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Document 31999D0819

    1999/819/Euratom: Beschluß der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3223)

    ABl. L 318 vom 11.12.1999, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/819/oj

    Related international agreement

    31999D0819

    1999/819/Euratom: Beschluß der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3223)

    Amtsblatt Nr. L 318 vom 11/12/1999 S. 0020 - 0020


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 16. November 1999

    über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3223)

    (1999/819/Euratom)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluß des Rates vom 7. Dezember 1998 über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Sämtliche Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über nukleare Sicherheit.

    Die Europäische Atomgemeinschaft sollte dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit beitreten -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Beitritt zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt.

    Der Wortlaut des Übereinkommens und der Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens sind dem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergieorganisation, die das Übereinkommen verwahrt, am Tag nach Verabschiedung dieses Beschlusses hinterlegt.

    Brüssel, den 16. November 1999

    Für die Kommission

    Margot WALLSTRÖM

    Mitglied der Kommission

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