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Document 31999L0086

Richtlinie 1999/86/EG des Rates vom 11. November 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/763/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

ABl. L 297 vom 18.11.1999, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/86/oj

31999L0086

Richtlinie 1999/86/EG des Rates vom 11. November 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/763/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 297 vom 18/11/1999 S. 0022 - 0023


RICHTLINIE 1999/86/EG DES RATES

vom 11. November 1999

zur Anpassung der Richtlinie 76/763/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(1), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(2), insbesondere auf Artikel 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die vorliegende Richtlinie soll die Konzeption der Beifahrersitze verbessert werden. Um den von einigen Mitgliedstaaten vorgebrachten Bemerkungen Rechnung zu tragen, sollten zu einem späteren Zeitpunkt ergänzende Vorschriften über die Beifahrersitze eingeführt werden, um die Sicherheit des Beifahrers weiter zu verbessern.

(2) Im Interesse der Sicherheit ist eine Behinderung des Fahrers zu vermeiden.

(3) Der mit der Richtlinie 74/150/EWG eingesetzte Ausschuß für die Anpassung an den technischen Fortschritt hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 76/763/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten

- weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch das erstmalige Inverkehrbringen von Zugmaschinen verbieten,

wenn die Zugmaschinen den Vorschriften der Richtlinie 76/763/EWG entsprechen.

(2) Ab dem 1. Oktober 2001 dürfen die Mitgliedstaaten

- für einen Zugmaschinentyp das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG nicht mehr ausstellen,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps verweigern,

wenn dieser Zugmaschinentyp den Vorschriften der Richtlinie 76/763/EWG nicht entspricht.

Artikel 3

Die Kommission nimmt vor dem 1. Oktober 2002 gemäß dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 74/150/EWG eine erneute Änderung der Richtlinie 76/763/EWG vor, um zusätzliche Bestimmungen über den Beifahrersitz aufzunehmen, mit denen die Sicherheit des Beifahrers weiter verbessert werden kann.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. HASSI

(1) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

(2) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 135. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

ANHANG

Im Anhang der Richtlinie 76/763/EWG wird Teil II wie folgt geändert: 1. Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "1. Die Sitze müssen mit Rückenlehnen von mindestens 200 mm Höhe versehen sein und seitlichen Halt bieten. Das Maß für die Höhe der Rückenlehnen gilt nicht für den Fall, daß die Rückenlehne durch die Rückwand des Fahrerhauses oder den Rahmen der Umsturzeinrichtung gebildet wird. Die Sitzfläche des Sitzes muß gepolstert oder gefedert sein.

2. Der Beifahrer muß über eine geeignete Aufstützmöglichkeit für die Füße sowie über geeignete Handgriffe zum leichteren Zugang zu seinem Sitz und zum Festhalten während des Betriebs verfügen."

2. In Nummer 4 Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Der obere Teil des Freiraums für den Beifahrer darf nach hinten und nach der Seite nur mit einem Radius von höchstens 300 mm begrenzt sein (siehe Abbildung in der Anlage)."

3. Nummer 6 wird gestrichen.

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