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Document 31999R2809

Verordnung (EG) Nr. 2809/1999 der Kommission vom 23. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

ABl. L 340 vom 31.12.1999, p. 77–82 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2809/oj

31999R2809

Verordnung (EG) Nr. 2809/1999 der Kommission vom 23. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1999 S. 0077 - 0082


VERORDNUNG (EG) Nr. 2809/1999 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluß 1999/753/EG des Rates vom 29. Juli 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits(2), nachstehend "Abkommen" genannt, hat der Rat der Anwendung mehrerer Bestimmungen dieses Abkommens vorgegriffen. Bei den Milcherzeugnissen sieht er einerseits für bestimmte Käsesorten im Rahmen der Zollkontingente die Aufhebung der Einfuhrzölle und andererseits den schrittweisen Abbau der Einfuhrzölle auf andere Milcherzeugnisse ab dem 1. Januar 2000 vor.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1339/1999(4), enthält die Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung und der Eröffnung der Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse. Diese Verordnung muß geändert werden, damit die Bestimmungen des Abkommens betreffend die Einfuhr der genannten Erzeugnisse ab dem 1. Januar 2000 angewandt werden können.

(3) Um die Präferenzregelungen für Einfuhren aus der Türkei und aus der Republik Südafrika reibungslos anwenden zu können, Spekulationsgeschäfte zu verhindern und diese Regelungen an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2508/97 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2631/1999(6), zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den in den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas vorgesehenen Regelungen anzupassen, dürfen die betreffenden Einfuhrlizenzen künftig nicht mehr übertragbar sein.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1374/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 erhält folgende Fassung: "Artikel 19

(1) Dieser Artikel betrifft die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der Zollkontingente gemäß

- Anhang I des Protokolls 1 zum Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei;

- Anhang IV des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika.

(2) Die Milcherzeugnisse und die betreffenden Zollsätze sind festgelegt.

- für die Türkei in Anhang III Abschnitt B;

- für die Republik Südafrika in Anhang III Abschnitt C.

(3) Die in Anhang III Teile B und C festgesetzten Mengen werden für jedes Jahr zu gleichen Teilen auf die beiden Halbjahreszeiträume, beginnend am 1. Januar bzw. 1. Juli, aufgeteilt.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet spätestens am 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Die gemäß dem vorliegenden Artikel erteilten Einfuhrlizenzen dürfen nicht übertragen werden.

(5) Die Bestimmungen der Artikel 13, 14, 16 und 17 gelten sinngemäß.

Dabei gilt jedoch folgendes:

a) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 ist der Lizenzantrag für mindestens 10 Tonnen und höchstens die Menge zu stellen, die in dem jeweiligen Zeitraum gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verfügbar ist;

b) abweichend von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c) muß in dem Vermerk in Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz auf Artikel 19 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen werden;

c) abweichend von Artikel 14 Absatz 3 melden die Mitgliedstaaten der Kommission jeweils am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der Erzeugnisse in Anhang III Abschnitte B und C gestellten Lizenzanträge. In den Meldungen sind die Antragsteller und die beantragten Mengen je KN-Code aufzuführen. Alle Meldungen einschließlich derjenigen, die keine Angabe enthalten, sind an dem betreffenden Arbeitstag nach dem Muster in Anhang X fernschriftlich zu übermitteln."

2. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Abweichend von Artikel 22

a) gelten die Absätze 2, 3 und 4 für die Einfuhren mit Herkunft aus der Schweiz im Rahmen der zwischen diesem Land und der Gemeinschaft getroffenen Sonderregelung;

b) gelten die Absätze 2 und 4:

i) für die Einfuhr der in Anhang I des Protokolls 1 zum Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei genannten Milcherzeugnisse, ausgenommen die Einfuhren gemäß Artikel 19 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;

ii) für die Einfuhr der in Anhang IV des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika(7) genannten Milcherzeugnisse, ausgenommen die Einfuhren gemäß Artikel 19 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der ermäßigte Zollsatz wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Einfuhrlizenz und des in Anwendung der folgenden Protokolle erteilten Ursprungsnachweises angewendet:

a) Protokoll 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft(8) bei Einfuhren aus der Schweiz;

b) Protokoll 3 zum Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei bei Einfuhren aus der Türkei;

c) Protokoll 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika, bei Einfuhren aus der Republik Südafrika."

3. Anhang I wird als Anhang III C eingefügt.

4. Anhang II wird in Anhang IV unter der laufenden Nummer 14 eingefügt.

5. Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1999

Für die Kommission

Margot WALLSTRÖM

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

(3) ABl. L 185 vom 30.6.1998, S. 21.

(4) ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 22.

(5) ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 31.

(6) ABl. L 321 vom 14.12.1999, S. 13.

(7) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3.

(8) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

ANHANG I

"C. SÜDAFRIKA

(Kalenderjahr)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG III

"ANHANG X

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