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Document 31999R1228

Verordnung (EG) Nr. 1228/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 über die zu erstellenden Datenserien für die Statistik der Versicherungsdienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 154 vom 19.6.1999, p. 91–107 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1228/oj

31999R1228

Verordnung (EG) Nr. 1228/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 über die zu erstellenden Datenserien für die Statistik der Versicherungsdienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 154 vom 19/06/1999 S. 0091 - 0107


VERORDNUNG (EG) Nr. 1228/1999 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 1999

über die zu erstellenden Datenserien für die Statistik der Versicherungsdienstleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98(2), insbesondere auf Artikel 12 Ziffern ii), v) und vii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen geschaffen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Versicherungswirtschaft in der Gemeinschaft,

(2) Es muß festgelegt werden, mit welcher Häufigkeit die mehrjährlichen Statistiken über die Versicherungsdienstleistungen zusammengestellt werden sollen. Es muß festgelegt werden, für welches Referenzjahr erstmals vorläufige Ergebnisse der Statistiken über Versicherungsdienstleistungen gemäß Anhang 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 zusammengestellt werden sollen. Es muß festgelegt werden, in welcher Untergliederung der Ergebnisse die Statistiken über Versicherungsdienstleistungen erstellt werden sollen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Häufigkeit, mit der mehrjährliche Merkmale erhoben werden, die Untergliederungen der Ergebnisse sowie das erste Referenzjahr für die Zusammenstellung der Ergebnisse gemäß den Artikeln 4, 8 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 werden in den Datenserien im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten sollen diese Serien für die Daten ab dem Referenzjahr 1999 für die in Abschnitt 4 Ziffer 3 des Anhangs 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführten Merkmale der Liste A und für die Daten ab dem Referenzjahr 2003 für die in Abschnitt 4 Ziffer 4 des Anhangs 5 der genannten Verordnung aufgeführten Merkmale der Liste B erstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten sollen diese Serien ebenfalls für die Merkmale der Liste A für die Referenzjahre 1996, 1997 und 1998 sowie für die Merkmale der Liste B für die Referenzjahre 2000, 2001 und 2002 erstellen, soweit dies den existierenden nationalen Gegebenheiten entspricht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 1999

Für die Kommission

Yves-Thibault de SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

(2) ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1.

ANHANG

Datenreihen

Inhaltsangabe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche Unternehmensstatistiken wie in Anhang 5 Abschnitt 4 Ziffern 3 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik

Reihe 5A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgeschlüsselt nach der Rechtsform wie in Anhang 5 Abschnitt 4 Ziffern 3 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik

Reihe 5B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgeschlüsselt nach dem Sitz der Muttergesellschaft wie in Anhang 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik

Reihe 5C

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgeschlüsselt nach Größenklassen wie in Anhang 5 Abschnitt 4 Ziffer 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik

Reihe 5D

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgeschlüsselt nach Produkten wie in Anhang 5 Abschnitt 4 Ziffern 3 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik

Reihe 5E

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche Unternehmensstatistiken nach geographischer Aufteilung wie in Anhang 5 Abschnitt 4 Ziffern 3 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik

Reihe 5F

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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