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Document 31998D0744

    98/744/EG: Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem Kap-Verde-Escudo

    ABl. L 358 vom 31.12.1998, p. 111–112 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/744/oj

    31998D0744

    98/744/EG: Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem Kap-Verde-Escudo

    Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1998 S. 0111 - 0112


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 21. Dezember 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem Kap-Verde-Escudo (98/744/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 3,

    auf Empfehlung der Kommission,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) tritt der Euro ab 1. Januar 1999 zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

    (2) Vom gleichen Tage an ist die Gemeinschaft für Währungs- und Wechselkursfragen in den Mitgliedstaaten zuständig, die den Euro einführen.

    (3) Der Rat beschließt die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen.

    (4) Die Portugiesische Republik hat mit der Republik Kap Verde eine Vereinbarung geschlossen (3), die die Konvertierbarkeit des Kap-Verde-Escudo in portugiesische Escudo zu einer festen Parität sicherstellen soll.

    (5) Am 1. Januar 1999 tritt der Euro an die Stelle des portugiesischen Escudo.

    (6) Die Konvertierbarkeit des Kap-Verde-Escudo wird durch eine vom portugiesischen Staat bereitgestellte beschränkte Kreditfazilität sichergestellt. Die portugiesische Regierung hat versichert, daß die Vereinbarung mit Kap Verde für Portugal keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen hat.

    (7) Es ist unwahrscheinlich, daß diese Vereinbarung wesentliche Auswirkungen auf die Währungs- und Wechselkurspolitik des Euro-Raums haben wird. In ihrer derzeitigen Form und beim derzeitigen Stand ihrer Umsetzung besteht daher auch nicht die Gefahr, daß diese Vereinbarung das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion behindern wird. Kein Element dieser Vereinbarung kann dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine Verpflichtung der Europäischen Zentralbank oder einer nationalen Zentralbank beinhaltet, die Konvertierbarkeit des Kap-Verde-Escudo zu stützen. Änderungen der bestehenden Vereinbarung dürfen zu keinerlei Verpflichtungen der Europäischen Zentralbank oder einer nationalen Zentralbank führen.

    (8) Portugal und Kap Verde möchten die gegenwärtige Vereinbarung nach der Ersetzung des portugiesischen Escudo durch den Euro fortführen. Es ist zweckdienlich, daß Portugal die gegenwärtige Vereinbarung nach der Ersetzung des portugiesischen Escudo durch den Euro fortführen kann und daß Portugal und Kap Verde die Vereinbarung in alleiniger Verantwortung umsetzen.

    (9) Die Gemeinschaft muß regelmäßig über die Umsetzung und geplante Änderungen der Vereinbarung unterrichtet werden.

    (10) Die Änderung und die Durchführung der Vereinbarung erfolgen unbeschadet des in Artikel 3a Absatz 2 des Vertrags festgelegten vorrangigen Ziels der Wechselkurspolitik der Gemeinschaft, die Preisstabilität zu wahren.

    (11) Die zuständigen Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen müssen vor einer etwaigen Änderung der Natur oder des Geltungsbereichs der gegenwärtigen Vereinbarung eingeschaltet werden. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz der freien Konvertierbarkeit zu einer festen Parität zwischen dem Euro und dem Kap-Verde-Escudo, wobei die Konvertierbarkeit durch eine vom portugiesischen Staat zur Verfügung gestellte beschränkte Kreditfazilität sichergestellt wird.

    (12) Unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit und der Gemeinschaftsübereinkünfte über die Wirtschafts- und Währungsunion können die Mitgliedstaaten in internationalen Gremien Verhandlungen führen und internationale Abkommen abschließen.

    (13) Diese Entscheidung bildet keinen Präzedenzfall hinsichtlich etwaiger künftiger Regelungen betreffend die Aushandlung und den Abschluß ähnlicher Vereinbarungen über Währungsfragen oder Wechselkursangelegenheiten, die die Gemeinschaft mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen eingeht -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach der Ersetzung des portugiesischen Escudo durch den Euro kann die Portugiesische Republik ihre derzeitige Vereinbarung über Wechselkursfragen mit der Republik Kap Verde fortführen.

    Artikel 2

    Portugal und Kap Verde behalten die alleinige Verantwortung für die Umsetzung dieser Vereinbarung.

    Artikel 3

    Die zuständigen portugiesischen Behörden informieren die Kommission, die Europäische Zentralbank und den Wirtschafts- und Finanzausschuß regelmäßig über die Umsetzung dieser Vereinbarung. Die portugiesischen Behörden unterrichten den Wirtschafts- und Finanzausschuß vor Paritätsänderungen zwischen dem Euro und dem Kap-Verde-Escudo.

    Artikel 4

    Portugal kann Änderungen der gegenwärtigen Vereinbarung aushandeln und abschließen, sofern sich dadurch die Natur und der Geltungsbereich dieser Vereinbarung nicht ändern. Vor derartigen Änderungen sind die Kommission, die Europäische Zentralbank und der Wirtschafts- und Finanzausschuß zu unterrichten.

    Artikel 5

    Portugal legt der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Wirtschafts- und Finanzausschuß etwaige Pläne zur Änderung der Natur und des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung vor.

    Die Pläne bedürfen der Zustimmung des Rates auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1999.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BARTENSTEIN

    (1) Stellungnahme vom 17. 12. 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1.

    (3) Acordo de cooperação cambial entre a República Portuguesa e a República de Cabo Verde. (Decreto nº 24/98, de 15 de Julho de 1998).

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