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Document 31999R0101

Verordnung (EG) Nr. 101/1999 der Kommission vom 15. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett sowie der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft

ABl. L 11 vom 16.1.1999, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1898

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/101/oj

31999R0101

Verordnung (EG) Nr. 101/1999 der Kommission vom 15. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett sowie der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/1999 S. 0014 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 101/1999 DER KOMMISSION vom 15. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett sowie der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6 und auf Artikel 7a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 (4), sieht den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett vor. Diese Verkaufsregelung gilt, solange Butter aus öffentlichen Beständen vorhanden ist. Die Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 417/98 (6), sieht die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft vor. Diese Verordnungen sowie die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1982/98 (8), sehen vor, Butterfett Kennzeichnungsmittel zuzusetzen, um eine korrekte Endverwendung dieses Produkts zu gewährleisten; daher sollten dieselben Hoechstwerte und Referenzmethoden für den Fall festgesetzt werden, daß die Menge der in diesen Verordnungen genannten Kennzeichnungsmittel nicht eingehalten wurde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 erhält folgenden Wortlaut:

"Wenn jedoch bei der quantitativen Bestimmung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Stoffe insbesondere infolge einer ungleichmäßigen Verteilung ein Wert ermittelt wird, der um mehr als 5 %, jedoch um weniger als 30 % geringer ist als die vorgeschriebenen Mindestmengen, so wird je Prozentpunkt, um den die vorgeschriebenen Mindestmengen unterschritten werden, 1,5 % der Kaution einbehalten."

(2) In Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 wird "20 %" durch "30 %" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3) ABl. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9.

(4) ABl. L 174 vom 26. 7. 1995, S. 27.

(5) ABl. L 45 vom 21. 2. 1990, S. 8.

(6) ABl. L 52 vom 21. 2. 1998, S. 18.

(7) ABl. L 350 vom 20. 12. 1997, S. 3.

(8) ABl. L 256 vom 18. 9. 1998, S. 9.

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