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Document 31998D0684

    98/684/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1998 zur Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3529)

    ABl. L 320 vom 28.11.1998, p. 60–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 20/11/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/684/oj

    31998D0684

    98/684/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1998 zur Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3529)

    Amtsblatt Nr. L 320 vom 28/11/1998 S. 0060 - 0062


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. November 1998 zur Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3529) (98/684/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (2),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren (3),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (4), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. ANTRAEGE GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 88/97

    (1) Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 88/97 stellten mehrere Fahrradmontagebetriebe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung Anträge auf Befreiung von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten endgültigen Antidumpingzoll (nachstehend "ausgeweiteter Antidumpingzoll" genannt). Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der Antragsteller (5), bei denen die Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls auf die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren wesentlicher Fahrradteile gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 ausgesetzt wurde.

    (2) Die Kommission erhielt die angeforderten notwendigen Informationen von den im Anhang genannten Parteien und stellte die Zulässigkeit der Anträge dieser Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 fest. Die Angaben der Parteien wurden analysiert und gegebenenfalls in den Betrieben der betroffenen Parteien überprüft.

    (3) Nach den endgültigen Feststellungen der Kommission fallen die Montagevorgänge der betroffenen Antragsteller nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96. Bei allen Antragstellern lag der Wert der zur Montage verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China unter 60 % des Gesamtwerts der verwendeten Teile. Außerdem überstieg bei einigen Antragstellern der den verwendeten Teilen hinzugefügte Wert 25 % der Herstellkosten der fertigen Fahrräder.

    (4) Daher sollten die im Anhang genannten Parteien gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden. Die betroffenen Parteien wurden hiervon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (5) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sollten die im Anhang genannten Parteien ab dem Tag des Eingangs ihres Antrags vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden. In ihrem Fall gilt die diesbezügliche Zollschuld ab diesem Zeitpunkt als erloschen.

    B. UNTERRICHTUNG DER INTERESSIERTEN PARTEIEN

    (6) Nach der Annahme dieser Entscheidung werden gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 die neuesten Listen der Parteien, die gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung befreit sind, sowie der Parteien, deren Anträge gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung geprüft werden, in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang genannten Parteien werden von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweiteten endgültigen Antidumpingzoll befreit.

    Die Befreiung gilt für die einzelnen Parteien mit Wirkung von dem in der Spalte "Mit Wirkung vom" genannten Zeitpunkt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die im Anhang genannten Parteien gerichtet.

    Brüssel, den 17. November 1998

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

    (2) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18.

    (3) ABl. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 55.

    (4) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 17.

    (5) ABl. C 45 vom 13. 2. 1997, S. 3,

    ABl. C 112 vom 10. 4. 1997, S. 9,

    ABl. C 378 vom 13. 12. 1997, S. 2, und

    ABl. C 217 vom 11. 7. 1998, S. 9.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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