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Document 31998D0413
98/413/EC: Commission Decision of 26 June 1998 amending Decision 98/104/EC concerning certain protection measures relating to classical swine fever in Germany (notified under document number C(1998) 1808) (Text with EEA relevance)
98/413/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/104/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1808) (Text von Bedeutung für den EWR)
98/413/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/104/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1808) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 188 vom 2.7.1998, p. 44–45
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 22/12/1998
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31998D0104 | Ersetzung | Artikel 1.2 | ||
Modifies | 31998D0104 | Zusatz | Artikel 1.3 | ||
Modifies | 31998D0104 | Zusatz | Artikel 1.4 | ||
Modifies | 31998D0104 | Zusatz | Artikel 1.5 |
98/413/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/104/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1808) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 188 vom 02/07/1998 S. 0044 - 0045
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juni 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/104/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1808) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/413/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: In Deutschland sind Ausbrüche von klassischer Schweinepest aufgetreten. Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen können diese Ausbrüche und die Präsenz des Erregers in der Schwarzwildpopulation die Tierbestände anderer Mitgliedstaaten gefährden. Zur Bekämpfung der Seuche hat Deutschland Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen. Infolge der Verschleppung der Seuche aus der infizierten Schwarzwildpopulation in Hausschweinebestände hat die Kommission am 28. Januar 1998 die Entscheidung 98/104/EG (4) erlassen. Der Ständige Veterinärausschuß hat die von Deutschland vorgelegten geänderten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest aus der Schwarzwildpopulation in Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern am 9. Juni 1998 geprüft. Angesichts der positiven Seuchenentwicklung ist es angezeigt, die Entscheidung 98/104/EG der Kommission zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 98/104/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Deutschland versendet keine Schlachtschweine aus den im Anhang genannten Gebieten in andere Landesteile, es sei denn, die Tiere sind zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt und werden in von den zuständigen Veterinärbehörden festgelegten deutschen Schlachthöfen geschlachtet. Die Transportmittel müssen in diesem Falle amtlich verplombt sein." 2. Artikel 1 wird um folgende Absätze ergänzt: "(3) Deutschland versendet keine Zucht- und Nutzschweine aus den im Anhang genannten Gebieten in andere Landesteile, es sei denn, a) die Tiere stammen aus einem Betrieb, in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt worden sind; b) die Tiere sind mit Negativbefund auf - Antikörper gegen das KSP-Virus, - KSP-Viren untersucht worden. Die Proben für die serologische und virologische Untersuchung werden gemäß Anhang VI Nummer 1 der Richtlinie 80/217/EWG entnommen und gemäß Anhang I der genannten Richtlinie im Labor untersucht. Zum Virusnachweis kann jedoch ein von der zuständigen deutschen Behörde zugelassener ELISA-Test durchgeführt werden. Die Untersuchungen zum Antikörper- und Virus-/Antigennachweis werden innerhalb von 10 Tagen vor der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung vorgenommen; c) die Tiere stammen aus einem Betrieb, in dem der amtliche Tierarzt innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand der betreffenden Tiere alle Schweine inspiziert und alle umzusetzenden Schweine klinisch untersucht und bei einem Teil dieser Tiere auch die Körpertemperatur gemessen hat; d) die Tiere sind in ihrem Herkunftsbetrieb ordnungsgemäß mit Ohrmarken gekennzeichnet worden, damit Herkunft und Verbleib jederzeit ermittelt werden können. (4) Die Schweine gemäß Absatz 3 dürfen nur umgesetzt werden, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: - Die für den Bestimmungsbetrieb zuständige lokale Veterinärbehörde wird von der lokalen Veterinärbehörde am Herkunftsort drei Tage im voraus über die geplante Umsetzung informiert; - die Tiere werden auf direktem Wege vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb befördert; - die Tiere werden nur an Bestimmungsbetriebe befördert, in denen sie nach ihrer Ankunft 30 Tage lang unter amtliche Beobachtung gestellt werden und aus denen während dieser 30 Tage keine Schweine umgesetzt werden, es sei denn, die Tiere werden zur unmittelbaren Schlachtung geführt. Diese Tiere dürfen auf keinen Fall in andere Mitgliedstaaten versendet werden. (5) Schweine gemäß Absatz 1 führen bei der Umsetzung eine amtstierärztlich ausgestellte Gesundheitsbescheinigung mit. Die Transportmittel sind amtlich verplombt." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. Juni 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11. (4) ABl. L 25 vom 31. 1. 1998, S. 98.