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Document 31998L0011

    Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 71 vom 10.3.1998, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2013; Aufgehoben durch 32012R0874

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/11/oj

    31998L0011

    Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 071 vom 10/03/1998 S. 0001 - 0008


    RICHTLINIE 98/11/EG DER KOMMISSIONvom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Richtlinie 92/75/EWG obliegt es der Kommission, Durchführungsrichtlinien für Haushaltsgeräte, einschließlich Lichtquellen (Lampen), zu erlassen.

    Der Energieverbrauch von Lampen macht einen beträchtlichen Teil des Gesamtenergiebedarfs der Gemeinschaft aus. Von einer Senkung des Energieverbrauchs dieser Lampen sind bedeutende Energieeinsparungen zu erwarten.

    Die Gemeinschaft bekräftigt ihr Interesse an einem internationalen Normensystem, in dessen Rahmen Normen ausgearbeitet werden können, die im internationalen Handel allgemein angewandt werden und den Anforderungen der Gemeinschaftspolitik entsprechen, und fordert die europäischen Normenorganisationen auf, ihre Zusammenarbeit mit internationalen Normenorganisationen fortzusetzen.

    Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) sind als zuständige Gremien anerkannt, um harmonisierte Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Institutionen auszuarbeiten. Eine harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie ist eine von CENELEC im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG der Kommission (3), im Einklang mit diesen allgemeinen Leitsätzen erarbeitete technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument).

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Richtlinie gilt für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden.

    Wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist die "Lampe" im Sinne dieser Richtlinie die eigentliche Lichtquelle.

    (2) Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sind ausgeschlossen:

    a) Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm),

    b) Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W),

    c) Reflektorlampen,

    d) Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden,

    e) Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden,

    f) Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie unter diese Richtlinie.

    (3) Lampen gemäß Absatz 2 können mit einem Etikett und einem Datenblatt gemäß dieser Richtlinie versehen werden, wenn für derartige Lampen in Übereinstimmung mit Absatz 4 harmonisierte Meßnormen verabschiedet und veröffentlicht worden sind.

    (4) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden anhand harmonisierter Normen ermittelt, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben.

    (5) Die in Absatz 4 genannten harmonisierten Normen werden im Auftrag der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG ausgearbeitet.

    (6) Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe sind, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, im Sinne der Richtlinie 92/75/EW zu verstehen.

    Artikel 2

    (1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation umfaßt:

    a) Name, Warenzeichen und Anschrift des Lieferanten,

    b) eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung der Lampe,

    c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen der Lampentype, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf ihren Energieverbrauch auswirken,

    d) Berichte über entsprechende Messungen, die nach Prüfverfahren durchgeführt wurden, die in den in Artikel 1 Absatz 4 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind,

    e) gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

    (2) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I dieser Richtlinie festgelegt. Das Etikett wird außen auf der Verpackung jeder einzelnen Lampe angebracht oder aufgedruckt oder beigefügt. Deutlichkeit und Sichtbarkeit des Etiketts dürfen nicht durch andere Angaben oder Aufdrucke, die auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder beigefügt sind, beeinträchtigt werden. In Anhang I ist auch festgelegt, wie das Etikett auf sehr kleinen Verpackungen angebracht werden kann.

    (3) Das in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatt ist in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt.

    (4) Wird eine Lampe unter den in Artikel 5 der Richtlinie 92/75/EWG aufgeführten Bedingungen und über Druckerzeugnisse, z.B. einen Versandhauskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, so muß die Druckschrift alle in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

    (5) Die auf dem Etikett und im Datenblatt angegebene Energieeffizienzklasse wird gemäß Anhang IV festgelegt.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sämtliche in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommen.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 15. Juni 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 1999 an.

    Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch bis zum 31. Dezember 2000

    a) das Inverkehrbringen, den Vertrieb und/oder das Ausstellen von Lampen,

    b) die Verteilung von Produktbroschüren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/75/EWG und von in Artikel 2 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Druckerzeugnissen,

    die nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

    Bei dem Erlaß der Vorschriften nach Unterabsatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Januar 1998

    Für die Kommission

    Christos PAPOUTSIS

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

    (2) ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8.

    (3) ABl. L 32 vom 10.2.1996, S. 31.

    ANHANG I

    DAS ETIKETT

    Gestaltung des Etiketts

    1. Für das Etikett ist eines der nachstehenden Muster zu verwenden. Wenn das Etikett nicht auf die Verpackung gedruckt, sondern separat darauf angebracht wird, ist die farbige Version zu verwenden. Wenn die "Schwarzweiß-Version" verwendet wird, darf die Lesbarkeit des Etiketts durch die Farbe des Untergrunds oder eventueller Aufdrucke nicht beeinträchtigt werden.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    2. Anmerkungen zu den Angaben auf dem Etikett:

    Anmerkung

    I) Energieeffizienzklasse einer Lampe, wird gemäß Anhang IV ermittelt. Die Angabe erfolgt durch einen in Höhe der jeweiligen Klasse aufgedruckten Pfeil.

    II) Lichtstrom der Lampe, ausgedrückt in Lumen (lm), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den Artikel 1 Absatz 4 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

    III) Eingangsleistungsaufnahme der Lampe, ausgedrückt in Watt (W), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 4 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

    IV) Mittlere Nennlebensdauer der Lampe, ausgedrückt in Stunden (h), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 4 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind. Wenn auf der Verpackung keine anderen Angaben zur Lebensdauer der Lampe gemacht werden, kann diese Angabe entfallen.

    3. Wenn die unter Nummer 2 Anmerkungen II, III und ggf. IV festgelegten Angaben an anderer Stelle auf der Lampenverpackung gemacht werden, können sie - genau wie der dafür vorgesehene Kasten - auf dem Etikett entfallen. Für das Etikett ist dann eines der nachstehenden Muster zu verwenden:

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Druck

    4. Angaben zum Druck des Etiketts:

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Das Etikett muß einen mindestens 5 mm breiten Rand haben (wie abgebildet). Wenn die Verpackung nicht genügend Platz für das Etikett und diesen Rand bietet oder dadurch mehr als 50 % der Oberfläche der größten Seite eingenommen würde, können das Etikett und der Rand so lange verkleinert werden, wie beide Voraussetzungen erfuellt bleiben. Das Etikett darf jedoch in keinem Fall auf weniger als 40 % seiner Originallänge und -breite verkleinert werden. Ist die Verpackung für ein solches verkleinertes Etikett zu klein, so muß das Etikett der Lampe oder der Verpackung beigefügt werden. Wo ein Etikett von voller Größe zusammen mit der Lampe ausgestellt ist (z.B. an dem Regal, auf dem die Lampe ausgestellt ist), kann das Etikett auf der Verpackung entfallen.

    Verwendete Farben:

    Farbige Version:

    CMGS - Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz

    Bsp.: 07X0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

    Pfeile:

    A: X0X0

    B: 70X0

    C: 30X0

    D: 00X0

    E: 03X0

    F: 07X0

    G: 0XX0

    Umrandung: X070

    Text in schwarz, Hintergrund weiß.

    ANHANG II

    Das Datenblatt

    Das Datenblatt enthält die für das Etikett festgelegten Angaben (1).

    (1) Bei Nichtlieferung der Produktbroschüren kann das an das Produkt angebrachte Etikett als Datenblatt dienen.

    ANHANG III

    VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

    Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Versandhauskataloge und anderen Druckerzeugnisse müssen entweder eine Abbildung des Etiketts oder die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

    Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Versandhauskataloge und anderen Druckerzeugnisse müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

    1. Energieeffizienzklasse (Anhang I Anmerkung I)

    ausgedrückt als "Energieeffizienzklasse . . . auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient)". Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient) reicht.

    2. Lichtstrom der Lampe (Anhang I Anmerkung II)

    3. Leistungsaufnahme (Anhang I Anmerkung III)

    4. Mittlere Nennlebensdauer der Lampe (Anhang I Anmerkung IV)

    (wenn im Katalog keine anderen Angaben zur Lebensdauer der Lampe gemacht werden, kann diese Angabe entfallen)

    ANHANG IV

    Die Energieeffizienzklasse einer Lampe wird wie folgt ermittelt:

    Lampen sind in Klasse A einzustufen, wenn:

    - Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät

    (Lampen, die ein Vorschaltgerät oder ein anderes Gerätesystem benötigen, um an das Netz angeschlossen zu werden):

    W ≤ 0,15 √Ö + 0,0097 Ö

    - Andere Lampen

    W ≤ 0,24 √Ö + 0,0103 Ö

    wobei Ö der Lichtstrom der Lampe in Lumen (lm)

    und W die Leistungsaufnahme der Lampe in Watt (W) ist.

    Wird eine Lampe nicht in Klasse A eingestuft, so wird eine Referenzleistung WR wie folgt berechnet:

    WR = 0,88 √Ö + 0,049 Ö, für Ö > 34 lumen

    0,2 Ö, für Ö ≤ 34 lumen

    wobei Ö der Lichtstrom der Lampe in Lumen (lm) ist.

    Daraufhin wird der Energieeffizienzindex EI wie folgt ermittelt:

    EI = >NUM>W

    >DEN>WR

    1

    wobei W die Leistungsaufnahme der Lampe in Watt (W) ist.

    Die Energieeffizienzklasse wird dann entsprechend der nachstehenden Tabelle ermittelt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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