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Document 31999D0386

1999/386/EG: Beschluß des Rates vom 7. Juni 1999 über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft

ABl. L 147 vom 12.6.1999, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/06/2009; Aufgehoben durch 32009D0447 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/386/oj

Related international agreement

31999D0386

1999/386/EG: Beschluß des Rates vom 7. Juni 1999 über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 147 vom 12/06/1999 S. 0023 - 0023


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Juni 1999

über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft

(1999/386/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, besonders auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit anderen Ländern oder internationalen Organisationen einzugehen.

(2) Die Gemeinschaft hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet, das alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See zusammenzuarbeiten.

(3) Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände unterzeichnet.

(4) Auf der 35. Regierungstagung über die Erhaltung von Thunfischen und Delphinen im östlichen Pazifik wurde im Februar 1998 das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm verabschiedet.

(5) Ziel dieses Übereinkommens ist es, die tödlichen Delphinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im östlichen Pazifik durch die Festsetzung jährlicher Grenzen schrittweise auf nahezu Null zu reduzieren und den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich langfristig zu sichern.

(6) Gemeinschaftsfischer fangen Thunfisch im Übereinkommensbereich, und es liegt im Interesse der Gemeinschaft, sich an der Durchführung des Übereinkommens wirksam zu beteiligen.

(7) Am 26. April 1999 hat der Rat die Unterzeichnung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft beschlossen.

(8) Gemäß Artikel XIV des Übereinkommens fällt der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) eine wichtige Rolle bei der Koordinierung der Durchführung des Übereinkommens zu und werden viele Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der IATTC verabschiedet. Es ist daher notwendig, daß die Gemeinschaft der IATTC so bald wie möglich beitritt.

(9) Die Gemeinschaft hat das Verfahren zum Beitritt zu dieser Organisation bereits eingeleitet; der Beitritt könnte sich jedoch aus technischen Gründen verzögern. Es ist daher notwendig, das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm vorläufig anzuwenden, um während des Übergangszeitraums die Interessen der in der Region fischenden Gemeinschaftsschiffe zu wahren.

(10) Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens sind erste Etappen vor seiner endgültigen Genehmigung durch die Gemeinschaft nach den hierzu im Vertrag vorgesehenen Verfahren -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Nach seinem Artikel XXIX ist das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm für die Europäische Gemeinschaft vorläufig ab 1. Juni 1999 anwendbar.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als Verwahrer des Übereinkommens dessen vorläufige Anwendung durch die Gemeinschaft zu notifizieren.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. BULMAHN

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