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Document 31998R1948

    Verordnung (EG) Nr. 1948/98 der Kommission vom 11. September 1998 zur Einstellung des Köhlerfangs durch Schiffe unter französischer Flagge

    ABl. L 253 vom 15.9.1998, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1948/oj

    31998R1948

    Verordnung (EG) Nr. 1948/98 der Kommission vom 11. September 1998 zur Einstellung des Köhlerfangs durch Schiffe unter französischer Flagge

    Amtsblatt Nr. L 253 vom 15/09/1998 S. 0007 - 0007


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1948/98 DER KOMMISSION vom 11. September 1998 zur Einstellung des Köhlerfangs durch Schiffe unter französischer Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 47/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1998) (3) sieht für 1998 Quoten für Seelachs vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Köhlerfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches I, IIa, b (norwegische Gewässer nördlich von 62 ° 00' Nord) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, die für 1998 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 15. Juli 1998 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Köhlerfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches I, IIa, b (norwegische Gewässer nördlich von 62 ° 00' Nord) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 1998 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Köhlerfang in den Gewässern des ICES-Bereiches I, IIa, b (norwegische Gewässer nördlich von 62 ° 00' Nord) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 15. Juli 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. September 1998

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

    (2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14.

    (3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 58.

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