesetzes Nr. 488/92 vorgesehen, das durch verschiedene Ministerialerlasse und -rundschreiben bezüglich der Anwendungsmodalitäten ergänzt wurde; diese Vorschriften wurden von der Kommission am 19. Mai 1997 genehmigt(6). Nach dieser Regelung können diejenigen Fertigungsbetriebe Beihilfen erhalten, die in den Ziel-1-, Ziel-2- und Ziel-5b-Gebieten und in den Gebieten gelegen sind, die für die Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) EG-Vertrag in Frage kommen. Zu diesen zulässigen Investitionen und Ausgaben gehört insbesondere die Errichtung neuer Produktionsanlagen. (11) Als die Kommission diese Beihilferegelung für zulässig erklärte, hat sie außerdem die Fördergebietskarte mit den in Italien für Regionalbeihilfen in Betracht kommenden Gebieten sowie die Intensität dieser Beihilfen genehmigt. Da Sardinien und Kalabrien zu Ziel-1-Gebieten erklärt wurden, ist für die zulässigen Investitionen eine maximale Beihilfeintensität von 50 % NSÄ möglich. Für KMU gilt ein Zuschlag von 15 % BSÄ. (12) Wie von der Kommission in ihrem an die italienische Regierung gerichteten Schreiben zur Genehmigung der Regelung festgestellt, unterliegt diese den Gemeinschaftsvorschriften für bestimmte Industriezweige. Da es sich um Investitionsbeihilfen für die Errichtung neuer Werften handelt, sind die zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Vorschriften anwendbar, d. h. die Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2600/97 bis 31. Dezember 1998 verlängert wurde. In Artikel 1 Buchstabe a) dieser Richtlinie wird der Schiffbau als der in der Gemeinschaft durchgeführte Neubau von Seeschiffen mit Metallrumpf definiert, worunter Schiffe jeglicher Art von 100 BRZ oder mehr und Schlepper mit 365 kW oder mehr gehören. In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie heißt es, daß "folgendes von den Mitgliedstaaten im voraus der Kommission mitgeteilt und nicht ohne deren Genehmigung durchgeführt (wird): [...] Beschlüsse, auf die in dieser Richtlinie genannten Unternehmen eine Beihilferegelung, gleichgültig ob mit allgemeiner oder regionaler Zweckbestimmung, anzuwenden." (13) Was die Errichtung der Werft in Oristano betrifft, entspricht das Vorhaben den in Erwägungsgrund 12 genannten Bedingungen und ist daher aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie zu prüfen; dieser Absatz lautet: "Investitionsbeihilfen - gleichgültig, ob gezielt oder nicht gezielt - dürfen für die Errichtung neuer Werften oder für Investitionen in bereits bestehende Werften nur dann gewährt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan, der zu keiner Steigerung der Schiffbaukapazitäten dieser Werft führt, gebunden oder im Falle einer Kapazitätsausweitung mit einem entsprechenden endgültigen Abbau der Kapazität anderer Werften in dem gleichen Zeitraum in demselben Mitgliedstaat unmittelbar verbunden sind." (14) Die italienische Regierung hat mitgeteilt, daß die Clemna-Werft in La Spezia, die im Sonderregister der italienischen Schiffswerften unter Nummer 17 eingetragen ist, zur Zeit liquidiert wird und ihre Schiffbautätigkeit endgültig einstellt. Diese Werft, deren letzter Auftrag 1996 eingegangen ist, hatte eine Nutzkapazität von 3000 BRZ, aber eine effektive Kapazität von 2000 BRZ. Da das Arbeitsprogramm der neuen Werft eine Jahresproduktion in Höhe von 2000 BRZ vorsieht, ist davon auszugehen, daß die neue Kapazität in Oristano unmittelbar durch den Abbau einer vorhandenen Kapazität in demselben Zeitraum ausgeglichen wird. Somit werden die Vorschriften der Richtlinie 90/684/EWG eingehalten, und die Investitionsbeihilfen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. (15) Um jedoch zu prüfen, daß der Kapazitätsabbau in der Schiffswerft Clemna in La Spezia endgültig und unwiderruflich ist, müssen die italienischen Behörden der Kommission alle zweckdienlichen Angaben zu den Tätigkeiten mitteilen, die auf dem Gelände des stillgelegten Betriebs durchgeführt werden sollen; diese Berichte können von der Kommission nachgeprüft werden. (16) Was die Werft in Belvedere Marittimo angeht, so ergibt sich aus dem von den italienischen Behörden vorgelegten neuen Plan, daß das zu gründende Unternehmen nicht alle in Erwägungsgrund 12 aufgeführten Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Vorschriften erfuellt und daß die Kommission dieses Vorhaben nicht im Lichte der Richtlinie 90/684/EWG prüfen muß. (17) Wegen der Ähnlichkeit der beiden Investitionsvorhaben müssen die italienischen Behörden jedoch zehn Jahre lang einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des neuen Unternehmens vorlegen, der auch Einzelheiten über dessen Produktion enthält. Auch dieser Bericht kann von der Kommission Nachprüfungen unterzogen werden. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (18) Die Kommission stellt fest, daß die Beihilfen für die Errichtung der neuen Werft in Oristano dem italienischen Gesetz Nr. 488/92 entsprechen, das von ihr genehmigt wurde und das mit der Richtlinie 90/684/EWG übereinstimmt; sie stellt außerdem fest, daß die für die Errichtung der Schiffswerft in Belvedere Marittimo vorgesehenen Beihilfen dem Gesetz Nr. 488/92 entsprechen und daher nicht von der Kommission zuvor zu genehmigen sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Errichtung einer neuen Schiffswerft in Oristano in Höhe von 53,4 Mrd. ITL aufgrund des Gesetzes Nr. 488/92 gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag und der Richtlinie 90/684/EWG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher unter der Voraussetzung genehmigt, daß die Schließung der Schiffswerft Clemna in La Spezia endgültig und unwiderruflich ist. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Errichtung einer neuen Schiffswerft in Belvedere Marittimo in Höhe von 54,4 Mrd. ITL gewähren will, unterliegt gemäß der Richtlinie 90/684/EWG nicht der vorherigen Genehmigung durch die Kommission, da die zu bauenden Schiffe eine unter 100 BRZ liegende Tonnage und im Falle der Schlepper eine Motorleistung von weniger als 365 kW aufweisen. Artikel 3 Die italienische Regierung übermittelt der Kommission zehn Jahre lang einen Jahresbericht über: a) die Tätigkeiten, die auf dem Gelände der Schiffswerft Clemna in La Spezia durchgeführt werden; b) die Produktion der Werft in Belvedere Marittimo. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. November 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27. (2) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 18. (3) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1. (4) ABl. C 307 vom 7.10.1998, S. 8. (5) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (6) ABl. C 247 vom 21.7.1997, S. 3.