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Document 31999R1227

    Verordnung (EG) Nr. 1227/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 betreffend das technische Format für die Übermittlung der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 154 vom 19.6.1999, p. 75–90 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1227/oj

    31999R1227

    Verordnung (EG) Nr. 1227/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 betreffend das technische Format für die Übermittlung der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 154 vom 19/06/1999 S. 0075 - 0090


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1227/1999 DER KOMMISSION

    vom 28. Mai 1999

    betreffend das technische Format für die Übermittlung der Statistik der Versicherungsdienstleistungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98(2), insbesondere auf Artikel 12 Ziffer viii),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen geschaffen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Versicherungswirtschaft in der Gemeinschaft.

    (2) Das technische Format für die Übermittlung der Statistiken über die Versicherungsdienstleistungen ist festzulegen.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das in Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 genannte technische Format wird im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten sollen dieses Format für die Daten des Referenzjahres 1996 und der nachfolgenden Jahre verwenden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Mai 1999

    Für die Kommission

    Yves-Thibault de SILGUY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

    (2) ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1.

    ANHANG

    TECHNISCHES FORMAT

    1. Form der Daten

    Die Daten werden in Form von Meldungen übermittelt, die zum großen Teil die Merkmale der Daten beschreiben (Land, Jahr, Wirtschaftszweig usw.). Die Daten selbst sind Zahlen, die mit Kennzeichnungen und Fußnoten versehen werden können. Wenn es sich um vertrauliche Daten handelt, wird der tatsächliche Wert im Feld angegeben und mit einer Kennzeichnung versehen, die auf die Vertraulichkeit der Daten hinweist.

    Zur Präzisierung der Daten sind folgende Sonderfälle zu unterscheiden:

    - Daten gleich Null (Code "0"): nur wenn der tatsächliche Wert gleich Null ist;

    - vertrauliche Daten (Code "x"): Der Mitgliedstaat übermittelt diese Daten nicht an Eurostat, weil sie vertraulich sind;

    - fehlende Daten (Code "m"): Bisher fehlen die Daten; der Mitgliedstaat will sie jedoch übermitteln, sobald sie zur Verfügung stehen;

    - Daten nicht verfügbar: Diese Daten werden in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht erhoben. In diesem Fall entfällt die entsprechende Meldung.

    Wenn eine ganze Dimension (Variable, NUTS-Code, NACE-Code usw.) nicht erhoben wird, gibt es auch keine entsprechende Meldung, es sei denn, diese Dimension fehlt, weil sie von einer Umgruppierung von NACE-Codes betroffen ist. Zur Unterscheidung muß deshalb unbedingt angegeben werden, ob Daten tatsächlich fehlen. In diesem Fall wird eine Meldung übermittelt (eine pro fehlende Position), in der anstelle des Datenwerts der Code "m" (missing) eingesetzt wird. Wenn dagegen die Daten gleich Null sind, wird der Wert 0 angegeben.

    2. Datensatzstruktur

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    NB:

    A = alphanumerisch, N =numerisch.

    Dieses Format kann in ein feststehendes Format umgewandelt werden. Dazu wird jedes Feld in maximaler Länge verwendet und gegebenenfalls durch Leerstellen ausgefuellt.

    3. Beschreibung der Felder

    3.1. Reihe

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.2. Jahr

    3.3. Gebietseinheit

    In den nationalen Reihen wird mit diesem Code das Land angegeben.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.4. Wirtschaftszweig

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.5. Berechnung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.6. Einheit

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.7. Variable

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.8. Art des Versicherungsunternehmens oder Versicherungsgeschäfts

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.9. Größenklassen / Sitz der Muttergesellschaft

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.10. Aufschlüsselung der Produkte

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.11. Rechtsform / Geographische Aufschlüsselung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.12. Datenwert

    Währungsdaten werden in Millionen der nationalen Währungseinheit angegeben, mit Ausnahme von:

    - Italien: Daten in Milliarden der nationalen Währungseinheit.

    Zur Präzisierung der Daten sind folgende Fälle zu unterscheiden:

    - Daten gleich Null (Code "0"): nur wenn der tatsächliche Wert gleich Null ist;

    - vertrauliche Daten (Code "x"): Der Mitgliedstaat übermittelt diese Daten nicht an Eurostat, weil sie vertraulich sind; durch eine Kennzeichnung ist ferner anzugeben, daß die Daten aufgrund der Vertraulichkeit fehlen (siehe 3.14 unten);

    - fehlende Daten (Code "m"): Zur Zeit fehlen Daten; der Mitgliedstaat beabsichtigt, sie zu übermitteln, sobald sie zur Verfügung stehen;

    - Daten nicht verfügbar: Diese Daten werden in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht erhoben. In dem Fall entfällt die entsprechende Meldung.

    Wenn eine ganze Dimension (Variable, NUTS-Code, NACE-Code usw.) nicht erhoben wird, gibt es auch keine entsprechende Meldung, es sei denn, diese Dimension fehlt, weil sie von einer Umgruppierung von NACE-Codes betroffen ist. Zur Unterscheidung muß deshalb unbedingt angegeben werden, ob Daten tatsächlich fehlen. In dem Fall wird eine Meldung übermittelt (eine pro fehlende Position), in der anstelle des Datenwertes der Code "m" (missing) eingesetzt wird.

    3.13. Qualitätskennzeichen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "Überarbeitete Daten" sind Daten, die wiederholt übermittelt werden. Es handelt sich um Korrekturen früher übermittelter Daten.

    "Aktualisierte Daten" sind Daten, die vorher nicht verfügbar und im Feld für den Datenwert mit "m" (fehlende Daten) codiert waren (siehe 3.12), inzwischen jedoch verfügbar sind.

    "Vorläufige Daten" sind zu kennzeichnen, um darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten möglicherweise noch berichtigt werden.

    3.14. Vertraulichkeit

    Die Mitgliedstaaten sollten die Daten wie folgt kennzeichnen:

    Länder, die keine vertraulichen Daten übermitteln können, werden gebeten, beim Datenwert den Code "x" einzusetzen (siehe 3.12) und durch die entsprechende Kennzeichnung darauf hinzuweisen, daß die Daten aufgrund der Vertraulichkeit fehlen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.15. Dominanz

    Numerischer Wert kleiner oder gleich 100. Er gibt das prozentuale Gewicht für ein oder zwei Unternehmen an, die in den Daten dominieren und sie damit vertraulich machen. Der Wert wird auf die nächste ganze Zahl gerundet, z. B. 90,3 auf 90 oder 94,50 auf 95. Bei nichtvertraulichen Daten bleibt das Feld leer. Eine Eintragung erfolgt nur, wenn im vorigen Feld die Vertraulichkeitskennzeichnung B oder C eingesetzt wurde.

    3.16. Liste

    Die Variablen - Merkmale - sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 410/98 in den Listen A und B aufgeführt. Das erste Berichtsjahr, für das sie zu erstellen sind, weicht ab. 3 Variablen sind fakultativ.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. Beispiele für Datensätze

    Beispiel 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Belgien meldet in der Reihe 5A - Jährliche Unternehmensstatistiken - für das Berichtsjahr 1996 in der NACE-Rev.-1 Klasse 66.03 95 Nicht-Lebensversicherungsunternehmen. Diese Daten sind nicht vertraulich und gehören zur Liste A.

    5A; 1996; BE; 6603; NBR; UNIT; 11110; 2;;;; 95;;;; A

    Beispiel 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Dänemark meldet in der Reihe 5B - Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgeschlüsselt nach der Rechtsform - für das Berichtsjahr 1996 in der NACE-Rev.-1 Klasse 66.01 49 Lebensversicherungsunternehmen, die in Aktiengesellschaften aufgeteilt sind. Diese Daten sind nicht vertraulich und gehören zur Liste A.

    5B; 1996; DK; 6601; NBR; UNIT; 11111; 1;;; LS01; 49;;;; A

    Beispiel 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Portugal meldet in der Reihe 5C - Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgeschlüsselt nach dem Sitzland der Muttergesellschaft - für das Berichtsjahr 1996 in der NACE-Rev.-1 Klasse 66.01 47 Lebensversicherungsunternehmen, deren Muttergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat. Diese Daten sind nicht vertraulich und gehören zur Liste A.

    5C; 1996; PT; 6601; NBR; UNIT; 11115; 1; RE02;;; 47;;;; A

    Beispiel 4

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Finnland meldet in der Reihe 5D - Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgeschlüsselt nach der Größenklasse - für das Berichtsjahr 1996 in der NACE-Rev.-1 Klasse 66.03 7 Nicht-Lebensversicherungsunternehmen, deren Umsatz zwischen 251 Mio. und 500 Mio. EUR liegt. Diese Daten sind nicht vertraulich und gehören zur Liste A.

    5D; 1996; FI; 6603; NBR; UNIT; 11112; 2; SC14;;; 7;;;; A

    Beispiel 5

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Spanien meldet in der Reihe 5E - Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgeschlüsselt nach dem Produkt - für das Berichtsjahr 1996 in der NACE-Rev.-1 Klasse 66011 Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts in Höhe von 1410692 Mio. ESP, die von Lebensversicherungsunternehmen unter Dienstleistungen der nichtfondsgebundenen Lebensversicherung verbucht wurden. Diese Daten sind nicht vertraulich und gehören zur Liste A.

    5E; 1996; ES; 6601; NC; MIO; 33111; 1;; 66011;; 1410692;;;; A

    Beispiel 6

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Schweiz meldet in der Reihe 5F - Jährliche Unternehmensstatistiken nach geographischer Aufschlüsselung - für das Berichtsjahr 1996 in der NACE-Rev.-1 Klasse 66.01 Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts in Höhe von 302 Mio. CHF, die über niederländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen unter Dienstleistungen der Gruppenversicherung verbucht wurden. Diese Daten sind nicht vertraulich und gehören zur Liste A.

    5F; 1996; CH; 6601; NC; MIO; 34311; 1;; 66032; NLD; 302;;;; A

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Spanien meldet in der Reihe 5F - Jährliche Unternehmensstatistiken nach geographischer Aufschlüsselung - für das Berichtsjahr 2000 in der NACE-Rev.-1 Klasse 66.04 Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, Mio.-ESP-Datenwert fehlt, von Rückversicherungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten. Diese Daten sind nicht vertraulich und gehören zur Liste B.

    5F; 2000; ES; 6604; NC; MIO; 34120; 4;;; OMS; M;;;; B

    5. Magnetträger

    Um das Lesen der Daten zu erleichtern, sind sie auf 3,5"-Disketten zu liefern.

    6. Andere Verfahren

    Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Daten als Gesmes zu übermitteln.

    Auf schriftlichen Antrag liefert Eurostat den Mitgliedstaaten elektronische Fragebogen in Microsoft-Excel. Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Liefertermin zu stellen.

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